AG Wittlich: "Akteneinsicht in die gesamte Messerie? Bitteschöööön!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.10.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht3|9696 Aufrufe

Vor zwei Tagen war das AG Siegen mit einer genau gegenteiligen Entscheidung im Blog vertreten. Das AG Wittlich ist sehr großzügig, was die Messdaten anderer Verkehrsteilnehmer als dem Betroffenen angeht:

Die Zentrale Bußgeldstelle beim Polizeipräsidium Rheinpfalz wird angewiesen, der Verteidigerin die folgenden Unterlagen bzw. Daten zur Verfügung zu stellen:

1.die gesamten digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format für die gesamte Messreihe inklusive der Rohmessdaten,

2.die Statistikdatei/Case-List der Messreihe,

3.alle Wartungs- und Instandssetzungsnachweise für das gegenständliche Messgerät seit der letzten Eichung vor der gegenständlichen Messung,

4.die Eichnachweise des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme sowie

5.Die Baumusterprüfbescheinigung und Konformitätsbewertung des Messgeräts.

Gründe: 

Durch Bußgeldbescheid vom 22.02.2018 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle beim Polizeipräsidium Rheinpfalz gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h ein Bußgeld in Höhe von 120,00 €. Die Geschwindigkeitsmessung wurde ausweislich des Messprotokolls mit dem Messgerät Vitronic Poliscan FM 1, Seriennummer 777544 mit der Softwareversion 4.4.5 durchgeführt. Gegen den Bescheid legte der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch ein.

Bei dem Geschiwndigkeitsmessverfahren Vitronic Poliscan FM 1 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bei dem die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB) im Wege eines antizipierten Sachverständigengutachtens die grundsätzliche Zuverlässigkeit der Messung festgestellt hat.

Der Betroffene muss daher, um Zweifel an der Richtigkeit der Messung zu begründen, im jeweiligen Verfahren konkrete Anhaltspunkte darlegen, die für die Unrichtigkeit der Messung sprechen. Eine pauschale Behauptung, mit der die Richtigkeit der Messung angezweifelt wird, genügt nicht.

Ein solch dezidierter Vortrag ist dem Betroffenen jedoch nur dann möglich, wenn er oder seine Verteidigerin Zugang zu den Messunterlagen hat. Die Verwaltungsbehörde hat ihnen daher bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids Zugang zu Informationen zu gewähren, die für die Verteidigung von Bedeutung sein können. Dies folgt aus dem Recht auf Akteneinsicht und dem Recht auf ein faires Verfahren.

Um diese Rechte effektiv gewähren zu können, ist es erforderlich, dem Betroffenen bzw. seiner Verteidigerin Einsicht in die im Tenor genannten Unterlagen und Daten zu gewähren, um mithilfe dieser Daten ggf. Fehlmessungen oder Fehlfunktionen des Messgeräts aufzeigen zu können, die Zweifel auch an der Messung der Betroffenen begründen könnten. Das Landgericht Trier hat in hierzu ausgeführt (Beschluss vom 14.09.2017 – 1 Qs 46/17):

„Darüber hinaus kann nicht verlangt werden, dass bereits vor Einsicht in die Messserie konkrete Mängel vorgetragen werden, da sich bestimmte Fehlerquellen erst aus einem Vergleich der eigenen Falldatei mit den anderen im Messzeitraum durchgeführten Messungen ergeben können. Zudem könnenggf. erst anhand der weiteren Falldaten der Messreihe Fehler aufgedeckt werden, die allen Messungen der Messserie anhaften, aber aus der konkreten Messung beim Betroffenen nicht ersichtlich sind. Ferner besteht die Möglichkeit, durch Aufzeigen mehrerer Fehlerquellen bei anderen Messungen die aus dem standardisierten Verfahren folgende Vermutung korrekter Messungen der gesamten Messserie zu erschüttern (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2014, Az. 2 Ws 96/14).

Der Verteidigerin sind daher die digitalen Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie auf einem von ihr bereitgestellten Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Zwar sind bei Zurverfügungstellungder gesamten Messreihe auch die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer betroffen. Dieser Eingriff ist jedoch hinzunehmen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist insoweit höherrangig, zumal es sich um einen relativ geringfügigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Dritter handelt. Mit der Zurverfügungstellung der gesamten Messserie werden zwar Foto und Kennzeichen übermittelt, nicht aber die Fahrer- oder Halteranschrift. Zudem besteht bei der Übermittlung an den Verteidiger als Organ der Rechtspflege grundsätzlich auch keine Gefahr der Weitergabe der Daten an Dritte (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.01.2017, Az. 1 Ws 348/16).“

Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Gericht vollumfänglich an.

AG Wittlich Beschl. v. 6.8.2018 – 36b OWi 8011 Js 21030/18 jug, BeckRS 2018, 18700

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3 Kommentare

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Das überzeugt nicht. Selbst wenn in der Messserie bei anderen Fahrzeugen Fehler vorliegen sollten, lassen diese keinen Rückschluss darauf zu, dass auch beim Betroffenen ein Fehler vorliegt. Von Interesse in der Sache ist allein die Messung des Betroffenen. Bei der Anforderung der Messserie geht es nur darum, das Verfahren zu verkomplizieren, um auf diesem Wege möglichst zur Verfahreneinstellung zu gelangen. Es ist Aufgabe der Gerichte, jeder derartigen Verfahrenskomplizierung entgegenzuwirken und sie nicht noch, wie hier geschehen, zu fördern.

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@Schulze

"Selbst wenn in der Messserie bei anderen Fahrzeugen Fehler vorliegen sollten, lassen diese keinen Rückschluss darauf zu, dass auch beim Betroffenen ein Fehler vorliegt."

Diese Argumentation überzeugt nun aber auch nicht: Denn je höher die Fehlerquote des Messgeräts, desto eher dürfte die Annahme eines sogenannten standardisierten Messverfahrens abzulehnen sein!

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Guten Tag,

bei diesem Urteil interessiert mich, welche Messungen der Poliscan FM1 überhaupt speichert. Sind das nur die 5 Einzelmessungen (posion VeryFirstMeasurement, position VeryLastMeasurement,positionFirstMeasurement, positionLastMeasurement, vehiclePosition)? Oder alle Einzelmessungen, aus denen das Messgerät den endgültigen Wert errechnet?

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