Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1738|99992 Aufrufe

Alexander Würdinger ist ja den Bloglesern schon bekannt. Er ist einer der wenigen Juristen, die sich seit langem und regelmäßig kritisch mit der Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren befassen. Er hat mich nun gebeten, doch einmal zu  BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17  eine Diskussion im Blog anzustoßen. Mach ich doch gerne!

Das BVerfG befasst sich in der Entscheidung mit der Frage, ob die Rechtsprechung der OLGe zum Klageerzwingungsverfahren noch verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerde war zwar erfolglos - das BVerfG lässt aber durchblicken: "Die OLGe sind zuuuuuu streng, was die Antragsprüfung angeht!"

 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Oberlandesgericht Rostock habe seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und überspitzte Anforderungen an die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 StPO gestellt. Es setze sich nur pauschal mit dem Klageerzwingungsantrag auseinander, der den gesetzlichen Anforderungen an dessen Zulässigkeit genüge. Dieser enthalte insbesondere eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung. Dem Antrag könnten auch die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden, ohne dass die staatsanwaltlichen Akten hätten beigezogen werden müssen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwar verletzt der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock den Beschwerdeführer in seinem Grundecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (1.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Tat möglicherweise verjährt ist (2.).

1. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Gericht überspannte Anforderungen an den Inhalt des Klageerzwingungsantrags gestellt hat.

a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 13). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfGK 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).

Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 15). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>, m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 <216>). Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>). Etwas Anderes gilt aber, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. Denn bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15).

Der Zweck des Klageerzwingungsverfahrens darf nicht darauf verkürzt werden, den Oberlandesgerichten eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 19).

Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternen Direktiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen Klageerzwingungsantrag nicht vorschnell aufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verwerfen. Es hat insbesondere zu beachten, dass das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht ist, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO). Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 22). Dessen Vorliegen ist vom Gericht erst im Verfahren gemäß § 173 StPO zu prüfen, wobei es lückenschließende Ermittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen lediglich, dass der hinreichende Tatverdacht schlüssig dargelegt wird.

b) Gemessen daran halten die Erwägungen des Oberlandesgerichts Rostock den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie nicht stand. Das Gericht hat die an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Voraussetzungen überspannt.

aa) Der Klageerzwingungsantrag enthält entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts eine Darstellung des wesentlichen Inhalts der mitgeteilten Beweismittel.

Die Verpflichtung zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels dient dazu, dem Gericht die Überprüfung der schlüssigen Darlegung des genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage zu ermöglichen, nicht jedoch des hinreichenden Tatverdachts an sich. Sie hat ferner den Zweck, eine Irreführung des Gerichts über den Inhalt und den Beweiswert des Beweismittels zu verhindern. Deshalb sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 Ws 272/07 -, juris, Rn. 8). Bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe eines Beweismittels kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15). Die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels versetzt das Gericht in die Lage, die Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Es gehört im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten dagegen nicht zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels, dass die Ausführungen eines Sachverständigen vollständig wiedergegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 23). Müsste der Klageerzwingungsantrag den weitgehend vollständigen Inhalt der Beweismittel enthalten, könnte das Gericht schon allein anhand der Antragsschrift das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, und nicht nur dessen schlüssige Darstellung. Einer Beiziehung der Ermittlungsakte bräuchte es dann selbst zur Prüfung eines genügenden Anlasses für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht mehr. Eine Arbeitserleichterung wäre mit einem derart umfassenden Darlegungserfordernis nicht verbunden, wenn das Gericht die Schlüssigkeit anhand eines Klageerzwingungsantrags prüfen müsste, dessen Inhalt und Umfang sich kaum von dem der beizuziehenden Ermittlungsakte unterscheidet.

Der Klageerzwingungsantrag gibt den wesentlichen Inhalt auch der Gutachten wieder, die gegen das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts sprechen. Dabei handelt es sich um die Auszüge aus dem vorläufigen Sektionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 16. August 2010, aus dem toxikologisch-chemischen Gutachten des Arbeitsbereiches Forensische Toxikologie und Alkoholanalytik des Universitätsklinikums G. vom 6. Januar 2011, aus dem Sachverständigengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 6. Dezember 2012, dem Onkologischen Gutachten der Klinik für Hämatologie und Medizinische Onkologie der Universitätsmedizin Gö. vom 10. Februar 2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 18. Dezember 2016. Diese Gutachten werden in ihrem Kerngehalt und ihren Schlussfolgerungen dargestellt. Ein unzutreffendes oder entstellendes Bild des Ermittlungsergebnisses wird dem Gericht hierdurch nicht präsentiert und es werden auch keine Umstände verheimlicht, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller in seinem Klageerzwingungsantrag detailliert und argumentativ mit diesen Gutachten auseinandersetzt und versucht, deren Unrichtigkeit darzulegen. Zwar betont der Beschwerdeführer die für einen hinreichenden Tatverdacht sprechenden Umstände stärker und widmet diesen mehr Raum als Umständen, die gegen dessen Vorliegen sprechen. Das macht den Antrag jedoch noch nicht unzulässig. Die Würdigung der im Ermittlungsverfahren hervorgebrachten Beweise ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Antrags.

bb) Die Antragsschrift widerspricht im vorliegenden Einzelfall auch nicht deswegen den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil sie Scans von und Direktzitate aus Sachverständigengutachten enthält oder auf Anlagen Bezug nimmt.

