BAG zur Mitbestimmung bei übertariflichen Zulagen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.08.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|11789 Aufrufe

Der Umstand, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten übertarifliche Zulagen in unterschiedlicher Höhe gewährt, ohne hierzu den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beteiligt zu haben, berechtigt den Betriebsrat nicht, seine Zustimmung zu einer Einstellung zu verweigern (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Das hat das BAG entschieden.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der Express-Luftfracht. Sie ist Mitglied im Verband Spedition und Logistik NRW. Auf die Arbeitsverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern wendet sie die zwischen diesem Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Gehaltstarifvertrag an. Zusätzlich zahlt sie eine monatliche Zulage, die zwischen 120 und 800 Euro beträgt. Anlässlich der beabsichtigten Einstellung acht neuer Arbeitnehmer verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung. Er machte geltend, die Einstellung verstoße gegen ein Gesetz, weil der Arbeitgeber die Arbeitnehmer in ein anderes Entgeltschema eingruppieren wolle als dasjenige, welches im Betrieb zur Anwendung gelange.

Das BAG hat die Zustimmung des Betriebsrats im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG auf Antrag der Arbeitgeberin ersetzt:

1. , 2. ...

3. Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben der tariflichen Vergütung außertarifliche Zulagen, ist eine beabsichtigte Ein- oder Umgruppierung in die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung auch dann nicht gesetzeswidrig nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn der Zahlung der Zulagen ein nicht mitbestimmtes kollektives System zu Grunde liegt. Die Einordnung der Arbeitnehmer in das tarifliche Entgeltsystem wird durch eine mitbestimmungswidrige Veränderung von Vergütungsbestandteilen außerhalb des Systems nicht beeinflusst. Das gilt auch dann, wenn der Zahlung der außertariflichen Zulagen ein in das geltende Vergütungsgruppensystem eingebundenes Eingruppierungssystem zu Grunde liegt, in dem die Zulage die Funktion einer Zwischengruppe erfüllt. Die in der Anwendung eines solchen Systems liegende Änderung der Entlohnungsgrundsätze bedarf nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Solange diese nicht vorliegt, ist das tarifliche Entgeltsystem weiter anzuwenden und die Einordnung in dieses daher geboten.

BAG, Beschl. vom 21.3.2018 - 7 ABR 38/16, BeckRS 2018, 15768

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