LAG Düsseldorf im Fall Schüth – Schadensersatz durchbricht nicht die Rechtskraft

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 17.09.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|2890 Aufrufe

Der Fall des gekündigten Kirchenmusikers namens Schüth hat diverse Gerichte über zwei Jahrzehnte beschäftigt und hat schon von daher einen prominenten Platz in der Geschichte der Arbeitsgerichtsbarkeit sicher.

Zuletzt hatte der ehemaligen Chorleiter und Organist seinen früheren Arbeitgeber, eine katholische Kirchengemeine, sowie das Erzbistum Essen auf Schadensersatz und auf entgangene Vergütung für die Vergangenheit in Höhe von 275.067 Euro sowie für die Zeit ab Januar 2017 von monatlich 1.449 Euro verklagt. Dieser Klage steht jedoch nach Ansicht des LAG Düsseldorf (Urteil vom 12.09.2018 – 12 Sa 757/17, PM 41/18) die vorangegangene rechtskräftige Entscheidung entgegen, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Kirchengemeinde durch die Kündigung am 15.07.1997 zum 31.03.1998 aufgrund der Eingehung einer neuen Partnerschaft nach Trennung von seiner Ehefrau sein Ende gefunden hat. Den Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) durch die Beklagten, die diese Entscheidungen durchbrechen könnte, habe der Kläger nicht geführt.

Die Kirche hat sich nach Ansicht der Düsseldorfer Richter nicht in vorsätzlicher Weise die rechtskräftigen Urteile erschlichen, indem sie den staatlichen Gerichten in den Jahren 1997 bis 2000 in Wahrheit nicht existierende kirchenrechtliche Kündigungsgründe vorgetragen hat. Auch das Unterhalten einer dauerhaften außerehelichen Beziehung stelle einen Verstoß gegen den katholischen Grundsatz der ausschließlichen und lebenslangen Natur der Ehe dar. Dieser sei zwar nicht Regelbeispiel, könne aber im Einzelfall als sonstige schwerwiegende Verfehlung im Sinne von Art. 5 der Grundordnung (1993) angesehen werden. Dies habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht beanstandet, sondern so wörtlich ausgeführt, dass dies „an sich kein Problem darstellt“.

Die Kirche habe im damaligen Kündigungsschutzverfahren auch nicht etwa bewusst falsch oder unvertretbar vorgetragen, dass der Kläger als Kirchenmusiker eine Nähe zum Verkündigungsauftrag gehabt habe. Insoweit habe der EGMR beanstandet, dass die deutschen Gerichte dies nicht ausreichend geprüft hätten. Die katholische Kirche habe sich in zumindest vertretbarer Weise auf den Standpunkt gestellt, dass für den Kläger als Kirchenmusiker und somit Mitarbeiter im liturgischen Dienst gesteigerte Loyalitätsanforderungen zu stellen sind. So gehe bereits das Zweite Vatikanische Konzil davon aus, dass die Kirchenmusik einen notwendigen und integrierenden Bestandteil der feierlichen Liturgie ausmache. Im sog. Chefarzturteil vom 11.09.2018 habe der EuGH ausgeführt, dass sich eine berechtigte berufliche Anforderung einer Kirche aus der Tätigkeit ergeben kann, z.B. wenn sie mit der Mitwirkung an der Bestimmung des Ethos der betreffenden Kirche oder einem Beitrag zu deren Verkün-digungsauftrag verbunden ist. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, die zur Durchbrechung der Rechtskraft der ergangenen Urteile führe, sei nicht gegeben, zumal die Kontroverse um die Frage, ob die Kirchenmusiker als Mitarbeiter des liturgischen Dienstes am Verkündigungsauftrag teilnehmen, bereits Gegenstand des ersten Kündigungsschutzverfahrens gewesen sei.

Da die Entscheidung des EGMR für den Kläger kein Grund zur Wiederaufnahme des ursprünglichen Kündigungsschutzverfahrens sei, sah sich die erkennende Kammer nicht veranlasst, eine vollständige neue inhaltliche Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung vorzunehmen. Eine Durchbrechung der Rechtskraft der bisherigen Entscheidungen auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs komme nicht in Betracht, weil die dafür gegebenen strengen Voraussetzungen auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR nicht gegeben seien.

Da das LAG die Revision zugelassen hat, dürfte das letzte Wort auch nach nunmehr 20 Jahren immer noch nicht gesprochen sein.

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2 Kommentare

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Konsequente und systemgerechte Entscheidung, die für die Kirche(n) aber allgemein zum Sonderrecht nichts klärt oder für sie bessert. Natürlich wird Herr S. ( der ja nach neuer "Regelung" des EuGH dort nicht mehr namentlich genannt werden würde :-)  ) einschätzungsweise noch durch alle Instanzen gehen. Titanic hat einmal hämisch über einen prominenten Prozessgegner ausgeführt - man selbst werde bis "zum Jüngsten Gericht" gehen. Jener Fall hatte eine Delikatesse, die wohl kaum je in ihrer Fülle bedacht worden ist, vonden "Ratgebern" schon gar nicht.  ("Papa a nemine iudicatur"? Als Inhaber völkerrechtlicher Immunität begibt er sich selbst in persona - soweit erfahrbar - in deutsche staatliche Gerichtsbarkeit, "unterwirft" sich quasi - und erntet nach Antragsrücknahme einen belastenden Kostenfestsetzungsbeschluss!! Den Tenor hätte ich gern gelesen!!!). 

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