(1) Ein Klageerzwingungsantrag ist grundsätzlich unzulässig, wenn in Bezug genommene Bestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris, Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH 128/03 -, NJW 2004, 2728; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 1983 - 1 Ws 335/83 -, StV 1983, 498; OLG Celle, NStZ 1997, 406; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - III-1 Ws 521/14, 1 Ws 521/14 -, juris, Rn. 11; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 172, Rn. 156; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 70; Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013; § 172 Rn. 37). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus Anlagen zusammenzustellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. September 2003 - 1 Ws 242/03 -, NStZ-RR 2003, 331; Moldenhauer, a.a.O.), insbesondere wenn durch das Einkopieren von Strafanzeigen oder Beschwerdeschriften die Sachdarstellung verunklart wird. Ausnahmen hiervon werden jedoch für zulässig erachtet, wenn es auf den Wortlaut der eingefügten Unterlagen ankommt und das Hineinkopieren lediglich das - anderenfalls notwendige - vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Entscheidend ist, dass das Gericht nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen (OLG Hamm, a.a.O., Leitsatz und Rn. 11; Kölbel, a.a.O., Rn. 71). Anderenfalls läuft der Antragsteller Gefahr, zu wenig aus dem Gutachten eines Sachverständigen oder der Aussage eines Zeugen wiederzugeben, so dass sein Antrag an der Hürde zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels (vgl. aa) scheitern würde.

(2) Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann es keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller in einem Klageerzwingungsantrag entscheidende Passagen aus dem Gutachten eines Sachverständigen in indirekter Rede im Fließtext wiedergibt oder sich der Einfügung von Scans oder Direktzitaten bedient. Die in die Antragsschrift eingefügten Auszüge aus Sachverständigengutachten haben lediglich erläuternden Charakter. Sie dienen dazu, den wesentlichen Inhalt der Beweismittel darzustellen, die Argumentation der dem Antrag zugrunde gelegten Beweiswürdigung zu unterstreichen und die den Beschuldigten zur Last liegenden Pflichtverletzungen zu konkretisieren. Sie haben - gemessen am Gesamtumfang der Antragsschrift - einen nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Umfang. Das Gericht musste sich aus den eingefügten Scans und Direktzitaten nicht erst selbst den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder den wesentlichen Inhalt der Beweismittel heraussuchen.

cc) Der Klageerzwingungsantrag widerspricht auch nicht deshalb den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil er angeblich auf weitere Anlagen mit einem Umfang von insgesamt 136 oder 196 Seiten Bezug nimmt, die das Oberlandesgericht hätte lesen müssen, um sich ein eigenes Bild vom Krankheitsverlauf und den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zu verschaffen. Der Strafsenat übersieht hierbei, dass die Anlagen nicht derart in Bezug genommen werden, dass die Kenntnis ihres Inhalts den im Klageerzwingungsantrag erforderlichen Sachvortrag ersetzen soll. Der wesentliche Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen war bereits in einer § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Art und Weise im Antrag selbst enthalten. Die an sich überflüssige Bezugnahme auf Anlagen kann einen zulässigen Klageerzwingungsantrag nicht unzulässig machen. Sie hatten offensichtlich nur den Zweck, die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers mit dem Akteninhalt zu belegen.

dd) Aus diesem Grund ist es auch unbeachtlich, dass die Anlagen erst nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen sind. Nach Fristablauf ist eine inhaltliche Nachbesserung des Antrags nur dann nicht mehr möglich, wenn die Ausgangsfassung des Antrags nicht ausreichend und deshalb unzulässig war (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 1997 - Ws 1078/97 -, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 Ws 213/02 -, juris, Rn. 4; Kölbel, a.a.O., Rn. 58; Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 128). Der hier zur Beurteilung stehende Antrag war jedoch bereits vor Fristablauf in einer den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Weise beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, dass sein Klageerzwingungsantrag auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, juris, Rn. 32). Soweit sich aus dem Klageerzwingungsantrag schlüssig dargelegte Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tötung ergeben könnten, wäre die Tat unter Zugrundelegung der im Antrag enthaltenen Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens verjährt.

 

a) Fahrlässige Tötung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 222 StGB). Die Verfolgung der Tat verjährt somit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung der Tat, vorliegend mit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010.

b) Als verjährungsunterbrechende Maßnahmen lassen sich dem Klageerzwingungsantrag lediglich die richterlichen Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 3. Juni 2010, 9. August 2010 und 29. September 2010 entnehmen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

Die eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten haben den Lauf der Verfolgungsverjährung dagegen nicht unterbrochen. Aus dem Klageerzwingungsantrag ergibt sich nicht, dass die Beauftragung der Sachverständigen erfolgte, nachdem die Beschuldigten vernommen oder ihnen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wurden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Die Erfassung eines oder mehrerer Beschuldigter in einem staatsanwaltlichen Verfahren oder die Umschreibung eines UJs-Verfahrens in ein Js-Verfahren am 22. Oktober 2013 (vgl. Bl. 38 d. A.) stellen interne Akte innerhalb der Strafverfolgungsbehörde dar und stehen nach dem klaren Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB einer Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Beschuldigten nicht gleich.

Damit konnte die angezeigte Tat nach Ablauf des 28. September 2015 nicht mehr verfolgt werden.

3. Dass die Strafverfolgungsorgane keine Maßnahmen getroffen haben, die Verjährung zu unterbrechen, begegnet für sich genommen noch keinen Bedenken.

Zwar verpflichten Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>), die Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein kann. Insoweit besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015, a.a.O., Rn. 19 f.).

Die Landesjustizverwaltungen haben daher zum Schutz des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Ermittlungsverfahren zeitnah abgeschlossen werden, so dass es dem Antragsberechtigten grundsätzlich noch innerhalb der Verjährungsfristen möglich ist, rechtzeitig einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 und Abs. 3 StPO zu stellen. Dass sie diese Pflicht verletzt haben, ist vorliegend jedoch nicht dargelegt.

 

BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1738 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Das KlEV und das EEV gehören der Sache nach seit jeher zum Strafprozess, so dass es richtig ist, die StPO auf sie anzuwenden.

0

Nein, Parteien des KlEV und des EEV sind ein Bürger, der Verletzte, auf der einen Seite und eine Behörde, die StA, auf der anderen Seite. Zudem: Im KlEV und im EEV kommt der "Angeklagte", der in den Strafprozess als Partei gehört, überhaupt nicht vor. 

eine Behörde, die StA

Die Staatsanwaltschaft wird seit jeher zur Justiz gerechnet, und nicht zur Verwaltung.

Im KlEV und im EEV kommt der "Angeklagte", der in den Strafprozess als Partei gehört, überhaupt nicht vor. 

Falsch: Lesen Sie doch einfach mal z. B. § 173 Abs. 2 StPO! Sie schreiben Aufsätze, verfaseln Petitionen und pinseln Verfassungsbeschwerden und haben wirklich nicht den Schimmer einer Ahnung!

0

Der "Angeklagte" ist im KlEV und im EEV nicht selbst Partei, er wird vielmehr gem. §§ 65, 66 VwGO lediglich beigeladen. 

Der Angeklagte wird gem. § 173 Abs. 2 StPO beteiligt. Die VwGO hat in der StPO nichts zu suchen und Würdinger schreibt seine abwegigen Ideen nur pro domo, nämlich weil er in "seiner Sache" über Jahre hinweg alles falsch gemacht hat, was falsch zu machen war, und alle diese Fehler jetzt nachträglich durch die VwGO rechtfertigen will und die Öffentlichkeit dafür einzuspannen versucht.

0

§ 173 Abs. 2 StPO regelt nur einen einzelnen Punkt, während die VwGO das KlEV und das EEV in seiner Gesamtheit regelt. 

§ 173 Abs. 2 StPO regelt nur einen einzelnen Punkt...

Na wenigstens kennen Sie jetzt schon mal die Vorschrift. Das ist ein Fortschritt gegenüber dem, was Sie oben verbraten hatten, nämlich dass der Angeklagte "im KlEV und im EEV" überhaupt nicht vorkommt. Sie mausern sich auf die Dauer noch wirklich zum Juristen! Wenn Sie jetzt noch einen Blick in die Kommentare werfen würden, würden Sie lernen, dass § 173 Abs. 2 StPO nicht nur einen "einzelnen Punkt" regelt, sondern hieraus weitgehende Beteiligungspflichten abgeleitet werden, und zwar ohne Anwendung Ihrer VwGO. Dann würden Sie auch etwas zu BVerfG, B. v. 11.5.1976 - 2 BvR 1027/75 lesen, was Sie auf Ihrem noch viele Kilometer weiten Weg zum Dasein als Jurist wieder einen Zentimeter näherbringen würde...

0

BVerfG, B. v. 11.5.1976 - 2 BvR 1027/75 liegt vor dem "Stichtag" 26.6.2014, also in Hinblick auf das KlEV und das EEV überholt. 

...meint Würdinger, der § 173 Abs. 2 StPO und diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht kennt! Im Hinblick auf due Beteiligung des Angeklagten ist diese Entscheidung überhaupt gar nicht "überholt". Für Würdinger ist offenbar alles "überholt", was nicht seinem Hirn entspringt und vor ihm gab es nichts als die reine Leere...

0

Das alles ändert nichts daran, dass der "Angeklagte" - die zentrale Figur des Strafprozesses - im KlEV und im EEV nicht selbst Prozesspartei ist. 

Quatsch! Der Angeklagte ist "die zentrale Figur des Strafprozesses" und damit auch des Klageerzwingsverfahrens. Außerdem geht es Ihnen doch gar nicht um den Angeklagten. Das ist nur vorgeschoben. Es geht Ihnen doch, ausgehend von "Ihrer Sache", nur um den völlig hilflosen Anwalt, den das väterliche Gericht bei der Formulierung seines Antrags bei der Hand nehmen und durch die juristischen Anforderungen und Formalien führen soll...

0

Die richterliche Hinweispflicht gem. § 86 III VwGO ist tatsächlich eine wesentliche Folge der Anwendung der VwGO auf das KlEV und das EEV.  

Dann quatschen Sie doch nicht um den heißen Brei herum, mit VwGO etc., sondern sage Sie was Sie wollen, nämlich eine Hinweispflicht! Dann hätten wir uns jahrelange Auseinandersetzung mit Ihnen und Ihren unfertigen VwGO-Ausführungen sparen können!

0

Lesen Sie meinen Aufsatz, dort ist von der Hinweispflicht ausführlich die Rede. 

Nach der VwGO, konsequent analog angewandt mit  allem sonstigen von RA A.W. gefodertem Trallala (mündliche Verhandlung, Hinweispflichten) ist der Beschuldigte ein notwendig Beizuladender nach § 65 Abs. 2 VwGO, weil die Entscheidung zwingend und vor allem auch ihn betrifft. Und dieses Problem und das Spannungsfeld: notwendige Beiladung vs. nemo tenetur können Sie mit der VwGO nicht auflösen. Außer mit Ihrem üblichen: rechtlich geboten ist das was mir nützt  bei meinem Feldzug in Sachen Weißbierkarussellentschädigungsendlosregress.

0

Der Beschuldigte kann sich äußern, er muss sich aber nicht äußern, also alles kein Problem.  

Sehr geehrter Herr Wuerdinger,

vielen Dank für die sehr interessante Darstellung zu den Themen „Klageerzwingungsverfahren“ und Ermittlungserzwingungsverfahren, die mich veranlasst, über meine Erfahrungen auf diesem Gebiet zu berichten. Mein „Fall“ ist eine Aneinanderreihung formalrechtlich und materiellrechtlich unhaltbarer Entscheidungen, wenn ich das als Nichtjurist so bewerten darf, unterbrochen von langen, dem Beschleunigungsgebot in familienrechtlichen Angelegenheiten diametral zuwiderlaufenden Phasen offenkundiger Inaktivität.

Es gab u.a. einen nicht zugelassenen Klageerzwingungsantrag unsererseits an das OLG Jena, wobei die zu ahndende Verleumdung der versuchten Kindesentführung zweifelsfrei nachgewiesen wie inhaltlich frei erfunden war.

Es gab eine Berufungsverhandlung vor dem LG Gera, in der das Gericht nach einem theatralischen Auftritt der Verfahrensgegnerin nach Bekanntgabe der vorgesehenen Entscheidung diese Entscheidung nach erneuter Beratung wieder zurückzog, revidierte  und damit gestattete, dass die Verfahrensgegnerin weiterhin wahrheitswidrig behaupten durfte, eine Mediation sei daran gescheitert, dass ich im Mediationsvorgespräch angekündigt hätte, die Verfahrensgegnerin ausbluten lassen zu wollen.

Die Krönung der von mir erlebten Missachtung unseres Rechtsstaates war es nach meinem Dafürhalten, dass ein – natürlich für mich negatives – Zugewinnurteil nach jahrelanger Verfahrensverschleppung (fast 11 Jahre Dauer bis zum erstinstanzlichen Urteil) rechts- und faktenwidrig konstruiert wurde, nachdem vorher eine Nötigung zu einem Vergleich unter Androhung nicht sachdienlicher und überflüssiger Immobilienwert-Gutachten, wie dann auch eingetreten, gescheitert war. Das für mich negative Zugewinnurteil kam u.a. dadurch zustande, dass der Wert einer Immobilie zweimal gerechnet und eine nur mit einem Viertelanteil in meinem Besitz stehende  Immobilie mir voll zugerechnet worden war, „Fehler“ im Wert von mehreren hunderttausend DM, die auch nach einem Tatbestands-Berichtigungsantrag nicht korrigiert wurden.

Die durch Anzeigenerstattung involvierten Staatsanwaltschafts-Instanzen lehnten eine strafrechtliche Verfolgung mit Begründungen ab, die von den möglichen Folgen des Arbeitsplatzverlustes der beschuldigten Richterin bis hin zu der Einschätzung der LStA reichten, der Rechenfehler sowie das Nichterkennen desselben seien nicht ausreichend, um einen Rechtsbeugungsvorwurf zu begründen. Dass es zu Fehlern bei Berechnungen komme, sei  nicht ungewöhnlich und zutiefst menschlich. Dabei war die Richterin bereits vorher wegen desselben Zugewinnverfahrens zu Schadensersatz unter Verzögerungsgesichtspunkten rechtskräftig verurteilt worden, wobei allerdings nur ein Schadensersatz für wenige Jahre gezahlt worden war, da der entscheidende Schriftsatz aus dem kritischen Zeitfenster für die Beantragung von Schadenersatz für die früheren Jahre des Verfahrens auf ungeklärte Weise nicht mehr in den Gerichtstakten gefunden werden konnte. Weder erfolgte eine Weisung durch den Justizminister an die Staatsanwaltschaft wie beantragt noch wirkten die im Landtag vertretenen Parteien in diesem Sinn auf den Ministerpräsidenten bzw. den Justizminister ein.

Meine Erfahrungen mit der Rechtsprechung in Familienangelegenheiten veranlassten mich zu zwei  Petitionen beim Deutschen Bundestag. Die erste, die strafrechtliche Aspekte wie Rechtsbeugung, Strafvereitlung im Amt, Unterlassen und Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebotes im Fokus hatte, wurde nicht zur Veröffentlichung auf der Internetseite des Petitionsausschusses zugelassen, weswegen ich meine zweite Petition, die sich mit dem rechtlichen Umgang mit induzierter Eltern-Kind-Entfremdung (IEKE) oder Parental Alienation befasst, von vorneherein als nicht-öffentliche Petition eingereicht habe.

Die Petitionen lauten:

I              Petitions-ID  83364 – 16.August 2018

Wortlaut der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, eine eigene, z.B. am Bundesgerichtshof anzusiedelnde Ermittlungsbehörde zu schaffen, die unter Befreiung von Zwängen des Instanzenwegs vonseiten betroffener Bürger Anzeigen über Verstöße gegen die §§ 339 und 258a StGB (Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt) und gegen das Beschleunigungsgebot gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV entgegennimmt und verfolgt. Hilfsweise möge der Bundestag andere wirksame Maßnahmen beschließen.

Begründung:

Der Staat hätte die Pflicht, seine Bürger gegenüber Willkürentscheidungen juristischer Instanzen zu schützen. Seit Jahren wird aber in der Presse (vgl. u.a.  Gisela Friedrichsen, Heiliges Gesetz – Rechtsbeugung in der Justiz ?  Der SPIEGEL 48/2015; Frank Fahsel, Fellbach, Süddeutsche Zeitung, 9.4.2008, zitiert nach http://www.kraehenstaat.de/)  wie im juristischen Schrifttum (vgl. u.a. Michael Heuchemer NZWiSt 2018, 131, 135 f.) das Fehlen innerjustizieller Korrekturmechanismen beklagt. Die jahrelang de facto bestehende staatliche Tolerierung von Verstößen gegen die genannten Paragraphen hat dazu geführt, dass hinsichtlich mancher Rechtsbereiche nicht mehr uneingeschränkt von einem Rechtsstaat gesprochen werden kann und Verdruss über unser Rechtssystem um sich greift.

Besonders auf dem Gebiet des Familienrechtes sind die Verstöße häufig. Einerseits unter dem Einfluss inkompetenter Gutachter (Salewski, C. & Stürmer, S. (2015). Qualität familienrechtspsychologischer Gutachten. Eine aktuelle empirische Studie. Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 1, 4-9; C.A. Childress: An attachment-based model of parental alienation, Foundations, Oakson Press, 2015), andererseits in vermeintlicher Sicherheit vor Sanktionierung fühlen sich zahlreiche Familienrichter, häufig unter konstatierbarer Verkennung grundlegender Verfassungswerte und Grundrechte (Beckonline-Kommentar 2018 zu § 13 StGB, Kap. 55, 67.2) berechtigt, von rechtlichen Vorgaben abzuweichen. Die persönliche Bekanntheit der Akteure innerhalb des Justizsystems eines Bundeslandes untereinander mag der Grund sein, warum solche Rechtsverstöße nicht geahndet werden („Krähenprinzip“).

