OLG Braunschweig zum Kostenprivileg bei Grundbuchberichtigung

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 01.10.2018
Rechtsgebiete: Erbrecht|2622 Aufrufe

Die Grundbuchberichtigung bei Antragstellung innerhalb von 2 Jahren ab dem Erbfall, wonach die (Mit-)Erben in Abteilung I als Eigentümer eingetragen werden, ist gemäß GV 14110 Anlage 1 GNotKG gerichtsgebührenfrei. Das Gesetz sieht insoweit ein Kostenprivileg für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers vor.

 

Hat aber der Erblasser durch letztwillige Verfügung einem Miterben durch Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB eine Immobilie zugewiesen, so ist durchaus umstritten, ob das Kostenprivileg noch gilt. Das OLG Braunschweig schloss sich der ganz überwiegenden Auffassung an und stellte die Gebührenfreiheit auch bei einer Eigentumsumschreibung auf einen Vorausvermächtnisnehmer fest (Beschl. v. 4.1.2018, 2 W 158/17, BeckRS 2018, 22073). Die kostenrechtliche Privilegierung würde nach dem Wortlaut der Bestimmung für alle Formen der Erbauseinandersetzung gelten und daher nicht nur berichtigende Grundbucheintragungen erfassen.

 

Der Rezensent weist darauf hin, dass indes die Voreintragung der Miterben für die Inanspruchnahme des Kostenprivilegs schädlich sein kann.

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