Landarztmangel und Staatsmedizin

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 09.08.2018
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Arztmangel in der Provinz. Nach Bundesgesundheitsminister Jens Spahn bald kein Thema mehr. Denn er hat sich zum Ziel gesetzt gerade die medizinische Versorgung in unterversorgten, insbesondere ländlichen Räumen zu verbessern. Dies will er mit einem Gesetz, dessen Name eher nach Fußballverein denn als innovatives Gesundheitsgesetz klingt, erreichen: Dem „TSGV“. „TSGV“ steht für das „Terminservice- und Versorgungsgesetz“ dessen Entwurf er am 24.07.2018 vorlegte.  

Der Zeitplan bis zum geplanten Inkrafttreten des Gesetzes Mitte April 2019 ist ehrgeizig. Am 22.08.2018 die Erörterung des Referentenentwurfs im BMG, am 19.09.2018 Kabinettbefassung, danach die 1. Lesung im Bundestag / Verhandlungen / Gesundheitsausschuss / 2. und 3. Lesung / Bundesrat.

Der Entwurf sieht viele Neuerungen vor. Einige sind:

Für die Zahnärzte gibt es Erleichterungen, die auch finanziell ins Gewicht fallen, so die Abschaffung der Degression (§ 85 Abs. 4b ff. SGB V). Für die Ärzte gibt es Verbesserungen im Bereich der sog. sprechenden Medizin, aber zu Lasten der Großgerätebetreiber (§ 87 Abs. 2 Satz 3 SGB V).

Bei Ärztemangel müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen notfalls mit Eigeneinrichtungen aushelfen (§ 105 Abs. 1b SGB V).

Bei den MVZ gibt es eine Reihe von Änderungen, die voraussichtlich auf Korrekturen gegenteiliger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinauslaufen.

Der Entwurf des „TSGV“ zeigt vor allem, wie staatsmedizinisch im Bundesgesundheitsministerium (BMG) unter einem CDU-Gesundheitsminister gedacht wird. Das gilt vor allem für die Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden, auf Schiedsverfahren, Bedarfsplanung und Zulassungen direkten Einfluss zu nehmen. So gibt es das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen (s. z.B. § 89 Abs. 10 Satz 3 SGB V, § 89a Abs. 10 Satz 4 SGB V), teilweise sogar mit Mitberatungs- und Anwesenheitsrecht bei den Beschlussfassungen (§ 96 Abs. 2 Satz 8 SGB V).

Die Praxis wird zeigen, ob Spahn seine Ziele erreichen wird. Für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) wird beispielsweise der Gründerkreis erweitert. Nun sollen auch Ärztenetze MVZ gründen können. Ob davon auch die Landärzte und deren Patienten profitieren, wird die Spruchpraxis der Zulassungsausschüsse zeigen.

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