§ 316 StGB: Vorsatz/Fahrlässigkeit in den Tenor! Nachtrunk erörtern, wenn er nahe liegt!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.09.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2842 Aufrufe

Ab und zu muss der BGH mal wieder im Verkehrsstrafrecht auf allgemeingültige Standards hinweisen:

b) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr
gemäß § 316 Abs. 1 StGB – die Strafkammer ist ersichtlich von einer vorsätzlichen
Tatbegehung ausgegangen, was im Tenor hätte zum Ausdruck gebracht
werden müssen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1995 – 4 StR 189/95, DAR 1996,
175; Fischer, aaO, § 316 Rn. 42) – hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da
sich für die hierzu getroffenen Feststellungen kein Beleg findet.
In dem angefochtenen Urteil fehlt es an jeglicher Beweiswürdigung dazu,
dass und zu welchem Zeitpunkt die Trunkenheitsfahrt stattgefunden hat. Ausführungen
dazu, auf welcher Tatsachengrundlage die Strafkammer zu der
Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte sein Fahrzeug noch kurz vor
seiner Festnahme führte und somit ein die Fahruntüchtigkeit in Frage stellender
Nachtrunk nicht stattgefunden hatte, enthält das Urteil nicht. Erörterungsbedarf
bestand insoweit schon deshalb, weil es nach den Feststellungen jedenfalls
nicht fernlag, dass sich der Angeklagte nach den Brandlegungen zeitnah an
den Ort seiner späteren Festnahme begab, er dort weiteren Alkohol – mit Auswirkungen
auf die Bewertung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit – zu sich
nahm und sein Fahrzeug bis zu der Festnahme nicht mehr führte.

BGH, Beschluss vom 18.7.2018 - 4 StR 170/18

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