Kosten nur des jeweiligen Rechtszugs maßgeblich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.08.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1700 Aufrufe

Der BGH hat sich im Beschluss vom 11.07.2018 - IV ZR 112/16 mit der Frage befasst, welcher Gegenstandswert einer auf Rechtsschutzdeckung gerichteten Feststellungsklage zugrunde zulegen ist. Er hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass sich der Gegenstandswert nach den Kosten des jeweiligen Rechtszugs bemisst, eine Rechtsschutzzusage, die von vornherein alle Rechtszüge umfasse, sei in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung nicht vorgesehen.

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