Der abgewiesene Rechtsuchende muss zusätzlich zum erlittenen Unrecht sogar akzeptieren, wenn ihm von sich unangreifbar wähnenden, in letzter Instanz rechtsbeugenden Richtern Sprüche wie das Zitat Ludwigs XIV „L'état c'est moi“ oder billige deutsche Prosa wie „Über mir ist nur der blaue Himmel“ vorgesetzt werden.

Der um sein Recht Betrogene sieht sich zudem oft auch noch vor einer Erschöpfung des Instanzenwegs der Möglichkeit beraubt, wirksam eine Berufungsinstanz anzurufen, welcher er das vonseiten der Justiz erlittene Unrecht vortragen kann, wenn das Beschleunigungsgebot missachtet wird (Heuchemer, M.O., Kardinalfehler der Rechtsprechung im Umgangsrecht, FuR 7; 2017; 368-72; Beckonline-Kommentar 2018 zu § 13 StGB). Daher muss zwingend auch gegen Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot wirksamer vorgegangen werden, wenn „Schutz des Rechtsstaates“ und „Respekt vor seinen Institutionen“ keine leeren Floskeln sein sollen.

Nachtrag 1: In Ergänzung der Petition sei zur Klarstellung darauf verwiesen, dass die Problematik - mit fundierten Belegen im wissenschaftlichen Schrifttum (vgl. auch dem BeckOK StGB, hrsg. von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg) - darin gesehen wird, dass der Gesetzgeber mit der Staatshaftung der §§ 839ff BGB, Art. 14 GG, der Statuierung der staatlichen Schutzpflicht in Art. 1 GG und § 13 StGB (dazu BeckOKHeuchemer § 13, Rnn 62 ff.) , der Strafbarkeit der Rechtsbeugung, § 339 StGB, und der Verfolgung Unschuldiger, § 344 StGB und nicht zuletzt dem Befangenheitsrecht zwar auf theoretischer Seite eine Vielzahl von Schutzgesetzen vorgesehen hat, die aber aufgrund einer kritikwürdigen praktischen Handhabung in der Justiz nachweislich weitgehend leer laufen (siehe die Nachweise in den Anlagen). Daher halten wird eine neutrale, übergeordnete Rechtsinstanz für geboten, damit all diesen Vorgaben des Gesetzgebers Folge geleistet wird.

Nachtrag 2: Den Einwand antizipierend, die von mir beispielhaft für die allgemeine Situation vorgetragenen  selbst erduldeten Rechtsverstöße seien ja gar nicht so schlimm, da man ja zur Abmilderung der Folgen erlittener Rechtsbeugung noch ein Klageerzwingungsverfahren hätte beantragen können, möchte ich in Ergänzung meiner  Petition vom 16. August 2018 und meiner Erläuterungen und Informationen per Post vom 18.8. und 20.8.2018 vorsorglich  auf Folgendes verweisen:

1             Tatsächlich erfolgten die angeführten Rechtsverstöße trotz eines theoretisch „drohenden“ Klageerzwingungsverfahrens, offensichtlich wohl wissend, dass es sich um ein stumpfes Schwert handelt. Man war sich der fehlenden Wirkung eines Klageerzwingungsantrags offensichtlich sogar so sicher, dass man sogar glaubte, zum Zwecke willkürlicher Rechtssetzung nicht nur die Gesetze unseres Landes, sondern auch die Gesetze der Mathematik missachten  zu können.

2             Und wenn es denn noch eines Beweises für diese Aussage bedürfte, könnte man darauf verweisen, dass es bereits vorher im Verlauf des Familienrechtsstreits des Unterzeichners einen Klageerzwingungsantrag gegeben hatte, u.a. wegen der falschen Bezichtigung der Kindesentführung, geäußert gegenüber Polizei, Jugendamt, Gutachtern etc. in der erfolgreichen Absicht, den Unterzeichner von einer Beteiligung am Sorge- und Umgangsrecht abzuhalten.  Dieser Klageerzwingungsantrag, Az.: 1 Ws 379/10, OLG Jena, wurde rechtswidrig trotz eindeutiger Beweislage abgewiesen und nicht behandelt. Eine solche Erfahrung kann man niemandem mehrfach zumuten.

3             RA Dr. iur. M. Heuchemer hatte in seinem Beschwerdeschreiben an die General-Staatsanwaltschaft Jena vom 5.12.2017 zu einem möglichen Klageerzwingungsverfahren dann auch wie folgt ausgeführt: „Sie wissen, wie wir auf den denkbaren Einwand reagieren werden und müssen, dass die Überprüfung im Klageerzwingungsverfahren freigestanden hätte: Nämlich mit dem darauf entgegnenden Hinweis auf die minimale statistische Erfolgsquote und die bei dem Umfang und der Dauer der Sache enormen Anforderungen bereits auf die formale Seite des Vortrages, sodass es mit Händen zu greifen gewesen wäre, dass der aktenkundig und abseits der Strafsache mehrfach unverdienten Frustrationen ausgesetzt gewesene Beschwerdeführer " dem schlechten Geld das gute hinterhergeworfen hätte".

4             Rechtsbeugungen kann man durch ein späteres Klageerzwingungsverfahren nicht ungeschehen machen und stattgehabte Verbrechen, wie eine Rechtsbeugung eines ist, bleiben Verbrechen, die es zeitnah zu verhindern gilt. Die Last dieser Aufgabe kann der Staat nicht auf betroffene Bürger abwälzen, sondern obliegt bei Offizialdelikten ihm (vgl. auch dem BeckOK StGB, hrsg. von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg).

