Verfahrensrecht: Unwirksamkeit einer Rechtsmittelbelehrung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.08.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2529 Aufrufe

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren müssen alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen eine Belehrung über das Rechtsmittel enthalten (§ 9 Abs. 5 Satz 1 ArbGG). Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so läuft die Rechtsmittelfrist nicht und die Entscheidung kann ein ganzes Jahr lang angefochten werden (§ 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG). Das LAG Baden-Württemberg hat jetzt deutlich gemacht, dass auch auf die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsmittel im elektronischen Rechtsverkehr hingewiesen werden muss:

Eine Rechtsmittelbelehrung ist fehlerhaft, wenn sie zwingend erforderliche Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsmittels hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, das Rechtsmittel überhaupt rechtzeitig oder in richtiger Form einzulegen. Rechtsmittelbelehrungen unter arbeitsgerichtlichen Entscheidungen haben auch über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form zu belehren. Ohne eine solche Belehrung ist die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft, sodass die Rechtsmittelfrist gem. § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nicht zu laufen beginnt.

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2018 - 4 TaBV 7/17, BeckRS 2018, 11938

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