Mal wieder EU-Führerschein: Kein guter Erwerb in Polen während eines § 111a StPO-Beschlusses

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.08.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2088 Aufrufe

Es gab eine Phase im Blog, in der es regelmäßig um den "EU-Führerschein" ging - also um den Erwerb einer Fahrerlaubnis im Wege des so genannten Führerscheintourismusses. Dann wurde es ruhiger...vor allem die Verwaltungsgerichte arbeiteten sich noch an der durchaus unerfreulichen Thematik ab. Nun gibt es mal wieder etwas von einem OLG. Da hatte der Angeklagte noch während des laufenden Verfahrens und eines ergangenen Beschlusses nach § 111a StPO sein Glück in Polen gesucht...und da einen Führerschein bekommen. Nutzte aber nix! Hier nur der Leitsatz:

Ein während der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilter Führerschein berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet.

OLG Karlsruhe Beschl. v. 5.7.2018 – 2 Rv 4 Ss 332/18, BeckRS 2018, 16468

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