KG Berlin: Beurkundung einer GmbH-Verschmelzung in Basel zulässig

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 21.09.2018

Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 26. Juli 2018 (22 W 2/18, BeckRS 2018, 20990) rechtskräftig entschieden, dass die Beurkundung der Verschmelzung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz in Basel den Anforderungen der §§ 6, 13 Abs. 3 S. 1 UmwG genügt, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen und unterschrieben wurde.

Zur Begründung führt der Senat aus, dass im Zusammenhang mit statusrelevanten gesellschaftsrechtlichen Vorgängen das sog. Wirkungsstatut des Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB gelte (so bereits derselbe Senat im Beschluss vom 24. Januar 2018, 22 W 25/16, zur GmbH-Gründung durch einen Schweizer Notar in Bern). Nach der BGH-Rechtsprechung könne die Beurkundung in Deutschland durch eine Beurkundung im Ausland ersetzt werden, wenn diese gleichwertig sei, d. h., wenn die ausländische Urkundsperson eine dem deutschen Notar entsprechende Funktion ausübe und für die Errichtung der Urkunde ein entsprechendes Verfahrensrecht zu beachten sei (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013, II ZB 6/13).

Der Senat prüft anschließend die Gleichwertigkeit der Vorschriften des Notariatsgesetzes von Basel-Stadt und bejaht diese im Ergebnis. Zudem würden Sinn und Zweck der §§ 6, 13 Abs. 3 S. 1 UmwG der Gleichwertigkeit nicht entgegenstehen. Zwar diene die Beurkundungspflicht bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen nicht nur der Beweissicherung, sondern auch der materiellen Richtigkeitsgewähr. Die Belehrung durch den Notar nach § 17 BeurkG sei jedoch nur eine Sollvorschrift und nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beurkundung. Zudem bleibe die Prüfungspflicht des Registergerichts gemäß § 9c GmbHG bestehen. Die Beurkundung durch einen deutschen Notar begründe somit zwar eine Vermutung für die materielle Richtigkeit des Beurkundungsvorgangs und sei auch zu empfehlen, schließe aber eine Beurkundung durch einen ausländischen Notar nicht aus.

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