Einziehung des Handys nach BtM-Einfuhrfahrt: Nicht so einfach!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.08.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2562 Aufrufe

Als im Juli 2017 das neue Vermögensabschöpfungsrecht in Kraft trat, hieß es: Jetzt wird das einziehen einfacher! Aha....

1. Nach den der Einziehungsentscheidung zugrunde liegenden Feststellungen
führte der Angeklagte die beiden fraglichen Mobiltelefone bei der Einfuhr
des verfahrensgegenständlichen Marihuanas mit sich, um Kontakt mit dritten
Personen im Hinblick auf das eingeführte Rauschgift zu halten.
Diese seien
daher zur Begehung vorsätzlicher Taten bestimmt gewesen (UA S. 16). Dem
fehlt eine tragfähige beweiswürdigende Grundlage, so dass die Voraussetzungen
der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt
sind.
a) Zwar hat das Landgericht im rechtlichen Ausgangpunkt an sich zutreffend
angenommen, dass als Tatmittel nicht lediglich solche Gegenstände eingezogen
werden können, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung
finden bzw. nach der Vorstellung des Täters hierzu bestimmt sind, sondern alles,
was die Tat überhaupt ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder
hierzu erforderlich ist. Jedoch reicht die nur gelegentliche Benutzung eines Gegenstandes
im Zusammenhang mit der Tat nicht aus. Erforderlich ist darüber
hinaus, dass sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens
fördert bzw. nach der Planung des Täters fördern soll
(BGH, Beschluss
vom 8. Dezember 2004 – 2 StR 362/04, StV 2005, 210 f. mwN).
b) Diese Voraussetzungen sind nicht tragfähig belegt. Das Landgericht
hat keine näheren Feststellungen treffen können, wann und von wem der Angeklagte
damit beauftragt wurde, das Marihuana in das Inland zu verbringen
und an wen, wann und wo er es in Deutschland übergeben sollte. Wie der Generalbundesanwalt
zutreffend aufgezeigt hat, kann angesichts dessen allein
aus dem Auffinden sogenannter „Kreuztreffer“ in den dem Angeklagten zugeordneten
Mobiltelefonen nicht auf eine – in dem vorstehend dargestellten Sinne
– Bestimmung dieser Telefone zur Förderung der Einfuhrtat geschlossen
werden. Denn es fehlt an konkreten, über eine eventuell vorhandene kriminalistische
Erfahrung hinausgehenden Anhaltspunkten für eine erfolgte oder wenigstens
angestrebte Nutzung zur Tatförderung. Auch die einer Einziehungsentscheidung
zugrundeliegende Beweiswürdigung muss aber – wie stets (zum
Maßstab allgemein BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 2 StR 238/17 ZIT>
mwN) – auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage
beruhen; die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich
nicht lediglich als Vermutung darstellen. Wegen der fehlenden Feststellungen
zu dem Ablauf der verfahrensgegenständlichen Tat außerhalb des Transportvorgangs
selbst, erschöpfen sich die Erwägungen des Landgerichts aber in einer
Vermutung über die Bestimmung der Mobiltelefone, Tatmittel zu sein.
c) Das führt zur Aufhebung der Einziehungsanordnung; wegen des Beweiswürdigungsmangels
einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen
353 Abs. 2 StPO). Da weitere Beweismittel als die im angefochtenen Urteil
dargelegten nicht ersichtlich sind, schließt der Senat aus, dass noch die Einziehungsvoraussetzungen
begründende Feststellungen getroffen werden können
und lässt deshalb die Einziehungsanordnung entfallen.

BGH, Beschl. v. 3.7.2018 - 1 StR 264/18

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