BRAK sieht keinen Bedarf für eine europaweite Regelung des Schutzes von Hinweisgebern

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 03.09.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2828 Aufrufe

Die EU-Kommission will – wie hier bereits berichtet wurde (Beitrag vom 24.4.2018) – sog. Whistleblower besser schützen und hat hierfür im April einen Richtlinien-Vorschlag unterbreitet. Mit dieser neuen Richtlinie will die Kommission "sichere Kanäle" für die Meldung von Missständen sowohl innerhalb einer Organisation als auch an Behörden schaffen. Darüber hinaus sollen Hinweisgeber vor Kündigungen, Zurückstufungen und anderen Repressalien geschützt sein und nationale Behörden werden verpflichtet, die Bürger zu informieren und öffentliche Stellen im Umgang mit Hinweisgebern zu schulen.

Interessant ist, wie die Reaktionen auf diesen Vorschlag ausfallen. Seit einigen Tagen liegt die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK 2018/26) vor, aus der nachfolgend das Fazit wiedergegeben wird:

„Die Bundesrechtsanwaltskammer befürwortet grundsätzlich den Schutz von Hinweisgebern. Derzeit sieht sie jedoch keinen Bedarf für eine europaweite Regelung. Vielmehr ist die Einrichtung von Compliance-Management-Systemen, die Aufstellung von Verhaltenskodizes oder die Selbstverpflichtung von Unternehmen mittlerweile gängige Praxis, sodass zumindest ein faktischer Druck bereits besteht, wie ihn auch Ziff. 4.1.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex statuiert. Ferner besteht – zumindest in Deutschland - ein ausreichender Schutz für Hinweisgeber aufgrund des geltenden Rechts, obgleich dieses nicht in einem einheitlichen Gesetz geregelt ist, sondern sich auf mehrere Gesetze verteilt. Dies ist jedoch nicht als Nachteil anzusehen. Darüber hinaus existiert eine gefestigte Rechtsprechung zum Schutz von Hinweisgerbern.

Sollte die Kommission an dem Vorschlag des Richtlinienentwurfs festhalten, so wären folgende Korrekturen sehr zu empfehlen:

? - Der sachliche Anwendungsbereich ist mit Rücksicht auf das „öffentliche Interesse“, das eine zentrale Rolle für den Richtlinienentwurf spielt, zu präzisieren.

?  - Der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie muss auch Regelungen zum Umgang mit berufsbedingten oder gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten - insbesondere in der anwaltlichen Mandatsbeziehung - beinhalten, damit sowohl Hinweisgeber als auch betroffene Personen ihren Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsbeistand wahrnehmen können.

?  - Die Richtlinie muss klarstellen, dass ein Schutz des Hinweisgebers nur bei einer Meldung von Rechtsbruch oder Rechtsmissbrauch besteht und solange der Hinweisgeber das vorgeschriebene Meldeverfahren einhält.

? - Damit Informationen zu Meldungen von Hinweisen, wie vom Vorschlag vorgesehen, klar und leicht zugänglich sind, sollte zur Klarstellung in die Richtlinie aufgenommen werden, dass die Informationen in mehreren Sprachen zugänglich sind.

?- Eine Rückmeldung an den Hinweisgeber über ergriffene Folgemaßnahmen darf nur dann erfolgen, wenn keine ermittlungstaktischen, datenschutzrechtlichen oder strafprozessualen Gründe entgegenstehen. Darüber hinaus darf das weitere Meldeverfahren dadurch nicht gefährdet werden.

?- Der direkt öffentlich gemachte Hinweis muss das absolut letzte Mittel sein (ultima ratio) und es muss erkennbar sein, dass eine Interessensabwägung vorausgegangen ist, die wissentlich oder leichtfertig falsche Aussagen ausschließen lässt. Direkt öffentlich gemachte Meldungen, ohne Einhalten interner Meldekanäle, sind auf Fälle der Gefahr im Verzug zu beschränken.

?- Ein Hinweisgeber darf nur geschützt sein, wenn er zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die von ihm gegebene Information der Wahrheit entspricht. Eine darüber hinausgehende Gesinnungsprüfung darf nicht stattfinden. Schutz ist ihm insgesamt zu verwehren, wenn sich herausstellt, dass der Hinweis vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr gewesen ist. Dazu zählen auch leichtfertig falsche oder voreilige Meldungen, insbesondere, wenn sie öffentlich gemacht werden. Zur Vermeidung letztlich unvertretbarer Ergebnisse muss die Möglichkeit des Hinweisgebers sich aus seine Gutgläubigkeit zu berufen folglich auf die Fälle beschränkt werden, in denen er nach gehöriger Sorgfalt geprüft hat, ob die zu Grunde liegenden Informationen genau und zuverlässig sind.

?- Neben dem Schutz der Hinweisgeber ist dringend auch ein Schutz von Dritten, sofern sie von einer Meldung betroffen sind, geboten. Dieser ist zwar im Erwägungsgrund 58 vorgesehen, schlägt sich darüber hinaus nicht hinreichend in dem Richtlinienvorschlag nieder. In der jetzigen Form ist das Schutzniveau der betroffenen Personen nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang zu bringen.

?- Den aufgezeigten Missbrauchsgefahren bei Zeitarbeitsverträgen und durch die Beweislastumkehr sollte entgegengewirkt werden.“

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