5             Derzeit scheint es für den geschädigten Bürger fast unmöglich zu sein, sich gegen Rechtsverstöße der beklagten Art zu wehren, während der Schutz der Akteure nahezu perfekt ist. Nach fast anderthalb Jahrzehnten Verfahrensdauer in der eigenen Familienrechtsauseinandersetzung bleibt zu konstatieren, dass wegen finanzieller oder gesundheitlicher Gründe bereits viele Leidensgenossen resigniert aufgeben mussten, sich gegen erlittenes Unrecht zu wehren. Man verfolgt in so langer Zeit fassungslos, wie ungleich und abhängig von dem gesellschaftlichen Interesse oder Desinteresse an bestimmten Themen die Chancen verteilt sind, rechtliches Gehör und gesetzeskonforme Rechtsprechung zu finden. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf in dem Sinne wie von mir vorgeschlagen.

II             Petition E-84573 - 07. Oktober 2018

Petition an den Deutschen Bundestag

Wortlaut der Petition

Der Bundestag möge beschließen,

(1) induzierte Eltern-Kind-Entfremdung (IEKE) (ICD-11: QE52.0, Caregiver-Child Relationship Problem, oder „PA(S)) als eine Form schwerer psychischer Kindesmisshandlung unter Strafe zu stellen. Ebenso soll unter Strafe gestellt werden, als „Bystander“ IEKE zu tolerieren oder gar zu unterstützen.

(2) dem entfremdeten Elternteil strafrechtlichen Schutz vor der mit induzierter Eltern-Kind-Entfremdung (IEKE) verbundenen psychischen häuslichen Gewalt zu gewähren.

Begründung: IEKE gilt heute als eine Form schwerer psychischer Kindesmisshandlung mit schweren Kurz- und sogar transgenerationellen Langzeitfolgen. Sie ist zugleich auch mit einer schweren psychischen Belastung des ausgegrenzten Elternteils verbunden. Noch im Jahr 2000 hatte der EGMR in einem Urteil ausgeführt (EGMR, 25735/94 (Elsholz ./. Deutschland)": “By refusing to allow the father access to his child and by ruling in favour of the mother, who had been given sole custody, the German courts ... violated the State's constitutional duty to protect its citizens against violations of their rights by private individuals. The State must enforce the observance of human rights in its domestic legal order. ..." In offensichtlich mangelndem Respekt vor dieser Entscheidung, sicher mitverschuldet durch eine unzureichende Qualifikation vieler Gutachter (Childress) und einer in nahezu 90 % der Fälle schlechten “handwerklichen” Qualität der Gutachten (Salewski), hat sich unter dem Schutz eines „Bystander-Effekts“ auf dem Boden „pluralistischer Ignoranz“ (Kruk) im Laufe der Zeit eine Rechtsprechung entwickelt (siehe auch: Pet 4-19-07-99999-010436), die in einem Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2016 kulminierte (Beschl. vom 17.9.2016 – 1 BvR 1547/16, Fam RZ 2016, 1917), wonach ein von einem Scheidungskind geäußerter Wille, nicht mehr zu dem nicht betreuenden Elternteil gehen zu wollen, unbedingt zu beachten sei. Dabei ist es mittlerweile gut belegt (Childress, v. Boch-Galhau, Kodjoe), dass bereits das beharrliche Verlangen eines Scheidungskindes auf Umgangsabbruch mit dem nicht betreuenden Elternteil ein zwingender Hinweis auf das Vorliegen einer für das Kind hoch destruktiven Rollenumkehr-Beziehung zwischen dem Kind und einem narz/bord. (betreuenden) Elternteil und damit einer induzierten IEKE ist, sofern nicht als Folge 1.) eines Inzests, 2.) schwerer elterlicher Gewalt oder 3.) schwerer Vernachlässigung ein Verlust der sonst evolutionsbedingt hohen Motivation zur Bindung an beide leibliche Elternteile erfolgt ist. In den Vereinigten Staaten von Amerika mit ihren etwa 326 Millionen Einwohnern sollen nach neueren Zahlen (Kruk) 10,5 Mill. Eltern von einem oder mehreren ihrer Kinder durch den anderen Elternteil entfremdet worden sein, wobei in etwa der Hälfte der Fälle die Entfremdung als schwer bezeichnet wurde. Auf dieser Basis wäre bei uns von 1,3 Mill Eltern mit schwerer Entfremdung auszugehen.

W. von Boch-Galhau, Neuropsychiatr, 2018: https://doi.org/10.1007/s40211-018-0267-0 ;  C.A. Childress: An attachment-based model of parental alienation, Foundations, Oakson Press, 2015) ; A. v. Friesen  https://www.freiewelt.net/reportage/trennungskinder-klagen-an-16369/ ; U. Kodjoe: https://www.youtube.com/watch?v=n_XX8jMIvvI ;  E. Kruk, 2016, https://www.psychologytoday.com/gb/blog/co-parenting-after-divorce/201605/parental-alienation-and-the-bystander-effect ; Salewski, C. & Stürmer, S. (2014). www.fernuni-hagen.de/psychologie/qpfg/pdf/Untersuchungsbericht1_FRPGutachten_1.pdf

0

Der BayVerfGH schrieb mir:

"Angesichts Ihres Schreibens vom 17. November 2018 gehe ich davon [aus], dass sich Ihre Verfassungsbeschwerde nunmehr gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom [es folgt das jeweilige Datum und Az.] richtet, mit dem Ihr im Schreiben genanntes Rechtsschutzbegehren ("Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens") abgelehnt wurde. Sie werden hierzu weitere Nachricht erhalten." 

Ich weiß ja noch nicht, woran meine VBn zum BayVerfGH in vielleicht einem Jahr scheitern werden, ich weiß im Moment nur so viel, dass sie selbstverständlich auch diesmal scheitern werden. 

ich weiß im Moment nur so viel, dass sie selbstverständlich auch diesmal scheitern werden.

Das sehe ich auch so, und zwar schon mangels Rechtswegerschöpfung. Wenn Sie die Verfassungsbeschwerden jetzt zurück nehmen, sparen Sie sich wenigstens die ziemlich sicher fälligen Mißbrauchsgebühren.

