Hatte ich auch nicht mehr auf dem Schirm: "Ablehnung von Beweisanträgen im Strafbefehlsverfahren ist einfacher als normal!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4373 Aufrufe

Manchmal liest man ja in älteren Entscheidungen Dinge, die eigentlich selbstverständlich sind, die man aber gar nicht auf dem Schirm hat. So etwa die OWiG-mäßig ausgestalteten Möglichkeiten im Strafbefehlsverfahren, mit Beweisanträgen umgehen zu dürfen. Rein zufällig bin ich da auf diese etwas zurückliegende Entscheidung gestoßen: 

1. Im Strafbefehlsverfahren vor dem Strafrichter gelten für die Durchführung der Hauptverhandlung gemäß § 411 Abs. 2 S. 2 StPO die vereinfachten Regelungen des beschleunigten Verfahrens, insbesondere § 420 Abs. 4 StPO. Danach bestimmt der Strafrichter – ebenso wie im Privatklageverfahren gemäß § 384 Abs. 3 StPO und im Bußgeldverfahren gemäß § 77 Abs. 2 OWiG – den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Beweisanträge können im Verfahren vor dem Strafrichter daher ohne Beschränkung auf die Kataloggründe des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO abgelehnt werden. Ihre Ablehnung ist bereits dann möglich, wenn das Gericht die Erhebung des angebotenen Beweises zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich erachtet. Das strikte Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung gilt insofern nicht (Bestätigung von OLG Köln BeckRS 2003, 08776). Der Richter kann einen Beweisantrag insbesondere dann ablehnen, wenn er den Sachverhalt für genügend geklärt hält und der Auffassung ist, dass zB die Verlesung einer Urkunde an der bereits vorliegenden Überzeugung des Gerichts nichts ändern würde. Die Ablehnung des Beweisantrages ist durch Beschluss auszusprechen, der einer zumindest kurzen Begründung bedarf. 
 
2. Hat der Angeklagte gegen ein im Strafbefehlsverfahren ergangenes Urteil des Strafrichters Sprungrevision eingelegt, kann er die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages nur im Rahmen einer Aufklärungsrüge geltend machen .

 
KG Beschl. v. 16.10.2017 – (5) 121 Ss 143/17 (65/17), BeckRS 2017, 144250

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