Höherer Streitwert durch den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.09.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3408 Aufrufe

Dass die Einführung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit durchaus  auch zu einem höheren Streitwert führen kann, zeigt die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 24.08.2018 - 4 Ta 269/18. In der genannten Entscheidung hat das LAG Düsseldorf seine bisherige anderslautende Auffassung, wonach der Streitwert einer Klage auf Gewährung von Urlaub mit dem Auffangstreitwert des § 23 Abs. 3 RVG zu bemessen ist, aufgegeben und im Anschluss an die Empfehlungen unter I. Ziff. 24.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 09.02.2018 stattdessen die Auffassung vertreten, dass der Streitwert einer Klage auf Gewährung von Urlaub auch dann dem jeweiligen Urlaubsentgelt entspreche, wenn alleine die zeitliche Lage des Urlaubs in Streit stehe. Im Rahmen der Entscheidungsbegründung hat sich das Gericht auf den Standpunkt gestellt, unter anderem Bedürfnisse der Praxis nach einfacher Handhabbarkeit und Berechenbarkeit des Gegenstandswerts sprächen für das jeweilige Urlaubsentgelt. Auch hat das Gericht ausdrücklich davon Abwand genommen, bei einem bloßen Streit um die zeitliche Lage eines im Übrigen unstreitigen Urlaubsanspruchs als Streitwert lediglich ein Bruchteil des Urlaubsentgelts anzusetzen.

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