BAG zur Befristung im Hochschulbereich

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 09.08.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3081 Aufrufe

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) gestattet den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen die befristete Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eine Gesamtdauer von bis zu sechs Jahren vor der Promotion. Das BAG hat jetzt ein bereits vom 21.3.2018 datierendes Urteil veröffentlicht, das zu der Frage Stellung nimmt, wann ein Mitarbeiter "wissenschaftlich" arbeitet:

Arbeitsverträge von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen können nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet werden. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG erlaubt für wissenschaftliches Personal eine Befristungsdauer von bis zu sechs Jahren vor Abschluss der Promotion. Zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen. Die Lehrtätigkeit ist auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung, wenn keine eigenen Forschungsergebnisse, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, sofern von dem Lehrenden nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Für die Beurteilung, ob eine wissenschaftliche Tätigkeit zu erbringen ist, kommt es auf die Vereinbarungen bei Abschluss des Arbeitsvertrags an.

Mit dieser Begründung blieb die Revision einer Arbeitnehmerin erfolglos, die über einen Magisterabschluss im Fach Germanistik/Allgemeine Sprachwissenschaften verfügt und die an einer Universität in Mecklenburg-Vorpommern in Teilzeit (50%) tätig war. Ausweislich ihres Arbeitsvertrages bzw. der Tätigkeitsbeschreibung, die dem letzten von drei aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen zugrunde lag, hatte sie acht Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen abzuhalten, die eine wissenschaftliche Lehrbefugnis und eine wissenschaftliche Befähigung im Fach "Neuere deutsche Literatur" erforderten. Die Klägerin führte seit dem WS 2012/13 Seminare und Proseminare durch. Der detaillierten Beschreibung dieser Lehrveranstaltungen im Vorlesungsverzeichnis hatte das LAG entnommen, die Klägerin habe für die Lehrtätigkeit den aktuellen Forschungs- und Erkenntnisstand verfolgen und sich mit diesen auseinandersetzen müssen. Das gelte auch für die damit verbundene Prüfertätigkeit, da sich die Prüfung auf die vermittelten wissenschaftlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten beziehe und auf gleichem Niveau stattfinde. Angesichts dieser Feststellungen des Tatsachengerichts erwies sich die Tätigkeit der Klägerin als "wissenschaftlich".

BAG, Urteil vom 21.3.2018 - 7 AZR 437/16, BeckRS 2018, 9727

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