0

Beim VerfGH genügt es schon, wenn die VB unzulässig offensichtlich unbegründet ist, da braucht es zumindest nach Art. 27 I 1 VerfGHG keine Feststellung eines Missbrauchs. Ist in anderen Bundesländern ähnlich (zB Berlin, dort aber eine Begrenzung auf 500  € und Berücksichtigung von finanziellen Verhältnissen etc....§ 23 VerfGHG Bln).

0

Auch wenn der Begriff "Mißbrauchsgebühr" insoweit ggf. nicht zutrifft, dürfte die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde mit einiger Sicherheit dagegen helfen.

0

Sind Sie in der Lage, Ihre Prognose der Verhängung einer "Missbrauchsgebühr" näher zu begründen?

Weil das schon einmal so gekommen ist: "Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt" (BayVerfGH, E. v. 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17) und weil man als vernunftbegabter Mensch aus der Vergangenheit Schlüsse auf die Zukunft zu ziehen vermag, aber natürlich nur, wenn man nicht vernagelt ist.

0

Hier ist aber der prozessuale Sachverhalt ein anderer: Hier hat sich das OLG explizit geweigert, über meine Antragsschrift zu befinden und hat mir zusätzlich explizit die VB anempfohlen. 

...hat mir zusätzlich explizit die VB anempfohlen.

Man hat Ihnen mitnichten "explizit die VB anempfohlen"; man hat Ihnen eine sog. "Rechtsmittelbelehrung" erteilt: "Es bleibt Ihnen unbenommen, Verfassungsbeschwerde bei den Verfassungsgerichten einzulegen". Ein Rechtsmittelbelehrung ist "die Belehrung darüber, ob und wie eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung durch einen Rechtsbehelf angegriffen werden kann" (Wikipedia), aber keine "Empfehlung". Sie dürfen nicht immer alles so verstehen, wie Sie es gerne hätten, sondern wie es ein objektiver Dritter versteht.

0

Von mir aus auch eine "Rechtsmittelbelehrung", das Ergebnis ist dasselbe. 

Naja, eine Rechtsmittelbelehrung "(Im Strafrecht muss mit der Urteilsverkündung, noch vor der schriftlichen Abfassung der Urteilsgründe, über den zutreffenden Rechtsbehelf belehrt werden, § 35a StPO)" scheint es auch nicht wirklich gewesen zu sein, allein schon, weil es an einem Urteil fehlt. 

Juristisch geklärt ist ja schon längst, dass Ihr Wunsch nach Geltung der VwGO rechtlich total abwegig ist - wie das ganze Aufkochen ihres längst abgeschlossenen Falls.

0

In dem "längst abgeschlossenen Fall" stehen folgende VBn zur Entscheidung offen:

1. Beim BayVerfGH anhängig sind die Verfahren

Vf. 46-VI-18, Beschuldigte: Richter des OLG München
Vf. 47-VI-18, Beschuldigte: Richter des BayVerfGH
Vf. 48-VI-18, Beschuldigter: StA Mayer
Vf. 50-VI-18, Beschuldigter: StA Heidenreich
Vf. 51-VI-18, Beschuldigter: StA Bombe
Vf. 56-VI-18, Beschuldigte: StAin Selzam

Vf. 77-VI-18, Beschuldigte: Richter des BayVerfGH 

2. Beim BVerfG anhängig sind die Verfahren

2 BvR 1490/18, Beschuldigte: Richter des OLG München
2 BvR 1721/18, Beschuldigte: Richter des BayVerfGH
2 BvR 1683/18, Beschuldigter: StA Mayer
2 BvR 1682/18, Beschuldigter: StA Heidenreich
2 BvR 1681/18, Beschuldigter: StA Bombe
2 BvR 1861/18, Beschuldigte: StAin Selzam

Az. noch unbekannt, Beschuldigte: Richter des BayVerfGH

Sie sind verrückt!

0

Wenn Sie mein Profil gelesen und meine Kommentierungen verfolgt haben, werden Sie mittlerweile begriffen haben, dass ich durchaus weiß, was ich tue. 

Huch, seit wann gibt es denn in Verfahren beim VerfGH und BVerfG Beschuldigte? Und warum wenden Sie sich überhaupt an den VerfGH,wo doch dessen Richter ohnehin "Beschuldigte" beim BVerfG sind?

Haben Sie als RA eigentlich noch irgendwelche Mandanten außer sich selbst oder Zeit dafür, sich mit Mandanten zu befassen bei Ihrer Dauerkommentier- und Queruliererei ?

0

Der angesehene Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2018, Bearbeiter Mark Zöller, weist in Rn. 1 zu § 172 StPO zu Recht darauf hin, dass die Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO die bisher bestehenden Probleme im Bereich der Zulässigkeit dieser Verfahren lösen würde. 

Das ist ggf. de lege ferenda (schlecht) vertretbar, aber keineswegs zwingend und schon gar nicht de lege lata. Erst recht rechtfertigt das nicht Ihre querulatorische Vorgehensweise mit tausenden Eingaben, Strafanzeigen und Verfassungsbeschwerden etc. pp.

0

Es sind derzeit 2 x 7 Verfassungsbeschwerden, s.o.

Warum soll ich nachschlagen? Ich glaube doch (vorläufig und trotz einiger schlechten Erfahrungen), bzw. unterstelle, dass Sie richitig zitieren. Oder soll ich Ihren Zitaten keinen Glauben schenken und ohne Überprüfung nicht glauben, dass sie richtig sind?

0

Dann müssen Sie konsequenterweise aber auch einräumen, dass mein juristisches Ansinnen zumindest gut vertretbar ist. 

Ich habe doch oben schon gesagt, dass das de lege ferenda (schlecht) vertretbar sein mag, aber keinesfalls de lege lata! Soll ich mich wiederholen, und wenn ja, wie oft noch? Kennen Sie den Unterschied zwischen de lege ferenda und de lege lata? Sie bringen das so oft ständig durcheinander, dass ich wirklich Zweifel daran haben muss!

0

Das hatten wir schon: Art. 19 IV GG, Art. 103 I GG (oder auch, was die mündliche Verhandlung betrifft, Art. 6 I EMRK) gebieten bereits jetzt die Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, KlEV und EEV. 

Ich räume ganz offen ein, dass ich nicht nachvollziehen kann, warum Carsten Krumm und der Beck-Verlag Ihnen so viel Raum geben, Ihre querulatorischen Neigungen auszuleben. Ich räume ebenso ganz offen ein, dass es eine gewisse Faszination hat, wenn jemand mit ungebremster Hartnäckigkeit offenkundigen Blödsinn stets und ständig wiederkäut.

Die Fakten sind klar und leicht erkennbar. Sie haben in eigener (Familie) Sache einen Prozess verloren und kommen damit nicht klar. Schuld sind nach Ihrer Meinung natürlich nicht Sie, sondern die bayrische Justiz. Und nun wird eine Strafanzeige nach der anderen gegen Richter und Staatsanwälte losgelassen, denen natürlich jede reale Grundlage fehlt.

Und weil alles schiefgeht, biegen Sie sich die Verfahrensordnung so hin, wie Sie sie gern hätten. Abgesehen davon, dass auch das in Ihrem Fall letztlich zu keinem anderen Endergebnis führen würde -an Ihren Vorwürfen ist nun mal absolut nichts dran-, gilt nun mal die VwGO nur für Verwaltungsprozesse, für Ermittlungsverfahren, Klageerzwingungsverfahren und Strafverfahren gilt sie nun mal nicht.

0

Ganz so einfach, wie Sie meinen, ist es dann doch nicht: Lesenswert ist insbesondere folgende Fundstelle in der Print-Kommentarliteratur, es handelt sich um: Graf, Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage 2018, Rn. 19 zu § 172 StPO. Dort weist die Bearbeiterin Claudia Gorf auf meinen Aufsatz hin. Hierbei macht die Bearbeiterin  insbesondere darauf aufmerksam, dass ich die Anwendung des Verwaltungsprozessrechts auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO vorschlage. Weiter hebt die Bearbeiterin in ihrer Kommentierung der §§ 172 ff StPO zu Recht hervor, dass dies insbesondere eine Hinweispflicht des Gerichts gem. § 86 III VwGO zur Folge hätte.  Der angesehene Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2018, Bearbeiter Mark Zöller, weist in Rn. 1 zu § 172 StPO zu Recht darauf hin, dass die Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO die bisher bestehenden Probleme im Bereich der Zulässigkeit dieser Verfahren lösen würde. 

zur Folge hätte...lösen würde...

Hätte hätte Fahrradkette! Sie verstehen immer noch nicht, dass diese Kommentarstellen irgendwelche Denkmöglichkeiten des Gesetzgebers formulieren, aber nicht aktuell geltendes Recht beschreiben. Wünsche an den Gesetzgeber wie an den Weihnachtsmann zu formulieren, ist das gute Recht jeden Bürgers, geltendes Recht zu setzen ist das Vorrecht des Gesetzgebers und nicht des in jeder Hinsicht unfähigen und unzuständigen Würdingers oder eines Kommentars. Und keiner dieser Kommentarstellen schlägt sich offenbar auf Ihre Seite, was das geltende Recht angeht. Wann wollen Sie das endlich verstehen?

0

Das hatten wir schon: Art. 19 IV GG, Art. 103 I GG (oder auch, was die mündliche Verhandlung betrifft, Art. 6 I EMRK) gebieten bereits jetzt die Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, KlEV und EEV. 

Das sagen Sie, und nur Sie und keine der von Ihnen ständig so großmächtig zitierten Kommentarstellen, die von etwas ganz anderem sprechen!

0

Die von mir zitierten Kommentarstellen sagen, dass ich Recht habe. Und ich versuche Ihnen zu erklären, dass dazu keine Gesetzesänderung notwendig ist. Letzteres ist allerdings eine juristische Binsenweisheit, weswegen sich die Kommentare einen solchen Hinweis sparen.   

Dass für eine Änderung der Rechtslage keine Gesetzesänderung nötig wäre, ist keine “Binsenweisheit“, sondern eine schlicht unbegreifliche Dummheit. Ihre Kommentare reden selbstverständlich de lege geltendes, andernfalls sie selbstverständlich die Rechtsprechung genannt hätten, die de lege lata gegensätzlicher Meinung ist.

0

Richtigstellung: Statt "de lege geltendes" muss es "de lege ferenda" heißen. Ich weiß nicht, was mein Tablet da wieder sinnwidriges angestellt hat. Mit "KI" scheint es noch nicht so weit her zu sein...

0

Wir versuchen doch hier gemeinsam, herauszukriegen, was die "objektive Rechtslage" ist. Dazu, was die objektive Rechtslage sein soll, gibt es alle möglichen Rechtsmeinungen: Es gibt die Rechtsmeinung des BayVerfGH, die Rechtsmeinung der Kommentarliteratur, Ihre Rechtsmeinung, meine Rechtsmeinung. Wessen Rechtsmeinung also soll die maßgebende sein? Ich schlage vor, dass die besseren Argumente ausschlaggebend sein sollen. Meine Argumente habe ich doppelt und dreifach ausgebreitet. Aber wo sind Ihre Argumente?  Und wo sind die Argumente des BayVerfGH?     

Es gibt nur eine einzige "objektive Rechtslage" und die haben das OLG München und der BayVerfGH verbindlich und zutreffend formuliert! Alles andere sind Ihre privaten interessegeleiteten verworrenen Hirngespinste oder Vorschläge, die man de lege ferenda vielleicht überlegen kann, die aber eben nicht geltendes Recht und deshalb keine "objektive Rechtslage" sind. Sie werden das aber nie verstehen und immer weiter dahinfaseln.

0

Seiten

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.