War ja gut gemeint....

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.08.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1790 Aufrufe

...als das LG dem Adhäsionskläger Schadensersatz zusprach. Tja. Aber fehlerhaft gemacht. Wie so oft das Problem, dass Strafrichterinnen und Strafrichter eben keine Zivilrichter sind. War dem Gesetzgeber aber immer schon bekannt:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem
hat es dem Adhäsionskläger einen Betrag von 4.786,86 Euro zugesprochen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein die
Verletzung sachlichen Rechts rügenden Revision. Das Rechtsmittel erzielt den
aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet
349 Abs. 2 StPO).

1. Schuld- und Strafausspruch halten rechtlicher Prüfung stand. Jedoch
kann die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben. Von einer Entscheidung
über den Adhäsionsantrag ist insgesamt abzusehen.

a) Der Adhäsionsausspruch ist nicht tragfähig begründet. Das Urteil lässt
nicht erkennen, was dem Adhäsionskläger zugesprochen wurde. Es wird nicht
mitgeteilt, welche Schadenspositionen Grundlage des Leistungsurteils sind (vgl.
BGH, Beschluss vom 2. November 2017 – 3 StR 414/17; LR-StPO/Hilger,
26. Aufl., § 406 Rn. 5). Zudem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass Ansprüche
des Adhäsionsklägers auf Erstattung von Heilbehandlungskosten zuerkannt
wurden, die nach § 116 SGB X bzw. § 86 VVG etwa auf Sozialversicherungsträger
übergegangen sind.

b) Im Urteilstenor ist darüber hinaus nicht zum Ausdruck gebracht, dass
das Landgericht – ohne Begründung – nicht über den vom Adhäsionskläger
gestellten Antrag auf Gewährung immateriellen Schadensersatzes entschieden
hat.
Insoweit wäre der Ausspruch erforderlich gewesen, dass von einer Entscheidung
über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom
21. Februar 2018 – 5 StR 347/17 mwN). Auch hätte der Adhäsionskläger im
Rubrum oder in der Urteilsformel in einer § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entsprechenden
Weise bezeichnet werden müssen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
61. Aufl., § 406 Rn. 3).

c) Da die Zurückverweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen
Teils der Entscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom
19. Dezember 2017 – 3 StR 515/17, NStZ-RR 2018, 121, 122), sieht der Senat
von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag insgesamt ab (§ 406 Abs. 1
Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO).

BGH, Beschl. v. 20.6.2018 - 5 StR 113/18

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