Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1738|99948 Aufrufe

Alexander Würdinger ist ja den Bloglesern schon bekannt. Er ist einer der wenigen Juristen, die sich seit langem und regelmäßig kritisch mit der Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren befassen. Er hat mich nun gebeten, doch einmal zu  BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17  eine Diskussion im Blog anzustoßen. Mach ich doch gerne!

Das BVerfG befasst sich in der Entscheidung mit der Frage, ob die Rechtsprechung der OLGe zum Klageerzwingungsverfahren noch verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerde war zwar erfolglos - das BVerfG lässt aber durchblicken: "Die OLGe sind zuuuuuu streng, was die Antragsprüfung angeht!"

 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Oberlandesgericht Rostock habe seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und überspitzte Anforderungen an die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 StPO gestellt. Es setze sich nur pauschal mit dem Klageerzwingungsantrag auseinander, der den gesetzlichen Anforderungen an dessen Zulässigkeit genüge. Dieser enthalte insbesondere eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung. Dem Antrag könnten auch die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden, ohne dass die staatsanwaltlichen Akten hätten beigezogen werden müssen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwar verletzt der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock den Beschwerdeführer in seinem Grundecht aus Art. 19 Abs. 4 GG (1.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Tat möglicherweise verjährt ist (2.).

1. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Gericht überspannte Anforderungen an den Inhalt des Klageerzwingungsantrags gestellt hat.

a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 13). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfGK 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).

Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 15). Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>, m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 <216>). Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>). Etwas Anderes gilt aber, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. Denn bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15).

Der Zweck des Klageerzwingungsverfahrens darf nicht darauf verkürzt werden, den Oberlandesgerichten eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 19).

Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternen Direktiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen Klageerzwingungsantrag nicht vorschnell aufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verwerfen. Es hat insbesondere zu beachten, dass das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht ist, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO). Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 22). Dessen Vorliegen ist vom Gericht erst im Verfahren gemäß § 173 StPO zu prüfen, wobei es lückenschließende Ermittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen lediglich, dass der hinreichende Tatverdacht schlüssig dargelegt wird.

b) Gemessen daran halten die Erwägungen des Oberlandesgerichts Rostock den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie nicht stand. Das Gericht hat die an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Voraussetzungen überspannt.

aa) Der Klageerzwingungsantrag enthält entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts eine Darstellung des wesentlichen Inhalts der mitgeteilten Beweismittel.

Die Verpflichtung zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels dient dazu, dem Gericht die Überprüfung der schlüssigen Darlegung des genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage zu ermöglichen, nicht jedoch des hinreichenden Tatverdachts an sich. Sie hat ferner den Zweck, eine Irreführung des Gerichts über den Inhalt und den Beweiswert des Beweismittels zu verhindern. Deshalb sind auch die Tatsachen mitzuteilen, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 Ws 272/07 -, juris, Rn. 8). Bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe eines Beweismittels kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15). Die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels versetzt das Gericht in die Lage, die Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 14).

Es gehört im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten dagegen nicht zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels, dass die Ausführungen eines Sachverständigen vollständig wiedergegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 23). Müsste der Klageerzwingungsantrag den weitgehend vollständigen Inhalt der Beweismittel enthalten, könnte das Gericht schon allein anhand der Antragsschrift das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, und nicht nur dessen schlüssige Darstellung. Einer Beiziehung der Ermittlungsakte bräuchte es dann selbst zur Prüfung eines genügenden Anlasses für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht mehr. Eine Arbeitserleichterung wäre mit einem derart umfassenden Darlegungserfordernis nicht verbunden, wenn das Gericht die Schlüssigkeit anhand eines Klageerzwingungsantrags prüfen müsste, dessen Inhalt und Umfang sich kaum von dem der beizuziehenden Ermittlungsakte unterscheidet.

Der Klageerzwingungsantrag gibt den wesentlichen Inhalt auch der Gutachten wieder, die gegen das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts sprechen. Dabei handelt es sich um die Auszüge aus dem vorläufigen Sektionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 16. August 2010, aus dem toxikologisch-chemischen Gutachten des Arbeitsbereiches Forensische Toxikologie und Alkoholanalytik des Universitätsklinikums G. vom 6. Januar 2011, aus dem Sachverständigengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 6. Dezember 2012, dem Onkologischen Gutachten der Klinik für Hämatologie und Medizinische Onkologie der Universitätsmedizin Gö. vom 10. Februar 2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. vom 18. Dezember 2016. Diese Gutachten werden in ihrem Kerngehalt und ihren Schlussfolgerungen dargestellt. Ein unzutreffendes oder entstellendes Bild des Ermittlungsergebnisses wird dem Gericht hierdurch nicht präsentiert und es werden auch keine Umstände verheimlicht, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller in seinem Klageerzwingungsantrag detailliert und argumentativ mit diesen Gutachten auseinandersetzt und versucht, deren Unrichtigkeit darzulegen. Zwar betont der Beschwerdeführer die für einen hinreichenden Tatverdacht sprechenden Umstände stärker und widmet diesen mehr Raum als Umständen, die gegen dessen Vorliegen sprechen. Das macht den Antrag jedoch noch nicht unzulässig. Die Würdigung der im Ermittlungsverfahren hervorgebrachten Beweise ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Antrags.

bb) Die Antragsschrift widerspricht im vorliegenden Einzelfall auch nicht deswegen den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil sie Scans von und Direktzitate aus Sachverständigengutachten enthält oder auf Anlagen Bezug nimmt.

(1) Ein Klageerzwingungsantrag ist grundsätzlich unzulässig, wenn in Bezug genommene Bestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, juris, Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH 128/03 -, NJW 2004, 2728; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 1983 - 1 Ws 335/83 -, StV 1983, 498; OLG Celle, NStZ 1997, 406; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - III-1 Ws 521/14, 1 Ws 521/14 -, juris, Rn. 11; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 172, Rn. 156; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 70; Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013; § 172 Rn. 37). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus Anlagen zusammenzustellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. September 2003 - 1 Ws 242/03 -, NStZ-RR 2003, 331; Moldenhauer, a.a.O.), insbesondere wenn durch das Einkopieren von Strafanzeigen oder Beschwerdeschriften die Sachdarstellung verunklart wird. Ausnahmen hiervon werden jedoch für zulässig erachtet, wenn es auf den Wortlaut der eingefügten Unterlagen ankommt und das Hineinkopieren lediglich das - anderenfalls notwendige - vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Entscheidend ist, dass das Gericht nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen (OLG Hamm, a.a.O., Leitsatz und Rn. 11; Kölbel, a.a.O., Rn. 71). Anderenfalls läuft der Antragsteller Gefahr, zu wenig aus dem Gutachten eines Sachverständigen oder der Aussage eines Zeugen wiederzugeben, so dass sein Antrag an der Hürde zur Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Beweismittels (vgl. aa) scheitern würde.

(2) Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann es keinen Unterschied machen, ob der Antragsteller in einem Klageerzwingungsantrag entscheidende Passagen aus dem Gutachten eines Sachverständigen in indirekter Rede im Fließtext wiedergibt oder sich der Einfügung von Scans oder Direktzitaten bedient. Die in die Antragsschrift eingefügten Auszüge aus Sachverständigengutachten haben lediglich erläuternden Charakter. Sie dienen dazu, den wesentlichen Inhalt der Beweismittel darzustellen, die Argumentation der dem Antrag zugrunde gelegten Beweiswürdigung zu unterstreichen und die den Beschuldigten zur Last liegenden Pflichtverletzungen zu konkretisieren. Sie haben - gemessen am Gesamtumfang der Antragsschrift - einen nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Umfang. Das Gericht musste sich aus den eingefügten Scans und Direktzitaten nicht erst selbst den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder den wesentlichen Inhalt der Beweismittel heraussuchen.

cc) Der Klageerzwingungsantrag widerspricht auch nicht deshalb den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil er angeblich auf weitere Anlagen mit einem Umfang von insgesamt 136 oder 196 Seiten Bezug nimmt, die das Oberlandesgericht hätte lesen müssen, um sich ein eigenes Bild vom Krankheitsverlauf und den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zu verschaffen. Der Strafsenat übersieht hierbei, dass die Anlagen nicht derart in Bezug genommen werden, dass die Kenntnis ihres Inhalts den im Klageerzwingungsantrag erforderlichen Sachvortrag ersetzen soll. Der wesentliche Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen war bereits in einer § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Art und Weise im Antrag selbst enthalten. Die an sich überflüssige Bezugnahme auf Anlagen kann einen zulässigen Klageerzwingungsantrag nicht unzulässig machen. Sie hatten offensichtlich nur den Zweck, die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers mit dem Akteninhalt zu belegen.

dd) Aus diesem Grund ist es auch unbeachtlich, dass die Anlagen erst nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen sind. Nach Fristablauf ist eine inhaltliche Nachbesserung des Antrags nur dann nicht mehr möglich, wenn die Ausgangsfassung des Antrags nicht ausreichend und deshalb unzulässig war (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 1997 - Ws 1078/97 -, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 Ws 213/02 -, juris, Rn. 4; Kölbel, a.a.O., Rn. 58; Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 128). Der hier zur Beurteilung stehende Antrag war jedoch bereits vor Fristablauf in einer den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügenden Weise beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, dass sein Klageerzwingungsantrag auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, juris, Rn. 32). Soweit sich aus dem Klageerzwingungsantrag schlüssig dargelegte Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tötung ergeben könnten, wäre die Tat unter Zugrundelegung der im Antrag enthaltenen Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens verjährt.

 

a) Fahrlässige Tötung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 222 StGB). Die Verfolgung der Tat verjährt somit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung der Tat, vorliegend mit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010.

b) Als verjährungsunterbrechende Maßnahmen lassen sich dem Klageerzwingungsantrag lediglich die richterlichen Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 3. Juni 2010, 9. August 2010 und 29. September 2010 entnehmen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB).

Die eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten haben den Lauf der Verfolgungsverjährung dagegen nicht unterbrochen. Aus dem Klageerzwingungsantrag ergibt sich nicht, dass die Beauftragung der Sachverständigen erfolgte, nachdem die Beschuldigten vernommen oder ihnen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wurden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Die Erfassung eines oder mehrerer Beschuldigter in einem staatsanwaltlichen Verfahren oder die Umschreibung eines UJs-Verfahrens in ein Js-Verfahren am 22. Oktober 2013 (vgl. Bl. 38 d. A.) stellen interne Akte innerhalb der Strafverfolgungsbehörde dar und stehen nach dem klaren Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB einer Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Beschuldigten nicht gleich.

Damit konnte die angezeigte Tat nach Ablauf des 28. September 2015 nicht mehr verfolgt werden.

3. Dass die Strafverfolgungsorgane keine Maßnahmen getroffen haben, die Verjährung zu unterbrechen, begegnet für sich genommen noch keinen Bedenken.

Zwar verpflichten Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>), die Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein kann. Insoweit besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015, a.a.O., Rn. 19 f.).

