OLG Bamberg: Nur reduzierte Einigungsgebühr bei Verfahrenskostenhilfe für Mehrvergleich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 08.10.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2330 Aufrufe

Das OLG Bamberg hat sich im Beschluss vom 6.7.2018 - 2 WF 157/18 mit der Frage befasst, in welcher Höhe bei einem Mehrvergleich die Einigungsgebühr anfällt, wenn das Verfahren mit Verfahrenskostenhilfebewilligung geführt wird. Das OLG Bamberg hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass bei Anhängigkeit eines Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahrens nach Sinn und Zweck von VV 1000, 1003 RVG bei Mitwirken des Gerichts an der Einigung nur die ermäßigte Einigungsgebühr VV 1003 RVG entstehe. Lediglich in den Fällen, in denen die Mitwirkung des Gerichts auf die Protokollierung des Vergleichs - also letztlich ohne jegliche inhaltliche Prüfung - reduziert sei, entstehe die volle Verfahrensgebühr RVG.

Die Entscheidung des OLG Bamberg verdient Kritik. Denn zum einen tritt die Gebührenreduktion nach VV 1003 Anm. I 1 RVG in den Fällen des § 48 III RVG nicht ein, es ist kein Grund ersichtlich, wieso die insoweit geltenden Erwägungen nicht generell für Mehrvergleiche angewandt werden sollten, zum anderen führt die Rechtsprechung des OLG Bamberg zu einer Benachteiligung des Anwalts, der für seine Partei Verfahrenskostenhilfe beantragen muss. Denn während der Anwalt, der im Rahmen der Wahlanwaltsvergütung tätig wird bei einem Mehrvergleich für die Gegenstände des Mehrvergleichs eine Einigungsgebühr nach VV 1000 RVG beanspruchen kann, gilt dies für den Anwalt, der seine Partei nicht nur im Verfahren zu vertreten, sondern für sie auch Verfahrenskostenhilfe zu beantragen hat, gerade nicht, sondern er erhält nur die reduzierte Einigungsgebühr nach VV 1003 RVG.

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