BSG prüft: Raucherentwöhnung – Lifestyle oder Kassenleistung?

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 23.08.2018
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht|2873 Aufrufe

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nicht die Kosten für Medikamente, die Rauchern bei der Entwöhnung helfen sollen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht, Urteil vom 07.09.2017 - L 5 KR 62/15 im letzten Jahr bestätigt. Jetzt wird sich das Bundessozialgericht (BSG) - B 1 KR 25/18 R- mit dem Ausschluss von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung beschäftigen. Die Revision hatten die Landessozialrichter in Schleswig-Holstein nicht zugelassen. Das BSG hat nun der Nichtzulassungsbeschwerde (§160a SGG) der Klägerin stattgegeben. Jetzt prüft es, ob § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V, wonach Mittel zur Raucherentwöhnung vom Versorgungsanspruch und damit auch von der der Erstattung ausgeschlossen sind, im Hinblick auf andere Suchterkrankungen mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar ist.

Der Fall vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht

Die Klägerin, eine langjährige Raucherin, entschloss sich zu einer Tabakentwöhnungstherapie. Sie beabsichtigte die Behandlung auf eine Verhaltenstherapie in Einzelsitzungen sowie auf die Einnahme des Medikamentes Nicotinell zu stützen. Dafür beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme. Die Kasse lehnte ab.

Sie argumentierte, dass nach § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen seien, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe. Ausdrücklich genannt seien hier Arzneimittel, die überwiegend der Raucherentwöhnung dienten. Das sei bei Nicotinell zweifellos der Fall, urteilte das LSG. Denn dieses Medikament werde ausschließlich zur Tabakentwöhnung eingesetzt. Auch die Ablehnung der Psychotherapie sei nach Auffassung des Landessozialgerichts gerechtfertigt. Eine Raucherentwöhnungstherapie stelle kein Behandlungsverfahren dar, das nach der Psychotherapie-Richtlinie als Leistung der Krankenkassen anerkannt sei, sagten die Richter. Psychotherapie sei nur bei seelischen Krankheiten anerkannt. Die Landessozialrichter sehen in dem Konsum von Nikotin für sich genommen keine seelische Krankheit.

Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht

Nur das Bundesverfassungsgericht ist dafür zuständig, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu entscheiden. Hält das BSG den § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so setzt es das Verfahren aus und holt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. Das Verfahren wird deswegen auch Richtervorlage genannt. Es ist in Art. 100 Abs. 1 GG sowie §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Jährlich gehen bis zu 100 Verfahren dieser Art beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens sind nicht vorlageberechtigt und können eine Vorlage des Gerichts auch nicht durch einen Antrag erzwingen.

Erstattungspraxis bei Raucherentwöhnung

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen zur Reduzierung des Tabakkonsums nur Präventionsleistungen. Kurse zur Raucherentwöhnung werden nach § 20 SGB V gefördert. Solche Präventionsangebote dienen der Vorbeugung von Krankheiten. Daher richten sich diese Angebote an gesunde Personen, meist Jugendliche oder junge Erwachsene, die mit dem Rauchen noch nicht oder erst gerade begonnen haben. Die Zielgruppe der langjährigen Raucher ist damit nicht erfasst.

Der Anspruch auf Therapie ist in § 27 SGB V geregelt. Danach haben Versicherte einen Anspruch auf eine Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Krankenkassen müssen danach die Behandlungskosten für Krankheiten, die sich aus dem Zigarettenkonsum ergeben, übernehmen.

Die Mediziner sind sich einig. Tabakkonsum ist in den meisten Fällen eine Suchterkrankung. Die Leitlinien der ärztlichen Fachgesellschaften empfehlen den Patienten eine Kombination aus Verhaltenstherapie und Medikamenten. Bezahlt wird beides nicht. Die Begrenzung der Erstattung muss überprüft werden. Unlängst haben auch neuste Studien der Cochrane-Gesellschaft (Cochrane Database Syst Review, 2017, Bd 9: CD004305) gezeigt, dass vor allem die Kostenerstattung ein wesentlicher Faktor für eine effektive Tabakentwöhnung ist.

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