Kündigung des Anwaltsvertrages leicht gemacht

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 01.08.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht2|3701 Aufrufe

Das Kammergericht hat im Urteil vom 08.06.2018  - 9 U 41/16 - die Kündigung eines Anwaltsvertrags durch den Mandanten risikoloser gemacht. Denn nach Auffassung des Kammergerichts ergibt eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB, dass auch ein nachgeschobener Kündigungsgrund, der im Zeitpunkt der Kündigung schon bestand, dem kündigenden Dienstberechtigten aber seinerzeit noch nicht bekannt war, die Kündigung im Sinne der Vorschrift veranlasst haben kann. Im der Entscheidung des Kammergerichts zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren hatte die Mandantin in Auftrag gegebene Vertragsentwürfe für Grundstücksübertragungsverträge gekündigt mit der Begründung, sie benötige noch Bedenkzeit und wolle die Häuser noch schätzen lassen. Im Honorarprozess, in dem der Anwalt seine Vergütung für die Vertragsentwürfe geltend machte, berief sie sich dann darauf, dass die Entwürfe des Anwalts fehlerhaft gewesen seien. Nach dem Kammergericht greift dieser Einwand durch, habe die Leistung des sich vertragswidrig verhaltenden Dienstverpflichteten für den Dienstberechtigten kein Interesse, könne die Vergütung nicht lediglich davon abhängen, ob der Dienstberechtigte Kenntnis von dem vertragswidrigen Verhalten hatte und die Kündigung deshalb ausdrücklich darauf stützen konnte.

Mir geht die Entscheidung des Kammergerichts zu weit, denn auch der Anwalt ist in diesem Zusammenhang schutzwürdig vor ins Blaue hinein ausgesprochenen Kündigungen.

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2 Kommentare

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Ich halte das Urteil auch für falsch. Es bezieht sich - ausdrücklich entgegen der einhelligen Literaturmeinung und OLG Koblenz (Rdnr. 37 f.) - auf eine angeblich analoge (uralte) Rechtsprechung des BGH zum Handelsvertreterrecht (Rdnr. 39 ff), die aber kaum vergleichbar (Rdnr. 42), und im Übrigen zumindest in wesentlichen Teilen zwischenzeitlich aufgehoben ist (Rdnr. 46). Soweit das KG darüber hinaus die gewagte irgendwie wohl übergesetzlich gemeinte These aufstellt, "Wer sich objektiv vertragswidrig verhalten hat, ist nicht schutzwürdig, unabhängig davon, ob dem Kündigenden dies bekannt war oder nicht" (Rdnr. 48), ist das keine Begründung, sondern eine petitio principii, ebenso wie die weiteren Gründe. Die Revision wurde diesbezüglich zugelassen.

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Das KG geht auch mit keinem Wort darauf ein, dass das Erstellen von Vertragsentwürfen zumindest nach einer RG-Entscheidung, die in der Fachliteratur als Beleg zitiert wird,  ein Werkvertrag ist/zumindest sein kann (wenn daneben nichts anderes geschuldet ist, so wie hier, wo es ein gesondertes Mandat zur Anspruchsabwehr gegen den Notar gab), sondern stellt direkt auf den § 628 ab.

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