Keine Heranziehung als Zweitschuldner ohne konkrete Feststellungen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.08.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2005 Aufrufe

Besonders unerfreulich ist es für eine Partei, wenn sie in einem Verfahren als sogenannter Zweitschuldner herangezogen werden soll. Das OLG Celle hat im Beschluss vom 9.7.2018 - 21 WF 176/17 betont, dass die Heranziehung eines Verfahrensbeteiligten als Zweitschuldner für die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 26 II, 24 Nr. 1 FamFG voraussetze, dass  konkrete Feststellungen seitens der Landeskasse dafür getroffen worden sind, dass die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldner erfolglos geblieben oder aussichtslos erscheine. Alleine die Wiedergabe des Gesetzestextes sei nicht ausreichend.

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