BGH: Einziehung eines Geschäftsanteils

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 08.08.2018

BGH v. 26.6.2018 – II ZR 65/16, BeckRS 2018, 16736 Rn. 14 ff.:

Ein Einziehungsbeschluss ist nichtig, wenn die Gesellschaft die Abfindung von vornherein nicht aus freiem Vermögen zahlen kann. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 241 Nr. 3 AktG, dient dem Gläubigerschutz und ist st.Rspr. des BGH (s. insbes. BGH v. 24.1.2012 – II ZR 109/11, NZG 2012, 259 Rn. 7; BGH v. 10.5.2016 – II ZR 342/14, NZG 2016, 742 Rn. 13). Diese Linie bildet der BGH nun fort: Sie gilt auch, falls die Gesellschaft stille Reserven auflösen müsste und (erst) infolgedessen die Abfindung leisten könnte. Kerngedanke ist nämlich: Auszahlungen an (ausgeschiedene) Gesellschafter sollen eine Unterbilanz weder erzeugen noch vertiefen. Dafür kommt es allein auf die Buchwerte einer stichtagsbezogenen Handelsbilanz an – nicht aber auf Verkehrswerte. Stille Reserven spielen somit keine Rolle.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen