OLG Köln: Erfolg einer positiven Beschlussfeststellungsklage auch bei Anfechtbarkeit des festzustellenden Gesellschafterbeschlusses

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 24.08.2018

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 14. Juni 2018 (18 U 36/17) zur Frage Stellung genommen, ob eine positive Beschlussfeststellungsklage begründet ist, wenn sowohl für den angefochtenen als auch für den festzustellenden Beschluss Anfechtungsgründe vorliegen.

Die Entscheidung betrifft den Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH mit zwei hälftig beteiligten Gesellschaftern, von denen einer gleichzeitig Geschäftsführer war. Mit dem Beschluss sollte die Gesellschaft autorisiert werden, Schadensersatzklage gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer zu erheben. Der nichtgeschäftsführende Gesellschafter stimmte dem Beschluss zu, während der Gesellschafter-Geschäftsführer dagegen stimmte und in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter die Beschlussablehnung feststellte. Der nichtgeschäftsführende Gesellschafter erhob darauf Anfechtungsklage gegen die Ablehnung und beantragte gleichzeitig die Feststellung, dass der Beschluss wie beantragt gefasst sei.

In seiner Entscheidung erklärt der Senat zunächst die Anfechtungsklage hinsichtlich des ablehnenden Beschlusses wegen Stimmverbots für den geschäftsführenden Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 4 S. 2 Alt. 2 GmbHG für begründet. Danach darf ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung, die die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft, nicht mitstimmen.

Ebenso für begründet erklärt der Senat die mit der Anfechtung verbundene positive Beschlussfeststellungsklage. Da die Stimmen des geschäftsführenden Gesellschafters nicht mitzuzählen seien, sei der Beschluss mit den übrigen Stimmen zustande gekommen.

Nicht entgegen stehe dem Feststellungsantrag eine Anfechtbarkeit des festzustellenden Beschlusses wegen – hier beklagtenseits geltend gemachter – Unbestimmtheit. Im Gegensatz zu Nichtigkeitsgründen, die vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen seien, hinderten Anfechtungsgründe die Beschlussfeststellung nur dann, wenn sie eine anfechtungsberechtigte Person geltend mache. Nichts anderes ergebe sich aus Äußerungen des BGH, wonach der an die Stelle des angefochtenen Beschlusses tretende Beschluss „seinerseits gesetzes- und satzungskonform“ sein müsse. Denn der BGH habe hierdurch nicht das Anfechtungsrecht von der Entscheidungsbefugnis der Gesellschafter darüber, ob ein anfechtbarer Beschluss für nichtig erklärt werden oder Bestand haben solle, entkoppeln wollen. Anfechtungsbefugt seien in der GmbH aber nur die Gesellschafter und nicht die Geschäftsführer oder die Gesellschaft selbst. Vorliegend hätte eine Anfechtbarkeit des festzustellenden Beschlusses also nur durch den einzigen Mitgesellschafter per Nebenintervention geltend gemacht werden können. Eine solche Nebenintervention sei auch nicht entbehrlich gewesen, weil der einzige Mitgesellschafter als Beklagtenvertreter im Prozess involviert sei. Denn Einwendungen als prozessual beachtliches Verteidigungsmittel könnten nur von Prozessbeteiligten eingeführt werden.

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