Zum Mietspiegel einer Nachbargemeinde: Flensburg ist nicht Kiel

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 05.10.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht|2508 Aufrufe

Das Landgericht Flensburg musste sich mit der Frage befassen, ob ein auf den Mietspiegel der Stadt Kiel gestütztes Mieterhöhungsverlangen bereits formal unwirksam ist oder nicht. Im Fall hatte ein Vermieter das Mieterhöhungsverlangen für die in Flensburg belegene Wohnung auf den Mietenspiegel der Stadt Kiel gestützt. Das AG Flensburg hatte die Klage mit Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Ein wirksames Erhöhungsverlangen gem. § 558a BGB sei nicht vorausgegangen.

Das LG Flensburg (1 S 1/18, Beschl. v. 12.7.2018, BeckRS 2018, 21117) hat in einem Beschluss gem. § 522 II ZPO deutlich gemacht, dass die Berufung gegen das klagabweisende Urteil keine Aussicht auf Erfolg hat. Zu Recht verweist das LG auf die fehlende Vergleichbarkeit der beiden Städte auch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Einwohnerzahlen und Infrastruktur. Aus dem für das gesamte Stadtgebiet Kiel erstellten Mietspiegel würden sich daher keine belastbaren Auskünfte über die Ortsüblichkeit der Mieten in Flensburg entnehmen lassen. Im Ergebnis sei der Fall daher ähnlich der vom BGH für Nürnberg und Nachbargemeinden entschiedenen Fallkonstellation (BGH NJW 2014, 1173).

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Tatsächlich versuchen Vermieter immer wieder, mit Mietspiegeln von Nachbargemeinden bzw. -städten Erhöhungen von Nettokaltmieten auszusprechen. Im Hamburger Umland geschieht dies für die Umlandgemeinden ebenso; Einigkeit besteht hier, dass der Hamburger Mietspiegel kein taugliches Begründungsmittel für die Randgemeinden ist. Verfügen diese - wie in der Regel - nicht über einen eigenen Mietspiegel, so kann der Vermieter letztlich nur auf Vergleichsmieten zurückgreifen (ein Gutachten ist oft unverhältnismäßig teuer).

Der Fall zeigt auch, dass Städte und Gemeinden schon aus Gründen der Rechtssicherheit für die Erstellung von Mietspiegeln sorgen sollten. Nur so kann auch letztlich unnötigen Prozessen vorgebeugt werden. Zudem haben sowohl Vermieter als auch Mieter aus verschiedenen Gründen ein hohes Interesse daran, die ortsübliche Miete zu kennen - und nicht nur grob zu schätzen.

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