Die Landesjustizverwaltungen haben daher zum Schutz des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Ermittlungsverfahren zeitnah abgeschlossen werden, so dass es dem Antragsberechtigten grundsätzlich noch innerhalb der Verjährungsfristen möglich ist, rechtzeitig einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 und Abs. 3 StPO zu stellen. Dass sie diese Pflicht verletzt haben, ist vorliegend jedoch nicht dargelegt.

 

BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17

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4.) Zivilrechtliches Ergebnis

In zivilrechtlicher Hinsicht endete die ganze Geschichte damit, dass von dem BVerfG, unterzeichnet von den drei "Richtern"

Stephan Harbarth,                                    Susanne Baer und                      

Yvonne Ott

das übliche Blatt kam. Vom BayVerfGH werden dann irgendwann noch die üblichen 15 Seiten Klamauk kommen. Ich habe auch schon dem Gegenanwalt zu seinem schönen Erfolg gratuliert.  

Nachdem mich das BVerfG bereits in dem Fall 1 BvR 183/19 (VB gegen den Beschluss des LG München I vom 8.11.2018, Az. 15 S 8616/18) - eigentlich einem harmlosen Mietrechtsfall -  durch die "Richter" Stephan Harbarth,                                    Susanne Baer und                       Yvonne Ott konsequent um mein Recht betrogen hat, wüsste ich nicht, warum das BVerfG in den Fällen meiner Strafanzeigen gegen Münchner Richterkollegen wegen Rechtsbeugung anders verfahren sollte.

Sie sollten ohne schuldhaftes Zögern sofort Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die RicherInnen des BVerfG erstatten und umgehend auch gleich ein Klageerzwingungsverfahren einleiten, da wegen der Krähenprinzips ohnehin nicht damit zu rechnen ist, dass Anklage erhoben wird!

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Wie bereits beiläufig erwähnt, habe ich meine Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung bisher auf Münchner Richter begrenzt. 

...bisher auf Münchner Richter begrenzt.

Eben. Das sollten Sie ab sofort ändern!

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Ich dachte, Sie hätten Ihre Engstirnigkeit und Ihre bedingungslose Kritiklosigkeit der Justiz gegenüber bereits überzeugend unter Beweis gestellt. 

Vom Grundsatz her werden möglichst Verfassungswidrigkeiten von grunsätzlicher Bedeutung bearbeitet.
Ein Strassenmaler Rupp hatte mit seiner Straßenkunst einmal Erfolg beim BVerfG und es war rechtswidrig ihm ein Ordnungsgeld aufzubrummen, wenn er keine Genehmigung hatte, weil er diese nicht mehr erlangen konnte, wenn die Behörden abends schon geschlossen hatten. Da ihm auch im folgenden ausnahmslos weiterhin entsprechende Bußgelder aufgedrückt wurden unter Ingnoranz des BVerfG hat er über weitere 10 Verfassungsbeschwerden eingereicht, die alle nicht angenommen wurden. Über den Fall grundsätzlicher Bedeutung war halt schon entschieden.

Öffentlichkeitswirksamkeit ist auch ein guter Grund insbesondere wenn die Klage erfolgreich sein muß, denn dann kann man zur Imagepflege zeigen wie man in Deutschland die Verfassung achtet.

Klagen von Regierenden werden ohnehin grundsätzlich selbstverständlich bearbeitet, da darüber die Medien berichten.

...Derartige Urteile sind bitter für Hunderttausende, die wegen Beleidigung verurteilt worden sind und deren Recht auf Meinungsfreiheit das Bundesverfassungsgericht nicht durchgesetzt hat. Sie verstehen nicht, weshalb Naumann, der erweislich Falsches sagte, letztlich freigesprochen wird, während sie bestraft worden sind, auch wenn sie die Richtigkeit ihrer Vorwürfe beweisen konnten. Der Widerspruch löst sich auf, sobald man die Funktion der Justiz verstanden hat: Sie ist immer dazu da, der jeweiligen Herrscher-Klicke den Rücken zu stärken. Die Justizangehörigen können das aber nur tun, solange sie das Ansehen quasi heiliger Männer und Frauen haben. Sie müssen so wie früher die Priesterschaft ihr Image pflegen.
Michael Naumann ist publikumswirksam. Sein Freispruch wird jetzt gerade einem Millionenpublikum unter die Nasen gerieben.
https://bloegi.wordpress.com/2009/06/26/naumann-noch-ein-schaufenster-urteil

München ist sogar noch die Stadt der seligen Staatsjuristen (Der Spiegel 51/2013).
Es soll schon vorgekommen sein, dass innerhalb eines Gerichts einem Richter eine Beförderung mit der Begründung verweigert wurde, er habe sich gegenüber der Staatsanwaltschaft zu wenig entgegenkommend gezeigt.
Wer als Anwalt in Bayern aufmuckt, bekommt schnell auch mal eine Strafanzeige. Vor allem in Augsburg und Nürnberg, sagt eine Anwältin, betrachte man ihresgleichen nur "als lästiges Übel" - München sei dagegen eine "Insel der Seligen".
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-123856912.html

zB. Coburg ist der absolute Hammer. Jeder sollte einen riesigen Bogen darum machen. Ich habe nur beschrieben was sie gemacht haben und das der (höchstrichterlichen) Rechtssprechung gegenübergestellt und es entstand folgende strafbare Beleidigung:
"Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Angeklagten in der Darstellung der aus Sicht des Angeklagten vorliegenden Unfähigkeit der beiden Geschädigten zur ordnungsgemäßen AusÜbung ihres Amtes,..."
Obwohl ich es nie gesagt habe, bin ich bin geneigt dem zuzustimmen zumindest, daß man das meinem Artikel entnehmen kann. Bisher haben mich die "Geschädigten" Opfer in meinen Grundrechten aus Artikel 2 Abs. 1 GG, 3 Abs. 1 GG, 5 GG, 19 Abs. 4 GG (zeitgleich mit Verstoß gegen die Gewaltenteilung) und Artikel 103 Abs. 1 GG verletzt zusätzlich zu den anderen Rechtsverletzungen nach einfachen Recht. Wer so in seinen Rechten verletzt wird ist zur Imagepflege der Straftäter und die Grundrechtsverletzer sind die geschädigten Opfer.
Ich kann mir nicht vorstellen, daß das ein Verfassungsgericht jemals wirklich jucken wird. Bisher hat nur mal wegen einem Verstoß  gegen Artikel 19 Abs. 4 GG ein Richter am Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Ich weiß den Verstoß gegen die Landesverfassung jetzt nicht auswendig. Man muß dann ja immer schauen ob es auch gegen die Landesverfassung verstößt) das Gericht angeschrieben und der Verstoß wurde erstmal beseitigt. Um das gleiche nach der Entscheidung weiter zu tätigen seit weiteren 2 Jahren.

Wenn ich selten mal in besonderen Fällen einen Strafantrag wegen Rechtsbeugung stellte, dann war das natürlich erfolglos.

Ich habe das noch nicht untersucht aber mir kommt es so vor, daß fast alle Strafanträge wegen Rechtsbeugung insbesondere aus einem Interesse der Staatsanwaltschaft verfolgt wird (Wer auch immer aus Justiz oder Politik wieder dahinter steht) und grundsätzlich keine Strafanzeige/Strafantrag nachgegangen wird, der von einem Normalbürger gestellt wurde.

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Susanne Baer wird dann bei der Besprechung der Entscheidung 1 BvR 183/19 (VB gegen den Beschluss des LG München I vom 8.11.2018, Az. 15 S 8616/18) sicher erörtern, warum es Verstoß gegen den gesetzlichen Richter und nicht Verstoß gegen die gesetzliche Richterin heißt, oder warum es Verstoß gegen das Verbot der objektiven Willkür und nicht Verstoß gegen das Verbot der objektiven Villeceuse heißt, oder warum es Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs heißt und nicht Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliche Geheuratrice

So ein Unsinn!
 

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Die Dame, die es mit ihrem politisch aufgeladenen Monothema "Gender" auf dem passenden Ticket bis ins BVerfG geschafft hat, erweckt nicht den Eindruck, dass bei ihrer Wahl ins BVerfG - bei ihr schlicht fehlende - fachlich-juristische Kenntnisse und Fähigkeiten die überragende Rolle gespielt haben könnten. 

Dass Sie beim Bundesverfassungsgericht wieder einmal nicht angekommen sind, liegt nicht an der "Dame", wie Sie so abschätzig zu sagen belieben, sondern an der Abwegigkeit Ihres Vorbringens und an der Unfähigkeit des Beschwerdeführers .

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Susanne Baer kann im Rahmen der Besprechung der Entscheidung 1 BvR 183/19 (VB gegen den Beschluss des LG München I vom 8.11.2018, Az. 15 S 8616/18) natürlich auch anführen, dass seinerzeit

1) eine Verstoßin gegen die Wartepflichtin des § 47 I ZPO vorlag, sowie

2) eine Ignorierin der Anspruchsgrundlagin des § 823 II BGB i.V.m. § 303 II StGB, aber auch 

3) eine mehrfache (die Sachverständige, die Nachbarin, die Maklerin) Verletzin des Art. 103 I GG.

Quem deus perdere vult, dementat prius!

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Sagen wir mal, die gänzlich andere Rechtsauffassung könnte oder müßte doch auch überprüfbar sein. Dazu könnte ich jetzt einen Roman schreiben von gänzlich falschen Rechtsauffassungen von Richtern, (die unbelehrbar sind).
Diese bemessen sich insbesondere in der Justiz auch am Ansehen der Person, welches einer der wichtigsten Entscheidungskriterien in der Justiz darstellt.

Aus der anderen Welt.
Ich beschäftige mich ja auch mit Scharlatanerieprodukten, weil alles möglich sein kann, denn das lehrt einem die Geschichte der Wissenschaft. Und das interessante ist, daß es Menschen gibt, die es sofort als Schwachsinn deklarieren. Ich analysiere das dann erst mühevoll und komme zu einem Ergebnis.

Helicobacter pylori, Infektionen mit H. pylori werden für eine Reihe von Magenerkrankungen verantwortlich gemacht, die mit einer verstärkten Sekretion von Magensäure einhergehen. Darunter fallen beispielsweise die Typ B-Gastritis, etwa 75 Prozent der Magengeschwüre und praktisch alle Zwölffingerdarmgeschwüre.
Die einst verschmähten Forscher Barra Marshall und Robin Warren erhielten den Medezinnobelpreis. ...Jahrelang versuchten beide auf Kongressen ihrer Theorie zum erhofften Durchbruch zu verhelfen. Vergebens. Für ihre Vorträge ernteten sie Kopfschütteln und Gelächter. ...Im Januar 1983 reichte Marshall, sein eher extrovertierter Mitstreiter, eine wissenschaftliche Studie bei der Australischen Gesellschaft für Gastroenterologie ein und kassierte eine Absage. Obwohl die ehrwürdige akademische Gesellschaft damals 59 der insgesamt 67 angemeldeten Arbeiten annahm, fand der Artikel keine Gnade bei den Experten. ...erklärten die Forscher ihn für verrückt, errinnert sich Manfred Stolte, Leiter des Instituts für Pathologie am Klinikum Bayreuth.... ...Die Pharmaindustrie fürchtete Millionen Patienten zu verlieren, wenn sie durch eine simple Antibiotika-Kur geheilt werden konnten.

Ich hatte das Problem und lag 4 Tage auf der Intensivstation nach einer Not-OP. 2 Wochen Antibiotikadreck und die Sache war gegessen.

Wenn man aber die herrschende Macht-Meinung vertritt, dann liegt man halt zu über 99% in der Wissenschaft richtig.

Ob eine Verwaltungsvorschrift anwendbar ist bestimmen Machtmenschen einfach so wie sie wollen und letztlich bestimmen die sogar die Wissenschaft. Wenn man aber die (glaubliche) herrschende Meinung vertritt oder die einer gefühlten Alltagsweißheit/Stammtischwahrheit (Richter am BGH Wolfgang Neskovic: ZAPHeft 14/1990, S. 625), dann liegt man einfach zu 99% richtig und kann sich dafür letzlich feiern. Ist das nicht toll?

Aber ist nicht viel wichtiger wie man den Menschen insgesamt viel dienlicher sein kann um diesen bei ihren Probleme zu helfen und diese möglichst gut zu lösen? (Man kann das im übrigen nur in dem man Fehler analysiert und verbessert).

Wenn jetzt jemand meint wirklich schlau zu sein und ein Gefühl für Recht zu haben.
Man hat mir in einem Strafverfahren als mittelloser zu Verurteilender (offiziel Angeklagter genannt) meine Reisekostenentschädigung nicht gezahlt. Muß ich jetzt gemäß StPO, ZPO oder VwGO Beschwerde einlegen?

Und was ganz anderes für ganz ganz Schlaue:
Wie unterscheidet sich eine "Beleidigung" von einer "groben Beschimpfung" gemäß §17 AGO-Bayern?

Nur wegen der Schlauheit mal ganz kurz nebenbei?

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Schade, dass die beiden Texte von "justizfreund" aus dem Guckfenster verschwunden sind. 

Aus der Tatsache, dass im Fall Oury Jalloh das OLG Naumburg seit zwei Monaten auf der Akte sitzt, entnehme ich, dass das OLG Naumburg auf der Suche nach einem Vorwand, den verfahrenseinleitenden Schriftsatz für unzulässig zu erklären, noch nicht fündig geworden ist. 

Würden Sie mir zustimmen, wenn ich sage, dass das OLG Naumburg mit einem solchen Vorgehen blankes Unrecht beginge?

Dass das OLG in einem derart komplexen Verfahren nach zwei Monaten noch keine Entscheidung gefällt hat, ist völlig normal und weder mit der Suche nach einem "Vorwand" zu begründen noch als "Unrecht" zu bezeichen. Dafür spricht nichts, außer Ihrem bekannten Hang zu schlechten Fantasien, dumpfen Hirngespinsten und stumpfen Gedenke.

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So viele schöne Stilblüten auf einmal. 

Es ist auch natürlich noch nicht an der Zeit eine "Entscheidung zu fällen", sondern es müssen zunächst die beiden des Mordes beschuldigten Polizeibeamten dem Verfahren beigeladen werden (§ 65 VwGO), sowie der verfahrenseinleitende Schriftsatz sämtlichen Prozessbeteiligten zugestellt werden. Ferner ist, wie es Art. 6 I EMRK zwingend vorschreibt, ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen (§ 101 I VwGO). Bis zum "Fällen einer Entscheidung" ist es also noch ein weiter Weg. 

Also, was reden Sie dann dumm herum? Außerdem verwechseln Sie schon wieder StPO mit VwGO. Das wird in diesem Leben nichts mehr...

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Ich verwechsele gar nichts. Ich poche lediglich darauf, dass auch im Fall Oury Jalloh vor dem OLG Naumburg genau diejenige vollständige Verfahrensordnung, nämlich die VwGO, Anwendung findet, die das rechtliche Gehör sämtlicher Prozessbeteiligter gewährleistet und ein faires Verfahren ermöglicht, nicht mehr und nicht weniger.  

Können Sie mir verraten, was Sie dagegen einzuwenden haben, dass im Fall Oury Jalloh vor dem OLG Naumburg die rechtsstaatlichen Mindeststandards eingehalten werden? 

Für die "rechtsstaatlichen Mindeststandards" bedarf es keines abseits aller fachlichen Standards allein und verblendet vor sich hinwerkelnden Würdingers, der nichts anderes kennt als seinen vor Jahren vergeigten Weißbierfall, den er kinderkarussellartig immer wieder neu verliert und unvorstellbaren Spaß darin findet, immer wieder dummkichernd neu herunterzuplumpsen, weil er nicht einmal die jedem Kleinkind geläufige Strategie kennt, sich auf einem Kinderkarussell oben zu halten.

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Kehren wir zurück zum sachlichen Diskurs: Der Fall Oury Jalloh vor dem OLG Naumburg ist ein anschauliches und beeindruckendes Beispiel dafür, wie wichtig es für das Funktionieren und für die Glaubwürdigkeit des demokratischen Rechtsstaats ist, dass die rechtsstaatlichen Mindeststandards (faires Verfahren, rechtliches Gehör, mündliche Verhandlung) eingehalten werden. 

Eine mündliche Verhandlung ist im Verfahren nach § 172 Abs. 2 StPO nicht vorgeschrieben. Die im Klageerzwingungsverfahren erst- und letztinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichte bestimmen ihr Verfahren dabei nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerfG, B. v. 10.8.2006 - 2 BvR 2324/04). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfG, B. v. 13.2.2019 - 2 BvR 633/16, Rdnr. 21).

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Vielen, vielen Dank für Ihren Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG, B. v. 13.2.2019 - 2 BvR 633/16 

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2019/02/...

Das BVerfG hat nämlich dort der auf Art. 103 I GG gestützten Verfassungsbeschwerde stattgegeben, hat die angefochtene Entscheidung des AG aufgehoben und zurückverwiesen. Nicht nur, dass der Bf. in diesem Fall mit seiner VB einen vollen Erfolg verbuchen konnte, diese Entscheidung des BVerfG  (obwohl in einem zivilgerichtlichen Verfahren ergangen) stützt zusätzlich meine Argumentation zur Bedeutung und zur Erforderlichkeit der mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 I EMRK. Also nochmal: Vielen, vielen Dank für Ihren Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG, B. v. 13.2.2019 - 2 BvR 633/16

Sie sollten nicht auf das Ergebnis schauen, sondern auf die Begründung, insbes. den von mir zitierten Passus.

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Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche und damit mündliche Gerichtsverhandlung. Diese ist zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gerichtsverfahrens durchzuführen. Umfasst das Gerichtsverfahren nur eine einzige Instanz, ist die mündliche öffentliche Verhandlung also in dieser Instanz durchzuführen.[16][17][18]

In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes.[26] Damit geht sie zwar landesgesetzlichen Bestimmungen vor, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem „lex posterior“-Grundsatz unterworfen, könnte also unter Umständen hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurücktreten. Da jedoch die Grundrechtsgewährleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgeführt, dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik (wie beispielsweise die Strafprozessordnung) im Lichte der EMRK auszulegen seien.[27] Dieser Auffassung folgen auch die oberen Bundesgerichte. Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher, aber doch ein übergesetzlicher Rang zu.

Art. 6 EMRK gilt ausweislich des Wortlauts nur für "zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine ... erhobene strafrechtliche Anklage", also nicht ein Klageerzwingungsverfahren.

Daran ändert es nichts, dass nach dem EGMR "Disziplinarverfahren, in denen das Recht, einen Beruf weiterhin auszuüben, auf dem Spiel steht, »Streitigkeiten« über zivilrechtliche Ansprüche iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK begründen" (EGMR, E. v. 5.4.2016 - 33060/10, Rdnr. 60 - "Blum vs. Österreich"). Ein Klageerzwingungsverfahren ist kein Disziplinarverfahren.

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Sie dürfen, wie auch sonst bei der Auslegung von Rechtsnormen, nicht bei dem unmittelbaren Wortlaut stehen bleiben, sondern Sie müssen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift fragen. Hier besteht der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, das rechtliche Gehör der Prozessbeteiligten zu gewährleisten. Es ist deshalb weit und breit kein sachlicher Grund zu erkennen, warum die Prozessbeteiligten des KlEV und des EEV von diesem Sinn und Zweck des Art. 6 I EMRK ausgeschlossen sein sollten. Bedenken Sie hierbei: Das Gebot der MV gilt im Fall Oury Jalloh natürlich z.B. auch für die des Mordes beschuldigten beiden Polizeibeamten. Im Übrigen: Der Sinngehalt des Urteils des EGMR vom 5. April 2016, Az. 33060/10, in der Sache Blum gegen Österreich, NJW 2017, 2455 besteht eben gerade darin, dass sämtliche Prozesse, eben auch wenn sie nicht eindeutig der zivilrechtlichen oder eindeutig der strafrechtlichen Schiene zuzuordnen sind, dem Gebot unterfallen, dass irgendwann einmal im Verlauf des Prozesses eine Mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Mit ein bisschen Nachdenken kommt man auch darauf, dass es vernünftigerweise auch gar nicht anders sein kann: Sonst würden in dem Meer des Gebots der Mündlichen Verhandlung einzelne „Inselchen“ übrigbleiben, auf denen dieses Gebot nicht gilt. Ein solches Ergebnis wäre indes offenkundiger Unfug. Nein, Prozess ist Prozess, in dem einen Prozess gilt das Gebot der Mündlichen Verhandlung genauso wie in dem anderen.

Eine mündliche Verhandlung ist im Verfahren nach § 172 Abs. 2 StPO nicht vorgeschrieben. Die im Klageerzwingungsverfahren erst- und letztinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichte bestimmen ihr Verfahren dabei nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerfG, B. v. 10.8.2006 - 2 BvR 2324/04) Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfG, B. v. 13.2.2019 - 2 BvR 633/16, Rdnr. 21).

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Die Angehörigen von Oury Jalloh haben am 4. Januar 2019 Antrag auf Klageerzwingung beim Oberlandesgericht Naumburg gestellt. Insbesondere zum Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft erklärte deren Anwältin: „Es mag sein, dass der Verfasser des Vermerks „sämtliche hier zur Verfügung stehenden Ermittlungsakten und sonstige Unterlagen durchgesehen“ hat. Allein das führt aber nicht zur Erkenntnis“. Sie kritisiert mangelnde Auseinandersetzung mit den wichtigsten Hinweisen auf eine Brandlegung durch Dritte sowie den Hinweisen darauf, dass Oury Jalloh aufgrund der rechtsmedizinischen und brandsachverständigen Erkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein derartiges Feuer selbst zu entzünden. Die Anwältin behauptet eine Ignoranz gegenüber der Beweislage, die sich von den Erkenntnissen des Landgerichts Magdeburg am 13. Dezember 2012 unterscheidet. Der von der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg eingeholte Prüfbericht des Büros für Brandschutz (Pasedag) vom 12. Juli 2018 stehe den für die Einstellung des Verfahrens vorgetragenen Argumenten entgegen. Sollte das Oberlandesgericht Naumburg dem Antrag auf Klageerzwingung von Rechtsanwältin Heinecke stattgeben, wäre ihrer Ansicht zufolge gegen die Beamten des Dessauer Polizeireviers Anklage wegen Mordes zu erheben.[64] In diesem Klageerzwingungsverfahren pochen die Angehörigen darauf, dass vor einer Entscheidung des OLG Naumburg eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Dieses Verfahren bietet allerdings im Ergebnis nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das OLG Naumburg den Angehörigen Gelegenheit geben wird, ihre Antragsschrift zu ergänzen, da diese voraussichtlich lückenhaft sein wird. Der Landtag von Sachsen-Anhalt lehnte einen Antrag auf Einrichtung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses ab, weil zunächst der Ausgang des Klageerzwingungsverfahrens abgewartet werden soll.[65]

 

  1. Pressemitteilung der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh zum 14. Todestag von Oury Jalloh 7. Januar 2019. Förderverein der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh, 7. Januar 2019, abgerufen am 25. Februar 2019.
  2. Kein Untersuchungsausschuss im Fall Oury Jalloh

Sie sollten einmal meinen Aufsatz nachlesen, dann werden Sie feststellen, dass richterliche Hinweise gem. § 86 III VwGO der prozessualen Fairness entsprechen. 

Richterliche Hinweise sind weder verfahrensrechtlich vorgesehen noch verfassungsrechtlich nötig. Die VwGO und das Verwaltungsrecht haben im Klageerzwingungsverfahren nach einhelliger Meinung nichts zu suchen, vgl.:

"Für solche Verstöße sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Dies gilt insbesondere für die im Einzelnen begründete Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltende Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO auf das strafprozessuale Klageerzwingungsverfahren weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist... Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)" (VerfGH München, Entscheidung v. 22.09.2015 - Vf. 107-VI/14).

"Einen Untätigkeitsantrag oder eine Untätigkeitsklage sieht das Gesetz im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens nicht vor. Die VwGO ist nicht anwendbar" (OLG München, Beschluss v. 05.10.2017 - 2 Ws 1235/17 KL, 2 Ws 1238/17 KL). Vgl. neuerdings auch: OLG München, B. v. 15.2.2019 - 2 Ws 100/19 KL.

"Eine solche Vorschaltbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht erhoben, sondern - trotz Hinweises des Oberlandesgerichts - auf seiner unzutreffenden Rechtsauffassung einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 75 VwGO im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens beharrt... Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)" (VerfGH München, Entscheidung v. 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17).

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Ihren Aufsatz habe ich einmal (d. h. ein Mal zu oft) gelesen. Das reicht ein für alle Mal. So einen Unsinn habe ich aus Juristenhand noch ganz selten gelesen...

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Seit 4. Januar 2019 ist das Klageerzwingungsverfahren im Fall Oury Jalloh anhängig.[12] Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK setzt das OLG Naumburg in diesem Verfahren als ersten Verfahrensschritt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an.[13]

 

  1. Peter Maxwill: Todesfall Jalloh - Anwältin will Klage erzwingen. SPIEGEL ONLINE vom, 7. Januar 2019, abgerufen am 9. Januar 2019.
  2. Alexander Würdinger: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren. In: HRRS, Nr. 1/2016, S. 29.

Naja, der Wikipedia-Artikel über das OLG Naumburg gibt eigentlich nur das wieder, was normal, naheliegend und vernünftig ist: Es ist normal, naheliegend und vernünftig, dass ein Gericht, bei dem ein Verfahren anhängig ist, einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, so wie es Art. 6 I EMRK vorschreibt.  

was normal, naheliegend und vernünftig ist

Es kommt nicht darauf an, was Sie in Ihrer selbstverschuldeten Verblendung als "normal, naheliegend und vernünftig" empfinden, sondern auf das, was Recht und Gesetz regeln und vorschreiben. "Normal, naheliegend und vernünftig" wäre es vielmehr, wenn Sie endlich in Ihrem vor Jahren selbstverkorksten Fall den querulatorischen Kampf gegen Windmühlen einstellen würden, mit dem Sie in lächerlicher Weise seit Jahren alle Welt nerven und Urteile in ununterbrochener Reihe kassieren. Wenn Querulatorik einen Familiennamen hat, dassn Würdinger.

so wie es Art. 6 I EMRK vorschreibt

Art. 6 EMRK gilt ausweislich des Wortlauts nur für "zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine ... erhobene strafrechtliche Anklage", also nicht ein Klageerzwingungsverfahren.
Daran ändert es nichts, dass nach dem EGMR "Disziplinarverfahren, in denen das Recht, einen Beruf weiterhin auszuüben, auf dem Spiel steht, »Streitigkeiten« über zivilrechtliche Ansprüche iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK begründen" (EGMR, E. v. 5.4.2016 - 33060/10, Rdnr. 60 - "Blum vs. Österreich"). Ein Klageerzwingungsverfahren ist kein Disziplinarverfahren.

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Sie dürfen, wie auch sonst bei der Auslegung von Rechtsnormen, nicht bei dem unmittelbaren Wortlaut stehen bleiben, sondern Sie müssen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift fragen. Hier besteht der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, das rechtliche Gehör der Prozessbeteiligten zu gewährleisten. Es ist deshalb weit und breit kein sachlicher Grund zu erkennen, warum die Prozessbeteiligten des KlEV und des EEV von diesem Sinn und Zweck des Art. 6 I EMRK ausgeschlossen sein sollten. Bedenken Sie hierbei: Das Gebot der MV gilt im Fall Oury Jalloh natürlich z.B. auch für die des Mordes beschuldigten beiden Polizeibeamten. Im Übrigen: Der Sinngehalt des Urteils des EGMR vom 5. April 2016, Az. 33060/10, in der Sache Blum gegen Österreich, NJW 2017, 2455 besteht eben gerade darin, dass sämtliche Prozesse, eben auch wenn sie nicht eindeutig der zivilrechtlichen oder eindeutig der strafrechtlichen Schiene zuzuordnen sind, dem Gebot unterfallen, dass irgendwann einmal im Verlauf des Prozesses eine Mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Mit ein bisschen Nachdenken kommt man auch darauf, dass es vernünftigerweise auch gar nicht anders sein kann: Sonst würden in dem Meer des Gebots der Mündlichen Verhandlung einzelne „Inselchen“ übrigbleiben, auf denen dieses Gebot nicht gilt. Ein solches Ergebnis wäre indes offenkundiger Unfug. Nein, Prozess ist Prozess, in dem einen Prozess gilt das Gebot der Mündlichen Verhandlung genauso wie in dem anderen.

Art. 6 EMRK gilt ausweislich des Wortlauts nur für "zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine ... erhobene strafrechtliche Anklage", also nicht ein Klageerzwingungsverfahren.
Daran ändert es nichts, dass nach dem EGMR "Disziplinarverfahren, in denen das Recht, einen Beruf weiterhin auszuüben, auf dem Spiel steht, »Streitigkeiten« über zivilrechtliche Ansprüche iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK begründen" (EGMR, E. v. 5.4.2016 - 33060/10, Rdnr. 60 - "Blum vs. Österreich"). Ein Klageerzwingungsverfahren ist kein Disziplinarverfahren.

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Eine falsche Behauptung wird durch Wiederholung nicht wahrer. 

Was das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung sagt und was wörtlich in Art. 6 EMRK steht, sind keine "falschen Behauptungen". Das weltweit einzige, was insoweit falsch ist, ist Ihr einzigartiger Unsinn!

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Und warum wiederholen Sie dann trotzdem ständig penetrant ihren Unsinn?

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Es gibt nur die von Art. 19 IV GG vorgeschriebene eine Mindest-Instanz. Umso mehr ist es erforderlich, dass in dieser einzigen Instanz ein faires Verfahren garantiert wird. Ein faires Verfahren wird garantiert durch die Anwendung des Verwaltungsprozessrechts. Die Anwendung der Vorschriften der VwGO haben prozessual vor allem zur Folge, dass

  • die Beschuldigten beizuladen sind, § 65 VwGO

Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche und damit mündliche Gerichtsverhandlung. Diese ist zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gerichtsverfahrens durchzuführen. Umfasst das Gerichtsverfahren nur eine einzige Instanz, ist die mündliche öffentliche Verhandlung also in dieser Instanz durchzuführen.[16][17][18]

In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes.[26] Damit geht sie zwar landesgesetzlichen Bestimmungen vor, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem „lex posterior“-Grundsatz unterworfen, könnte also unter Umständen hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurücktreten. Da jedoch die Grundrechtsgewährleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgeführt, dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik (wie beispielsweise die Strafprozessordnung) im Lichte der EMRK auszulegen seien.[27] Dieser Auffassung folgen auch die oberen Bundesgerichte. Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher, aber doch ein übergesetzlicher Rang zu.

und vor allem

  • das Gericht dem Verletzten vor Erlass einer Entscheidung ggf. richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO erteilen muss und anderenfalls das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Die VwGO und das Verwaltungsrecht haben im Klageerzwingungsverfahren nach einhelliger Meinung nichts zu suchen, vgl.:

"Für solche Verstöße sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Dies gilt insbesondere für die im Einzelnen begründete Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltende Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO auf das strafprozessuale Klageerzwingungsverfahren weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist... Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)" (VerfGH München, Entscheidung v. 22.09.2015 - Vf. 107-VI/14).

"Einen Untätigkeitsantrag oder eine Untätigkeitsklage sieht das Gesetz im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens nicht vor. Die VwGO ist nicht anwendbar" (OLG München, Beschluss v. 05.10.2017 - 2 Ws 1235/17 KL, 2 Ws 1238/17 KL). Vgl. neuerdings auch: OLG München, B. v. 15.2.2019 - 2 Ws 100/19 KL.

"Eine solche Vorschaltbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht erhoben, sondern - trotz Hinweises des Oberlandesgerichts - auf seiner unzutreffenden Rechtsauffassung einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 75 VwGO im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens beharrt... Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)" (VerfGH München, Entscheidung v. 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17).

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Eine mündliche Verhandlung ist im Verfahren nach § 172 Abs. 2 StPO nicht vorgeschrieben. Die im Klageerzwingungsverfahren erst- und letztinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichte bestimmen ihr Verfahren dabei nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerfG, B. v. 10.8.2006 - 2 BvR 2324/04) Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfG, B. v. 13.2.2019 - 2 BvR 633/16, Rdnr. 21).

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Vielen, vielen Dank für Ihren Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG, B. v. 13.2.2019 - 2 BvR 633/16 

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2019/02/...

Das BVerfG hat nämlich dort der auf Art. 103 I GG gestützten Verfassungsbeschwerde stattgegeben, hat die angefochtene Entscheidung des AG aufgehoben und zurückverwiesen. Nicht nur, dass der Bf. in diesem Fall mit seiner VB einen vollen Erfolg verbuchen konnte, diese Entscheidung des BVerfG  (obwohl in einem zivilgerichtlichen Verfahren ergangen) stützt zusätzlich meine Argumentation zur Bedeutung und zur Erforderlichkeit der mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 I EMRK. Also nochmal: Vielen, vielen Dank für Ihren Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG, B. v. 13.2.2019 - 2 BvR 633/16

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfG, B. v. 13.2.2019 - 2 BvR 633/16, Rdnr. 21).

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