Schon wieder keine BAG-Entscheidung zur 40 Euro-Pauschale

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 29.08.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|4131 Aufrufe

Langsam wird es ärgerlich. Seit 2014 gibt es § 288 Abs. 5 BGB und seitdem ist umstritten, ob diese Norm auch im Arbeitsrecht Anwendung findet.

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Die Mehrzahl der Landesarbeitsgerichte bejaht dies, aber auch die gegenteilige Auffassung hat gute Gründe auf ihrer Seite (ausführlich Witschen/Röleke NJW 2017, 1702 ff.). Zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ist es bislang nicht gekommen. Für den 30.8.2018 stand eigentlich das Verfahren 8 AZR 581/17 im Sitzungskalender des Achten Senats, mit dem das BAG für Klarheit hätte sorgen können. Aber nur einen Tag vor der mündlichen Verhandlung ist der Termin auf Antrag beider Parteien aufgehoben worden.

BAG, Pressemitteilung Nr. 41/18 vom 29.8.2018

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2 Kommentare

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Sofern sich die Gegner der Anwendung des § 288 Abs. 5 BGB auf § 12a Abs. 1 ArbGG stützen, gilt die lex-posterior-Regel, wonach § 288 Abs. 5 BGB dem § 12a Abs. 1 ArbGG vorgeht. Im Übrigen ist es unerträglich, mit welcher Chuzpe manche Arbeitgeber Arbeitnehmeransprüche mit Blick auf § 12a Abs. 1 ArbGG hintertreiben, weil sie keine Kosten zu fürchten haben. Genau dem wollte der BGB-Gesetzgeber ganz allgemein entgegenwirken, auch im Arbeitsrecht.

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Man könnte § 12a ArbGG aber auch sehr gut als lex specialis des Arbeitsrechts verstehen. Dann käme die lex-posterior-Regelung nicht zur Anwendung. Im Kern ist es doch auch widersprüchlich, wenn über § 288 Abs. 5 BGB eine (Schadensersatz-)Pauschale gewährt wird - die auf einen konkreten SE-Anspruch auch anzurechnen ist -, der SE-Anspruch aber durch § 12a ArbGG ausgeschlossen sein soll, die Pauschale aber nicht.

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