BGH: Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens im Organhaftungsrecht
von , veröffentlicht am 27.09.2018BGH v. 10.7.2018 – II ZR 24/17, BeckRS 2018, 22957 spricht ein Machtwort zum Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens im Organhaftungsrecht. Der Fall: Der Vorstand nimmt ein Geschäft vor, ohne die Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG einzuholen. Die Frage: Kann das Vorstandsmitglied im Haftungsprozess einwenden, der Aufsichtsrat hätte bei ordnungsgemäßer Nachfrage seine Zustimmung erteilt? Der BGH meint, ein solcher Einwand sei nicht von vornherein abgeschnitten. Allerdings müsse das Vorstandsmitglied diesen hypothetischen Verlauf der Dinge sicher nachweisen. Und weiter: Der Tatrichter habe bei seiner Überprüfung der hypothetischen Einwilligung stets zwei äußere Grenzen zu beachten: eine Pflicht des Aufsichtsrats zur Zustimmung einerseits und eine Pflicht zur Versagung der Zustimmung andererseits. Das leuchtet ein!
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenDr. Klaus von der Linden kommentiert am Permanenter Link
S. dazu nunmehr auch: Wilsing/von der Linden, Rechtmäßiges Alternativverhalten im Organhaftungsrecht - Steine statt Brot?, Bespr. von BGH v. 10.7.2018 - II ZR 24/17 - Schloss Eller, NZG 2018, 1416