KG Berlin: Prüfungspflicht des Registergerichts in Bezug auf eine GmbH-Gesellschafterliste

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 28.09.2018

Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 12. Juni 2018 (22 W 15/18, BeckRS 2018, 20934) entschieden, dass das Registergericht prüfen muss, ob eine Gesellschafterliste von einem Einreichungsberechtigten erstellt und unterschrieben wurde. Einreichungsberechtigt sei nach § 40 Abs. 1 GmbHG nur ein Geschäftsführer, der auch als solcher im Handelsregister eingetragen sei.

In dem entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Anteilsübertragung und der sich anschließenden Geschäftsführerabberufung und -bestellung. Der Senat bejaht ein formales Prüfungsrecht des Registers und schließt sich damit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an. Auch in Bezug auf die Berechtigung zur Einreichung dürfe das Gericht nur nach formalen Aspekten entscheiden. Somit dürfe das Gericht die Aufnahme der Gesellschafterliste verweigern, wenn diese – wie hier – nicht von dem aus dem Registerblatt ersichtlichen Geschäftsführer unterschrieben wurde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Unrichtigkeit der Liste oder die Richtigkeit der behaupteten Berechtigung zur Einreichung nicht offenkundig sei.

Der Senat weist zusätzlich darauf hin, dass der nicht eingetragene Gesellschafter zur Wahrung seiner Rechte die Möglichkeit hat, der Liste im Wege einer einstweiligen Verfügung einen Widerspruch zuordnen zu lassen (§ 16 Abs. 3 S. 4 GmbHG).

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