Bekommt die Widerspruchslösung durch den Transplantationsskandal Gegenwind?

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 09.09.2018
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht|2803 Aufrufe

Manche ethisch-medizinischen Lebensfragen sind heikel. Die Bereitschaft zur Organspende gehört dazu. 10.000 Menschen warten in Deutschland nach Angaben der „Deutschen Stiftung für Organspende“ auf ein Spenderorgan. Dem standen im letzten Jahr 797 Spender gegenüber. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat eine Diskussion zum Thema Organspende angestoßen. Er favorisiert die doppelte Widerspruchslösung. Das bedeutet, jeder ist zunächst ein Organspender, es sei denn er widerspricht ausdrücklich. Ist der Tod eingetreten, haben darüber hinaus auch die Angehörigen ein Vetorecht. In 20 europäischen Ländern gibt es inzwischen die Widerspruchslösung. In Deutschland wie auch in den Niederlanden und Dänemark existiert die (erweiterte) Zustimmungslösung. Hier muss der potentielle Spender bereits zu Lebzeiten einer Organentnahme zugestimmt haben. Das kann er per Organspendeausweis oder in einer Patientenverfügung tun.  Liegt keine solche Zustimmung vor, werden die  Angehörigen gefragt, ob sie von einer solchen Zustimmung wissen oder diese vermuten.   

Gesetzliche Grundlagen

Das Transplantationsgesetz (TPG) schreibt in § 3 Abs. 1 TPG die Feststellung des Todes als Voraussetzung für die Organentnahme vor. Die Bundesärztekammer (BÄK) erstellte die Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes (§ 16 Abs.1TPG). Danach müssen zwei Ärzte in einem Zeitraum von 72 Stunden unabhängig voneinander den unumkehrbaren Ausfall der gesamten Hirnfunktionen feststellen.

Ist eine Vertrauenskrise zu befürchten?

Nun erhält der Vorschlag Spahns durch einen weiteren Skandal um Organverpflanzungen Gegenwind. An der Universitätsklinik Essen soll erneut „willentlich und systematisch“ (FAZ vom 07.09.2018) bei Lebertransplantationen gegen Richtlinien verstoßen worden sein. Die Staatsanwaltschaft Essen wirft einem Mediziner Verstöße gegen das Transplantationsgesetz, gefährliche Körperverletzung und Totschlag vor. An sechs Patienten sollen nicht notwendige Lebertransplantationen durchgeführt worden sein. Nach Untersuchungen im Jahr 2016 berichtet die Prüfungs- und Überwachungskommission (Pük) der Bundesärztekammer, Krankenhausgesellschaft und Krankenkassen über Verstöße „in erheblichem Umfang“ gegen Transplantationsrichtlinien durch die Uniklinik Essen.

Zu Interessenskonflikten kann es vor allem bei dem sogenannten beschleunigten Vermittlungsverfahren kommen. Danach hat das Transplantationszentrum die Möglichkeit, selbst Organe einem Empfänger anzubieten. Dies wenn beispielsweise die Vermittlung nicht geklappt hat, weil die Organe von mehreren Zentren abgelehnt wurden. Das kann der Fall sein, wenn der Spender zu alt war oder eine Spenderleber z.B. stark verfettet ist.  

In der Öffentlichkeit wird das Verteilungssystem der Spenderorgane als intransparent wahrgenommen. Die Prozesse sollen durch ein „Gesetz für bessere Zusammenarbeit und bessere Strukturen bei der Organspende“ übersichtlicher werden. Auch in finanzieller Hinsicht soll sich einiges ändern. Bisher haben die Krankenhäuser bei der Organentnahme eher Verluste gemacht. 3905 Euro gab es pro Organ, bei mehreren entnommenen Organen 5003 Euro für die Klinik. Demgegenüber stehen die hohen Kosten von 2000 Euro pro Tag für die Intensivbehandlung des toten Organspenders.  

Einheitliche Regeln für die Verteilung der Organe, für Organisation und Kontrolle sind nach wie vor nötig.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen