Keine Pauschgebühr bei Überschreitung des Bereichs angemessener und sinnvoller Verteidigung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 04.09.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1790 Aufrufe

Nach § 51 I RVG ist unter anderem in Strafsachen den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt auf Antrag einer Pauschgebühr zu bewilligen, wenn die dem Vergütungsverzeichnis bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Das OLG München hat im Beschluss vom 16.3.2018 - 8 St (K) 3/18 in diesem Zusammenhang die Grenzziehung vorgenommen, dass besondere Schwierigkeiten oder besonderer Umfang im Sinne des § 51 I 1 RVG jedenfalls nicht durch das Stellen von Anträgen in der Hauptverhandlung herbeigeführt werden kann, die den Bereich angemessener und sinnvoller Verteidigung überschreiten.

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