Anspruch auf höhere Vergütung, wenn Betriebsratsmitglied ein besser dotiertes Stellenangebot ablehnt?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 28.09.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|5367 Aufrufe

Fragen der Betriebsratsvergütung beschäftigen die Arbeitsgerichte nicht selten. Lehrreich ist insoweit eine Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 27.4.2018 – 10 Sa 717/17 (BeckRS 2018, 16055). In diesem Fall hatte ein seit langem im Betriebsrat tätiges und voll freigestelltes Betriebsratsmitglied eine höhere Vergütung und eine entsprechende Nachzahlung eingeklagt. Zur Begründung führte er aus, er habe ein besser dotiertes Stellenangebot nur im Hinblick auf ein Betriebsratsamt abgelehnt. Die besser bezahlte Stelle – im AT-Bereich – sei nicht mit seinem Betriebsratsamt vereinbar gewesen. Die für die besser dotierte, jedoch ausgeschlagene Stelle vorgesehene Vergütung könne jedoch beanspruchen.

Das LAG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG  die engen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch verdeutlicht.

Als Anspruchsgrundlage wird zunächst § 78 S. 2 BetrVG in Betracht diskutiert. Hierzu führt das LAG aus: „Der Arbeitgeber muss den Mitgliedern der in § BETRVG § 78 Satz 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen eine berufliche Entwicklung gewährleisten, die derjenigen entspricht, die sie ohne ihre Amtstätigkeit durchlaufen hätten. Dabei erfasst das Benachteiligungsverbot nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt, weshalb die Klage auch sogleich auf Zahlung gerichtet sein kann. (…) Will ein Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amts oder ohne die Freistellung durch Beförderungen einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er mehrere Möglichkeiten, dies im Einzelnen darzulegen. Der Amtsträger kann vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben sei. Hat er sich hingegen auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Betriebsratstätigkeit erfolgreich gewesen wäre (BAG, Urteil vom 04.11.2015 - 7 AZR 972/13 -, juris, Rn. 31, m.w.N.).“ Sodann heißt es der Anspruch erfordere „stets die Feststellung eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Amtstätigkeit und der nicht wahrgenommenen oder nicht gewährten Beförderungsmöglichkeit. Die bloße Möglichkeit oder „konkrete Chance“ einer bestimmten beruflichen Entwicklung genügt nicht. Das Betriebsratsmitglied muss vielmehr dem Gericht - sei es auch nur durch Vortrag von Hilfstatsachen - die Überzeugung vermitteln, dass es die beschriebene berufliche Entwicklung ohne seine Amtstätigkeit tatsächlich genommen hätte.“ Diese Überzeugung habe der Kläger nicht vermittelt.

Auch § 37 Abs. 4 BetrVG lasse sich der Anspruch nicht ableiten. Nach dieser Vorschrift darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sei jedoch – so das LAG - nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreiche. Dabei lasse es § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG nicht zu, bei der Beurteilung der betriebsüblichen Entwicklung auf den Werdegang von Arbeitnehmern anderer Betriebe desselben Unternehmens oder gar anderer Unternehmen desselben Konzerns abzustellen. Der Umstand, dass im Einzelfall auf der Grundlage von § 3 BetrVG betriebs- oder unternehmensübergreifende Betriebsratsstrukturen geschaffen wurden, gebietet keine andere Betrachtung.

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