BGH: Erleichterungen beim Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.08.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2723 Aufrufe

Der BGH hat im Beschluss vom 03.07.2018 - VIII ZR 229/17 - Erleichterungen für den Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe auf den Weg gebracht. In dem zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hatte ein polnischer Staatsangehöriger, der in Polen lebte, in vor einem deutschen Gericht anhängigen Verfahren unmittelbar Prozesskostenhilfe beantragt und Anlagen zum Prozesskostenhilfeantrag vorgelegt, die teilweise nicht auf deutsch übersetzt waren. Der BGH hat den Prozesskostenhilfeantrag jedoch als wirksam angesehen, § 1078 I 1 ZPO sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union habe, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe nicht nur bei der zuständigen Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaates des Wohnsitzes, sondern auch unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands - hier: dem mit der Sache befassten Deutschen Prozessgericht - stellen könne. Weiter sei § 1078 I 2 ZPO richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei auch im Falle einer Antragstellung unmittelbar bei dem Prozessgericht nicht verpflichtet sei, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen