Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1738|100204 Aufrufe

Alexander Würdinger ist ja den Bloglesern schon bekannt. Er ist einer der wenigen Juristen, die sich seit langem und regelmäßig kritisch mit der Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren befassen. Er hat mich nun gebeten, doch einmal zu  BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17  eine Diskussion im Blog anzustoßen. Mach ich doch gerne!

Das BVerfG befasst sich in der Entscheidung mit der Frage, ob die Rechtsprechung der OLGe zum Klageerzwingungsverfahren noch verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerde war zwar erfolglos - das BVerfG lässt aber durchblicken: "Die OLGe sind zuuuuuu streng, was die Antragsprüfung angeht!"

 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Oberlandesgericht Rostock habe seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und überspitzte Anforderungen an die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 StPO gestellt. Es setze sich nur pauschal mit dem Klageerzwingungsantrag auseinander, der den gesetzlichen Anforderungen an dessen Zulässigkeit genüge. Dieser enthalte insbesondere eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung. Dem Antrag könnten auch die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden, ohne dass die staatsanwaltlichen Akten hätten beigezogen werden müssen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwar verletzt der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock den Beschwerdeführer in seinem Grundecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (1.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Tat möglicherweise verjährt ist (2.).

1. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Gericht überspannte Anforderungen an den Inhalt des Klageerzwingungsantrags gestellt hat.

a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 13). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfGK 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).

Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 15). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>, m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 <216>). Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>). Etwas Anderes gilt aber, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. Denn bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15).

Der Zweck des Klageerzwingungsverfahrens darf nicht darauf verkürzt werden, den Oberlandesgerichten eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 19).

Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternen Direktiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen Klageerzwingungsantrag nicht vorschnell aufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verwerfen. Es hat insbesondere zu beachten, dass das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht ist, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO). Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 22). Dessen Vorliegen ist vom Gericht erst im Verfahren gemäß § 173 StPO zu prüfen, wobei es lückenschließende Ermittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen lediglich, dass der hinreichende Tatverdacht schlüssig dargelegt wird.

b) Gemessen daran halten die Erwägungen des Oberlandesgerichts Rostock den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie nicht stand. Das Gericht hat die an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Voraussetzungen überspannt.

aa) Der Klageerzwingungsantrag enthält entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts eine Darstellung des wesentlichen Inhalts der mitgeteilten Beweismittel.

Die Verpflichtung zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels dient dazu, dem Gericht die Überprüfung der schlüssigen Darlegung des genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage zu ermöglichen, nicht jedoch des hinreichenden Tatverdachts an sich. Sie hat ferner den Zweck, eine Irreführung des Gerichts über den Inhalt und den Beweiswert des Beweismittels zu verhindern. Deshalb sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 Ws 272/07 -, juris, Rn. 8). Bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe eines Beweismittels kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15). Die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels versetzt das Gericht in die Lage, die Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Es gehört im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten dagegen nicht zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels, dass die Ausführungen eines Sachverständigen vollständig wiedergegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 23). Müsste der Klageerzwingungsantrag den weitgehend vollständigen Inhalt der Beweismittel enthalten, könnte das Gericht schon allein anhand der Antragsschrift das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, und nicht nur dessen schlüssige Darstellung. Einer Beiziehung der Ermittlungsakte bräuchte es dann selbst zur Prüfung eines genügenden Anlasses für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht mehr. Eine Arbeitserleichterung wäre mit einem derart umfassenden Darlegungserfordernis nicht verbunden, wenn das Gericht die Schlüssigkeit anhand eines Klageerzwingungsantrags prüfen müsste, dessen Inhalt und Umfang sich kaum von dem der beizuziehenden Ermittlungsakte unterscheidet.

Der Klageerzwingungsantrag gibt den wesentlichen Inhalt auch der Gutachten wieder, die gegen das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts sprechen. Dabei handelt es sich um die Auszüge aus dem vorläufigen Sektionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 16. August 2010, aus dem toxikologisch-chemischen Gutachten des Arbeitsbereiches Forensische Toxikologie und Alkoholanalytik des Universitätsklinikums G. vom 6. Januar 2011, aus dem Sachverständigengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 6. Dezember 2012, dem Onkologischen Gutachten der Klinik für Hämatologie und Medizinische Onkologie der Universitätsmedizin Gö. vom 10. Februar 2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 18. Dezember 2016. Diese Gutachten werden in ihrem Kerngehalt und ihren Schlussfolgerungen dargestellt. Ein unzutreffendes oder entstellendes Bild des Ermittlungsergebnisses wird dem Gericht hierdurch nicht präsentiert und es werden auch keine Umstände verheimlicht, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller in seinem Klageerzwingungsantrag detailliert und argumentativ mit diesen Gutachten auseinandersetzt und versucht, deren Unrichtigkeit darzulegen. Zwar betont der Beschwerdeführer die für einen hinreichenden Tatverdacht sprechenden Umstände stärker und widmet diesen mehr Raum als Umständen, die gegen dessen Vorliegen sprechen. Das macht den Antrag jedoch noch nicht unzulässig. Die Würdigung der im Ermittlungsverfahren hervorgebrachten Beweise ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Antrags.

bb) Die Antragsschrift widerspricht im vorliegenden Einzelfall auch nicht deswegen den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil sie Scans von und Direktzitate aus Sachverständigengutachten enthält oder auf Anlagen Bezug nimmt.

(1) Ein Klageerzwingungsantrag ist grundsätzlich unzulässig, wenn in Bezug genommene Bestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris, Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH 128/03 -, NJW 2004, 2728; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 1983 - 1 Ws 335/83 -, StV 1983, 498; OLG Celle, NStZ 1997, 406; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - III-1 Ws 521/14, 1 Ws 521/14 -, juris, Rn. 11; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 172, Rn. 156; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 70; Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013; § 172 Rn. 37). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus Anlagen zusammenzustellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. September 2003 - 1 Ws 242/03 -, NStZ-RR 2003, 331; Moldenhauer, a.a.O.), insbesondere wenn durch das Einkopieren von Strafanzeigen oder Beschwerdeschriften die Sachdarstellung verunklart wird. Ausnahmen hiervon werden jedoch für zulässig erachtet, wenn es auf den Wortlaut der eingefügten Unterlagen ankommt und das Hineinkopieren lediglich das - anderenfalls notwendige - vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Entscheidend ist, dass das Gericht nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen (OLG Hamm, a.a.O., Leitsatz und Rn. 11; Kölbel, a.a.O., Rn. 71). Anderenfalls läuft der Antragsteller Gefahr, zu wenig aus dem Gutachten eines Sachverständigen oder der Aussage eines Zeugen wiederzugeben, so dass sein Antrag an der Hürde zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels (vgl. aa) scheitern würde.

(2) Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann es keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller in einem Klageerzwingungsantrag entscheidende Passagen aus dem Gutachten eines Sachverständigen in indirekter Rede im Fließtext wiedergibt oder sich der Einfügung von Scans oder Direktzitaten bedient. Die in die Antragsschrift eingefügten Auszüge aus Sachverständigengutachten haben lediglich erläuternden Charakter. Sie dienen dazu, den wesentlichen Inhalt der Beweismittel darzustellen, die Argumentation der dem Antrag zugrunde gelegten Beweiswürdigung zu unterstreichen und die den Beschuldigten zur Last liegenden Pflichtverletzungen zu konkretisieren. Sie haben - gemessen am Gesamtumfang der Antragsschrift - einen nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Umfang. Das Gericht musste sich aus den eingefügten Scans und Direktzitaten nicht erst selbst den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder den wesentlichen Inhalt der Beweismittel heraussuchen.

cc) Der Klageerzwingungsantrag widerspricht auch nicht deshalb den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil er angeblich auf weitere Anlagen mit einem Umfang von insgesamt 136 oder 196 Seiten Bezug nimmt, die das Oberlandesgericht hätte lesen müssen, um sich ein eigenes Bild vom Krankheitsverlauf und den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zu verschaffen. Der Strafsenat übersieht hierbei, dass die Anlagen nicht derart in Bezug genommen werden, dass die Kenntnis ihres Inhalts den im Klageerzwingungsantrag erforderlichen Sachvortrag ersetzen soll. Der wesentliche Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen war bereits in einer § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Art und Weise im Antrag selbst enthalten. Die an sich überflüssige Bezugnahme auf Anlagen kann einen zulässigen Klageerzwingungsantrag nicht unzulässig machen. Sie hatten offensichtlich nur den Zweck, die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers mit dem Akteninhalt zu belegen.

dd) Aus diesem Grund ist es auch unbeachtlich, dass die Anlagen erst nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen sind. Nach Fristablauf ist eine inhaltliche Nachbesserung des Antrags nur dann nicht mehr möglich, wenn die Ausgangsfassung des Antrags nicht ausreichend und deshalb unzulässig war (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 1997 - Ws 1078/97 -, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 Ws 213/02 -, juris, Rn. 4; Kölbel, a.a.O., Rn. 58; Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 128). Der hier zur Beurteilung stehende Antrag war jedoch bereits vor Fristablauf in einer den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Weise beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, dass sein Klageerzwingungsantrag auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, juris, Rn. 32). Soweit sich aus dem Klageerzwingungsantrag schlüssig dargelegte Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tötung ergeben könnten, wäre die Tat unter Zugrundelegung der im Antrag enthaltenen Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens verjährt.

 

a) Fahrlässige Tötung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 222 StGB). Die Verfolgung der Tat verjährt somit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung der Tat, vorliegend mit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010.

b) Als verjährungsunterbrechende Maßnahmen lassen sich dem Klageerzwingungsantrag lediglich die richterlichen Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 3. Juni 2010, 9. August 2010 und 29. September 2010 entnehmen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

Die eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten haben den Lauf der Verfolgungsverjährung dagegen nicht unterbrochen. Aus dem Klageerzwingungsantrag ergibt sich nicht, dass die Beauftragung der Sachverständigen erfolgte, nachdem die Beschuldigten vernommen oder ihnen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wurden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Die Erfassung eines oder mehrerer Beschuldigter in einem staatsanwaltlichen Verfahren oder die Umschreibung eines UJs-Verfahrens in ein Js-Verfahren am 22. Oktober 2013 (vgl. Bl. 38 d. A.) stellen interne Akte innerhalb der Strafverfolgungsbehörde dar und stehen nach dem klaren Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB einer Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Beschuldigten nicht gleich.

Damit konnte die angezeigte Tat nach Ablauf des 28. September 2015 nicht mehr verfolgt werden.

3. Dass die Strafverfolgungsorgane keine Maßnahmen getroffen haben, die Verjährung zu unterbrechen, begegnet für sich genommen noch keinen Bedenken.

Zwar verpflichten Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>), die Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein kann. Insoweit besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015, a.a.O., Rn. 19 f.).

Die Landesjustizverwaltungen haben daher zum Schutz des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Ermittlungsverfahren zeitnah abgeschlossen werden, so dass es dem Antragsberechtigten grundsätzlich noch innerhalb der Verjährungsfristen möglich ist, rechtzeitig einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 und Abs. 3 StPO zu stellen. Dass sie diese Pflicht verletzt haben, ist vorliegend jedoch nicht dargelegt.

 

BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17

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Die Angehörigen von Oury Jalloh haben am 4. Januar 2019 Antrag auf Klageerzwingung beim Oberlandesgericht Naumburg gestellt. Insbesondere zum Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft erklärte deren Anwältin: „Es mag sein, dass der Verfasser des Vermerks „sämtliche hier zur Verfügung stehenden Ermittlungsakten und sonstige Unterlagen durchgesehen“ hat. Allein das führt aber nicht zur Erkenntnis“. Sie kritisiert mangelnde Auseinandersetzung mit den wichtigsten Hinweisen auf eine Brandlegung durch Dritte sowie den Hinweisen darauf, dass Oury Jalloh aufgrund der rechtsmedizinischen und brandsachverständigen Erkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein derartiges Feuer selbst zu entzünden. Die Anwältin behauptet eine Ignoranz gegenüber der Beweislage, die sich von den Erkenntnissen des Landgerichts Magdeburg am 13. Dezember 2012 unterscheidet. Der von der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg eingeholte Prüfbericht des Büros für Brandschutz (Pasedag) vom 12. Juli 2018 stehe den für die Einstellung des Verfahrens vorgetragenen Argumenten entgegen. Sollte das Oberlandesgericht Naumburg dem Antrag auf Klageerzwingung von Rechtsanwältin Heinecke stattgeben, wäre ihrer Ansicht zufolge gegen die Beamten des Dessauer Polizeireviers Anklage wegen Mordes zu erheben.[64]

 
  1. Pressemitteilung der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh zum 14. Todestag von Oury Jalloh 7. Januar 2019, abgerufen am 8. Januar 2018

Aus Platzmangel setze ich die Diskussion mit dem anonymen Gast an dieser Stelle fort: Der anonyme Gast blieb zuletzt jede Erklärung dafür schuldig, was - u.a. aktuell im Fall Oury Jalloh vor dem OLG Naumburg - an der Anwendung der VwGO auf das KlEV und auf das EEV falsch sein soll. 

Es heißt darin: "Ein Gerichtssprecher erklärte am Montag, der Strafsenat werde in einem schriftlichen Verfahren entscheiden, der zeitliche Ablauf sei derzeit noch nicht vorhersehbar." Eine solche Erklärung des OLG Naumburg ist mir (noch) nicht bekannt.   

Ich sehe gerade: Dieser Satz steht so  - wörtlich! - am Ende einer Meldung des MDR, aber auch der MDR gibt hierfür keine Quelle an. 

Ein "Gerichtssprecher" muß ja nicht schriftlich "sprechen". Er kann (auf Anfrage) auch mündlich sprechen, was ohnehin näher liegt. Und warum ist "ein Gerichtssprecher" keine "Quelle"? Natürlich ist "ein Gerichtssprecher" eine "Quelle", wer sonst? Ach Würdinger, seufz...

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  • Wenn alles mit rechten Dingen zugeht, wird das OLG Naumburg folgende Verfahrensschritte ergreifen und diese durch ihren Gerichtssprecher der Öffentlichkeit kommunizieren:
  •  
  • Beiladung der beiden des Mordes beschuldigten Polizisten gem. § 65 VwGO
  • Zustellung der Antragsschrift an die GenStA (verbunden mit der Bitte um Aktenvorlage) und an die Beigeladenen unter Fristsetzung zur Erwiderung
  •  
  •  
  •  Anberaumung eines Termins zur  mündlichen Verhandlung gem. § 101 VwGO i.V.m. Art. 6 I EMRK sowie
  • Ggf. richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO bei Lücken der Antragsschrift.

Würdinger hat vergessen, bzw. verdrängt oder sonst amnesiert, dass wir das alles im selben Wortlaut gestern schon ausgiebig diskutiert haben. Würdinger möge also seine Erinnerung durch Kaffee oder sonst auf morgendlichen Vordermann bringen, bevor er wieder erneut als geistiger Geisterfahrer herumgeistert.

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Genauer gesagt, ich hatte in der Sache argumentiert und Sie hatten mich beschimpft, ohne irgend ein Argument in der Sache vorzubringen.

Ach Würdinger, seufz...

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Was haben Sie denn dagegen einzuwenden, dass das OLG Naumburg den Prozessbeteiligten im Fall Oury Jalloh einen fairen Prozess bereitet und rechtliches Gehör gewährt?

Gar nichts. Mir geht es nur um Ihre ständige gesetz- und rechtsprechungswidrige Herleitung aus der VwGO, wo die StPO anwendbar ist. Das diskutieren wir inzwischen seit Monaten, wenn nicht sogar Jahren. Und Sie haben jeden Morgen immer wieder retrograd amnesiert, was am Tag vorher gesagt wurde und fangen immer wieder von vorne an. Täglich grüßt das Wirdinger-Murmeltier und generiert voll Stolz seine Murmeltier-Klicks. Und niemand schreitet ein...

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Es handelt sich um die gesetzeskonforme Herleitung aus der VwGO, wo ist das Problem?

wo ist das Problem?

Schon wieder eine retrograde Amnesie! Seit Jahren, zuletzt heute, predigen wir Ihnen, dass die VwGO nach einhelliger Meinung nicht einschlägig und nicht anwendbar ist. Die StPO ist einschlägig und anwendbar. Da ist das "Problem"! Und in zwei Minuten wissen Sie das schon wieder nicht mehr. Sie sollten wirklich etwas gegen Ihre Amnesie tun.

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Vielleicht sollte ich ein wenig weiter ausholen: In den 1980er-Jahren diskutierte man über eine zu schaffende "Verwaltungsprozessordnung" (VwPO). Geplant war, in dieser VwPO 1) die VwGO, 2) das SGG und 3) die FGO zu einem einheitlichen Gesetz zusammenzufassen. Geplant waren vier Abschnitte: 1) Allgemeine Vorschriften 2) Besondere Vorschriften für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3) Besondere Vorschriften für die Sozialgerichtsbarkeit und schließlich 4) Besondere Vorschriften für die Finanzgerichtsbarkeit. Aus der VwPO wurde nichts: Die Verwaltungsrichter, die Sozialrichter und die Finanzrichter wollten alle "ihre" Prozessordnung behalten und alles beim alten lassen.   

Was sagt uns diese Anekdote? Es gibt allgemeingültige Grundsätze des Prozessrechts - die in den "Allgemeinen Vorschriften" der VwPO gelandet wären - die anzuwenden sind, wenn sie passen. "Prozesse führen" ist Alltag. Die Vorschriften zum Verfahren müssen also für die tägliche Praxis tauglich sein. Wenn es also eine Verfahrensordnung gibt, die passt, ist die passende Verfahrensordnung anzuwenden, so einfach ist das.   

Wenn es also eine Verfahrensordnung gibt, die passt, ist die passende Verfahrensordnung anzuwenden, so einfach ist das.   

Aber nicht wenn es schon eine andere Verfahrensordnung gibt, nämlich die StPO. Und die StPO war nie vorgesehen, irgendwie in eine Verwaltungsprozessordnung etc. integriert zu werden. Was lernen wir daraus? Es kommt nicht auf irgendwelche verworrenen Gedankenlabyrinthe einzelner permanent unbelehrbarer Geisterfahrer an, sondern auf das Gesetz! So einfach ist das! Dem Juristen sollte das geläufig sein, spätestens nach der 235. Wiederholung. Lex lo vult!

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Na, dann wenden wir doch mal die StPO auf das KlEV und auf das EEV an: In der StPO geht es in allererster Linie um drei Prozessbeteiligte: Erstens um den Angeklagten, zweitens um den Angeklagten und drittens um den Angeklagten. Wir stellen also fest: Die StPO, die sich in allererster Linie um den Prozessbeteiligten "Angeklagten" dreht, ist für die Praxis fantastisch gut dazu geeignet, Verfahrensordnung für das KlEV und für das EEV zu sein. 

Die StPO, die sich in allererster Linie um den Prozessbeteiligten "Angeklagten" dreht, ist für die Praxis fantastisch gut dazu geeignet, Verfahrensordnung für das KlEV und für das EEV zu sein.

Ob "fantastisch" oder nicht, das ist Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers. Und wenn der etwas will, was nach Ihrer Meinung nicht "fantastisch" ist, oder sogar dumm etc., dann gilt es trotzdem, auch wenn Sie sich auf den Kopf stellen und jahrelang mit den Füßen wackeln! In der Demokratie hat das Parlament auch das Recht, dumme Gesetze zu beschließen. Darüber haben nicht Sie zu rechten.

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Nein, Sie verfügen bereits über das Gesetz, das auf das KlEV und auf das EEV passt, nämlich die VwGO, als muss der Gesetzgeber nicht tätig werden. 

Jetzt ist Würdingers retrograde Amnesie schon wieder eingetreten und alls geht da capo wieder von vorne los. Zum 236. Mal...

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Sachargument?

Als der BGH 1972 feststellte, dass die §§ 161 ff HGB nicht auf die Publikums-KG passen, wandte der BGH eben das passende Aktiengesetz auf die Publikums-KG an, auch dafür brauchte es kein neues Gesetz. 

Das Klageerzwingungsverfahren hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das OLG Naumburg auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anwendet. Der springende Punkt dabei ist nämlich, dass das OLG Naumburg gem. § 86 III VwGO darauf hinweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung geben muss, sollte die Antragsschrift Lücken aufweisen. Und so komplex, wie die Dinge im Fall Oury Jalloh liegen, ist es praktisch gar nicht möglich, eine auf Anhieb „lückenlose“ Antragsschrift vorzulegen. Folgt das OLG Naumburg hingegen der „hergebrachten“ Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren, würde die Antragsschrift, da nicht lückenlos, als „unzulässig“ behandelt werden mit der Folge, dass sich das OLG Naumburg gar nicht erst mit der Sache befassen würde.

Zum 236. Mal nach erneut eingetretener Amnesie Würdingers: Die VwGO hat im Klageerzwingungsverfahren nichts zu suchen. Es gelten völlig unstreitig und mehrfach höchstrichterlich bestätigt bestätigt die Vorschriften der StPO. Würdinger versucht sich unbeirrbar als Geisterfahrer gegen alle Juristerei nur weil er ständig mit seinen privatvergnügten in seinem Kleinkrieg gegen die bayerische Justiz und beim Bundesverfassungsgericht scheitert.

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Die VwGO passt auf das vorligeende Klageerzwingungsverfahren im Fall Oury Jalloh vor dem OLG Naumburg. 

Das Kaufvertragsrecht des BGB passt auch auf Kaufverträge zwischen Franzosen in Frankreich oder zwischen Chinesen in China, aber dennoch sagt uns das EGBGB, dass es auf diese Verträge nicht anwendbar ist, wenn nicht deutsches Recht gewählt wurde.

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Es geht hier nicht um IPR.

Und bei der Klageerzwingung nicht um einen Verwaltungsprozess.

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Eben doch, weil sich als Parteien ein Bürger und eine Behörde gegenüberstehen und der Bürger ein bestimmtes Begehren an die Behörde richtet. 

...und das ist in der StPO geregelt und nirgendwo sonst.

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Es gibt den § 173 StPO, aber alles andere, was man prozessual für ein KlEV und für ein EEV braucht, steht in der VwGO. 

Was nicht in der StPO und im pflichtgemäßen Ermessen des Richters steht braucht man nicht.

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"Pflichtgemäßes Ermessen" ist in praxi gleichzusetzen mit "freiem Belieben." Natürlich brauchen Sie eine vollständige austarierte Verfahrensordnung, sonst fährt das Gericht mit Ihnen Schlitten.  

Gast schrieb:

"Pflichtgemäßes Ermessen" ist in praxi gleichzusetzen mit "freiem Belieben."

Sie hätten im Studium besser aufpassen und sich von Weißbier distanzieren sollen.

In der Praxis ist "Pflichtgemäßes Ermessen" gerne auch mal Willkür. Da muß man sich mit der Praxis beschäftigen. Was man im Studium lernt ist der Glaube und das Gefühl, welches man an den Rechtsstaat haben soll, damit man unter dem Deckmantel des Rechts- und der Gerechtigkeit Willkür verbreiten kann und sich dafür feiert.

Man kann das hier nachlesen:
http://blog.justizfreund.de/juristenzitate/

Was man im Studium gelernt hat, ist in der Praxis nicht sonderlich wichtig:
Falscher Staatsanwalt in Itzehoe ohne juristische Kenntnisse mit Hauptschulabschluss vertrat die Staatsanwaltschaft im Gerichtssaal, 26.04.2006
http://blog.justizfreund.de/falscher-staatsanwalt-als-falscher-vor-gericht

Selbst, wenn Richter und Staatsanwälte an den Verfassung gebunden sind und darauf einen Eid abgelegt haben und die verfassungsgemäßen Rechte des Bürgers schützen sollen, wird sogar das Gegenteil gemacht und verfassungswidrige Willkür handeln lassen (gemäß dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof verstöße gegen das "Willkürverbot"):
https://community.beck.de/2017/06/30/in-muenchen-fuer-richter-zu-akzepti...

Eigentlich sollte es doch darauf ankommen was sinnvoll nun nutzvoll für den rechtsuchenden Bürger ist.

Aber in der Justiz wird mittlerweile auch gerne gemacht, was sinnvoll im Namen er Eile ist abgesehen von dem was im Namen der Willkür ohnehin gemacht werden soll:
http://www.gewaltenteilung.de/im-namen-der-eile/

Hier steht z. B. einiges über das "Ermessen", was Sie seinerzeit zu lernen vergessen, niemals hinzugelernt und die Hälfte wieder vergessen haben. Aber das vergessen Sie, wie alles andere, ohnehin wieder binnen Minutenfrist...

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Diese theoretischen Ausführungen ändern aber nichts an der Praxis des KlEV, von der ich sprach. 

Wer, wie Sie, die Vorschaltbeschwerde unterläßt, weil er meint, das Gesetz sei nur für die Dummen und er stehe darüber und dann noch meint, er habe aus verfassungsrechtlichen Gründen damit auch noch Recht, hat weder von Theorie noch Praxis des Klageerzwingungsverfahrens eine Ahnung, sollte sich in die Ecke zurückziehen und sich schämen statt den großen Maxe zu markieren!

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2) Die ständige Rechtsprechung
Die ständige Rechtsprechung besagt folgendes: In bestimmten Fällen kann von einem Vorverfahren abgesehen werden. Insofern wird von „Entbehrlichkeit“ eines Vorverfahrens gesprochen. Damit ist gemeint, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich ist. Das Vorverfahren ist u.a. dann entbehrlich, wenn aus dem Verhalten der Behörde zu entnehmen ist, dass ein Widerspruch erfolglos wäre. Vgl. hierzu statt aller Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Auflage 2017, § 68, Rn. 16 ff., 22 ff.

Diese ständige Rechtsprechung zu den §§ 68 ff VwGO enthält allgemeine Grundsätze, die Allgemeingültigkeit für sich beanspruchen. Diese Grundsätze müssen deshalb auch im Rahmen der §§ 172 ff StPO Anwendung finden. Die sog. "Vorschaltbeschwerde" ist deshalb auch hier in dem vorliegenden Fall entbehrlich. Es wäre auch naiv anzunehmen, dass die Münchner GenStA von dem einmal eingeschlagenen Krähenprinzip in irgendeiner Weise abweicht. Die Münchner GenStA zeigt nach aller Erfahrung ersichtlich keinerlei Neigung, strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Münchner Richter zu forcieren.

3) Kein Übergehen der Widerspruchsbehörde, der Münchner GenStA

a)    Die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, ist in keiner Weise übergangen worden. Die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, hatte vielmehr objektiv die Gelegenheit, sich an Recht und Gesetz zu halten und die Ausgangsbehörde, die StA München I, zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Münchner Richter anzuhalten. Das OLG München hatte nämlich – insoweit richtigerweise - die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, zur Stellungnahme zum Verfahren aufgefordert. Im Rahmen dieser Stellungnahme hätte die GenStA die StA München I dazu anhalten müssen, die Ermittlungen gegen die Münchner Richter förmlich einzuleiten.  

b)    Es macht hierbei evident auch keinen Unterschied, zu welchem Zeitpunkt die  Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, Gelegenheit zu ihrem Handeln hatte: Es macht evident keinen Unterschied, ob die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, schon auf eine Vorschaltbeschwerde hin tätig wird oder erst, wenn sie vom Gericht, in diesem Fall vom OLG München, dazu aufgefordert wird. Denn egal, zu welchem Zeitpunkt die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, zum Tätigwerden aufgefordert wird, die GenStA musste sich in jedem Fall an Recht und Gesetz halten. Und nach Recht und Gesetz war es in diesem Fall unabweisbar, die StA München I dazu anzuhalten, die Ermittlungen gegen die Münchner Richter förmlich einzuleiten. Der Zeitpunkt, sich an Recht und Gesetz zu halten, spielt also evident keinerlei Rolle.      

c)    Dieselbe Überlegung gilt auch in Bezug auf die Verfahrensbeteiligten: Es macht evident keinerlei Unterschied, ob die  Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, vom Gericht, dem OLG München, oder von dem Bf. dazu aufgefordert wird, Stellung zu nehmen. Denn in beiden Fällen – unabhängig von dem Verfahrensbeteiligten - wird die Münchner GenStA gleichzeitig dazu ermahnt, sich an Recht und Gesetz zu halten und die StA München I dazu anzuhalten, die Ermittlungen gegen die Münchner Richter förmlich einzuleiten. 

4) Unzulässigkeit einer etwaigen Vorschaltbeschwerde

Eine etwaige Vorschaltbeschwerde wäre in diesem Fall auch evident unzulässig gewesen. Der Bf. hätte nämlich eine Vorschaltbeschwerde mangels jedweder Beschwer auch gar nicht erheben dürfen. Denn es lag in diesem Fall ja noch nicht einmal ein wie immer geartetes Handeln der Ausgangsbehörde, der StA München I, vor, das eine Beschwer des Bf. hätte auslösen können. Da also eine etwaige Vorschaltbeschwerde – mangels jedweder Beschwer - evident unzulässig gewesen wäre, kann daraus dem Bf. auch keinerlei Rechtsnachteil erwachsen. Umgekehrt verhält sich der Bf. gerade dadurch rechtskonform, dass er auf die Erhebung eines evident unzulässigen Rechtsbehelfs verzichtet.  

5) Die Parteimaxime im Widerspruchsverfahren  

Schließlich gilt - zumindest in dem vorliegenden Fall – für das Widerspruchsverfahren die Parteimaxime. Es blieb dem Bf. überlassen, ob er auf der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens besteht oder lieber darauf verzichten will. Die Parteimaxime im Widerspruchsverfahren ergibt ich hier daraus, dass der Bf. von Anfang an auf seinen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter gepocht hat. Es handelt sich hierbei um ein subjektiv-öffentliches Recht des Bf. Da also der Bf. – materiellrechtlich - über ein subjektiv-öffentliches Recht verfügte, durfte er auch über die prozessuale Umsetzung dieses Rechts verfügen. Die Anerkennung des Anspruchs auf Strafverfolgung Dritter durch die Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 bringt eben unter anderem auch mit sich, dass der Verletzte insoweit auch den weiteren Fortgang der Ermittlungen – denn der Verletzte hat in diesem Fall einen Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungen – aktiv gestalten kann. Vor diesem Hintergrund steht es dem Verletzten selbstverständlich frei, welche prozessualen Mittel er zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs wählen will. Es ist deshalb unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden, wenn sich der Bf. in diesem Fall dazu entschlossen hat, auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verzichten zu wollen.    

Sie liegen mit Ihrer VwGO-Anwendung - unter Verhängung von Mißbrauchsgebühren gerichtlich mehrfach bestätigt - wieder einmal geisterfahrerisch völlig daneben und beweisen erneut, dass Sie von Theorie und Praxis des Klageerzwingungsverfahren keinen Schimmer haben. Sie sollten auch bei "Justizfreund" publizieren. Da weiß man dann wenigstens, wes Geistes Kind Sie sind und was von Ihren Äußerungen zu halten ist, also dass man Sie nicht ernst nehmen kann...

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Der anonyme Gast beweist erneut, dass er von Theorie und Praxis des Klageerzwingungsverfahrens keinen Schimmer hat.

Da täuschen Sie sich aber. Der BayVerfGH führte zu Ihnen persönlich wörtlich aus: "Eine solche Vorschaltbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht erhoben, sondern - trotz Hinweises des Oberlandesgerichts - auf seiner unzutreffenden Rechtsauffassung einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 75 VwGO im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens beharrt... Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)" (VerfGH München, Entscheidung v. 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17). Also liege ich mit meiner Feststellung, dass Sie völlig daneben liegen, vollkommen richtig. Kein Mensch, wirklich niemand und kein einziger, vertritt Ihre bodenlosen juristischen Fehlleistungen.

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Das Klageerzwingungsverfahren im Fall Oury Jalloh hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das OLG Naumburg auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anwendet. Der springende Punkt dabei ist nämlich, dass das OLG Naumburg gem. § 86 III VwGO darauf hinweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung geben muss, sollte die Antragsschrift Lücken aufweisen. Und so komplex, wie die Dinge im Fall Oury Jalloh liegen, ist es praktisch gar nicht möglich, eine auf Anhieb „lückenlose“ Antragsschrift vorzulegen. Folgt das OLG Naumburg hingegen der „hergebrachten“ Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren, würde die Antragsschrift, da nicht lückenlos, als „unzulässig“ behandelt werden mit der Folge, dass sich das OLG Naumburg gar nicht erst mit der Sache befassen würde.  

Wenn aber alles mit rechten Dingen zugeht, wird das OLG Naumburg im Fall Oury Jalloh folgende Verfahrensschritte ergreifen und diese durch ihren Gerichtssprecher der Öffentlichkeit kommunizieren:

  •  Beiladung der beiden des Mordes beschuldigten Polizisten gem. § 65 VwGO
  • Zustellung der Antragsschrift an die GenStA (verbunden mit der Bitte um Aktenvorlage) und an die Beigeladenen unter Fristsetzung zur Erwiderung
  • Anberaumung eines Termins zur  mündlichen Verhandlung gem. § 101 VwGO i.V.m. Art. 6 I EMRK sowie
  • Ggf. richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO bei Lücken der Antragsschrift.

Die VwGO hat im Klageerzwingungsverfahren nach einhelliger Meinung nichts zu suchen, vgl.:

"Für solche Verstöße sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Dies gilt insbesondere für die im Einzelnen begründete Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltende Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO auf das strafprozessuale Klageerzwingungsverfahren weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist... Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)" (VerfGH München, Entscheidung v. 22.09.2015 - Vf. 107-VI/14).

 

"Einen Untätigkeitsantrag oder eine Untätigkeitsklage sieht das Gesetz im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens nicht vor. Die VwGO ist nicht anwendbar" (OLG München, Beschluss v. 05.10.2017 - 2 Ws 1235/17 KL, 2 Ws 1238/17 KL).

 

"Eine solche Vorschaltbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht erhoben, sondern - trotz Hinweises des Oberlandesgerichts - auf seiner unzutreffenden Rechtsauffassung einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 75 VwGO im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens beharrt... Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)" (VerfGH München, Entscheidung v. 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17).

 

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Es soll hin und wieder vorkommen, dass Gerichtsentscheidungen schlicht falsch sind, insbesondere dann, wenn die Justiz ihre Entscheidungen am Maßstab ihrer eigenen Interessen fällt. 

Die Entscheidungen sind eindeutig und richtig. Ihre Meinung ist grundfalsch und vielfach widerlegt, s. o. und überall im Blog.

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Die Entscheidungen sind eindeutig falsch, meine Meinung ist richtig.

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