Wer zahlt für Legal Tech?

von Martin Fries, veröffentlicht am 12.09.2018
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Seit kurzem hat David eine Steinschleuder. Legal-Tech-Dienstleister bringen Verbraucher auf Augenhöhe mit dem unternehmerischen Goliath. Das traditionelle Rechtswesen reibt sich die Augen und fragt sich, was davon zu halten ist. Die erste Frage lautet natürlich: Dürfen die das? Darüber machen sich gerade fünf Kammern des LG Berlin ihre Gedanken (vgl. Fries, ZRP 2018, 161-166). Die zweite Frage ist eine für den Gesetzgeber: Wer zahlt eigentlich die Rechnung?

Die einschlägige Gebührenvorschrift ist § 4 EG RDG. Danach können Inkassounternehmen im Grundsatz wie Anwälte abrechnen und namentlich die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG verlangen. Das funktioniert bei Legal-Tech-Unternehmen aber nicht, denn die Verbraucher wollen diese Gebühren nicht zahlen und die Unternehmer müssen sie nicht zahlen, weil sie sich regelmäßig noch nicht im Verzug befinden.

Deswegen weichen die Legal Techs auf ein Erfolgshonorar aus. Erfolgshonorare sind in den Grenzen der § 4 Abs. 2 EG RDG, § 4a RVG zulässig, aber gemäß § 4 Abs. 5 EG RDG selbst im Erfolgsfall nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig. Deswegen bekommen Verbraucher mit Hilfe der Legal-Tech-Dienstleister nie die volle Summe, sondern müssen stets ungefähr ein Drittel davon beim Dienstleister lassen. Das ist natürlich besser als nichts, aber Verbraucherschutzverbände finden das trotzdem suboptimal.

Was kann der Gesetzgeber tun? Theoretisch könnte man den Legal-Tech-Dienstleistern einfach die Provisionsvereinbarungen verbieten. Damit wäre aber den Verbrauchern nicht geholfen, weil die Legal Techs dann vom Markt verschwinden würden. Alternativ könnte man die Unternehmen in die Pflicht nehmen und sie schon vor dem Verzugsfall mit den Inkassokosten belasten. Das widerspräche allerdings dem Konzept der §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, wonach Schadensersatz wegen verzögerter Leistung erst nach einer Mahnung geschuldet ist. Ein Patentrezept ist also vorerst nicht in Sicht – oder fällt Ihnen eines ein? Smart consumer contracts vielleicht?

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5 Kommentare

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Das ist ein interessanter Teil neuer Überlegungen zum Zivilrechtsschutz. Ich grüble, in verschiedener Hinsicht. Es geht auch um die Grundsatzfrage, wie man mit "zahlenmäßig massenhaften" Angelegenheiten umgeht. Wertungen sollten logisch und moralisch konsistent sen. Warum gibt es einen Kampf gegen "massenhafte" Abmahnungen? Was ist verwerfich darabn, dass Rechtsanwälte ggf.  ( zu Recht ) massenhat, kostengünstg und ertragbringend abmahnen? Ist es dann die reine Klientelgünstlingswirtschaft, in DIESEN Fällen alles zu erschweren? Ohnehin stört mich die Kombination "Minsterium für Justz und Verbraucherschutz". Wie würde es gesehen, wenn das Ministerium kombiniert würde als "Ministerium für Justiz, Agrarwirtschaft  und Kraftwerksschutz"? - De vor Jehrzehnten (?) gepflogene Berichterstattung über einen BMW-Haftungsfall mit "punitive damages" hat mich sehr beeindruckt. Bei einem "kleinen" Schaden 20 Mio $ Strafschadensersetz - "damit Ihr so was niemals wieder tut!" Ähnliches haben wir ja auch schon. Etwa das Hasspömpelchen, eine ungeliebte Gesellschaft rechtlich zu zwingen, sich als "UG haftungsbeschränkt" zu bezeichnen. Oder "keine geltungsgerhaltende Redukion von AGB". -  Ein Ansatz könnte sein, für Wechselbezüglichkeit zu sorgen. Wer UNBERECHTIGT Sammelklagen erhebt, sollte dann auch, mit unausäumbarer persönlicher Haftung, für mindestens Kosten voll haften.

Es gibt einen Kampf gegen massenhafte Abmahnungen, weil die Praxis zeigt, dass die große Menge an Fällen es lohnenswert macht, mit minimalem Aufwand ohne echte Prüfung Ansprüche geltend zu machen, weil genug eingeschüchterte Empfänger zahlen, selbst wenn materiell-rechtlich kein Anspruch besteht.

Was hat die UG (haftungsbeschränkt) mit "punitive damages" zu tun? Die GmbH hat die beschränkte Haftung im Namen, warum sollte das nicht auch für die UG gelten?

Auch der Ausschluss der geltungserhaltenden Reduktion hat nichts mit Strafe zu tun, sondern mit Risiko. Wer Verträge entwirft, trägt das Risiko, dass sie nicht wirksam sind. Die geltungserhaltende Reduktion zu erlauben, würde natürlich AGB deutlich kürzer machen, weil dann jeder nur noch reinschreiben bräuchte, dass die Rechte des Verwenders so weit erweitert und die des Kunden so weit eingeschränkt werden, wie es das Recht erlaubt.

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Wäre dannnicht sinnvoller, den "mündigen Bürger" zu ermutigen, unberechtgte Abmahnungen zurückzuweisen bzw. gar nicht darauf einzugehen? Anspruchsteller kann dann ja im Verfahren zeigen, ob und dass sein Anspruch besteht. dann aber trifft es den Rechtsbrecher als Gegner, und die müssen halt zahlen. Passt doch??!!

Ein toller Beitrag, vor allem, da er beide Seiten zeigt: die geltende Regelung sowie eine Zukunftsperspektive.

Die Politik sollte sich bei der Betrachtung tunlichst erst einmal von den bestehenden Gesetzen lösen (die lassen wir mal für uns Rechtsanwender, also Justiz und Anwälte sowie natürlich die Wissenschaftler). Sie sollte sich die Zielsetzung überlegen und dann den besten Weg dazu suchen. Der muss einerseits die Kosten im Blick haben – sind sie zu hoch, verzichten die Verbraucher darauf, Ihre Rechte geltend zu machen. Andererseits muss er einen Mechanismus bieten, der schlechte Anbieter wieder vom Markt verschwinden lässt.

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Interessante Erwägungen. Das könnte man verbreitern. Warum nicht den legal tech-masichenautomatisiertenRjchter bei "ineschlägigen" Fällen, etw Trunkenheitsfahrt? Der legal tech-maschiennautomatsierten Entscheider bei Asylanträgen -drei Minuten Situation eintippen - legel tech: abgelehnt. Klage: Richter legal tech: abgelehnt. Dabei kann Apparatur so feinsiniig sein: auch Sonderrubriken:a) neige der SPD zu  b) habe Vergewaltigung oder Mord begangen -- dann also: darf hierbleiben. Wie Herberger in der jüngsten NJW schreibt: es kommt auf die poltitisch menschlich induzierte Programmierung an.

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