Zur fristlosen Kündigung wegen Tierhaltung - bei Waranen und Chamäleons ist Schluss!

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 08.10.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht2|3749 Aufrufe

Das AG Bielefeld (Urt. v. 25.7.2018, 401 C 275/17, BeckRS 2018, 17096) hatte über einen ungewöhnlichen Räumungsrechtsstreit zu entscheiden. In einem großen Einfamilienhaus mit 8 Zimmern, 2 Küchen, 2 Bädern, Dielen und 5 Kellerräumen nebst Terrasse hielten die beklagten Mieter zahlreiche Reptilien, u.a. vier teilweise bis zu 1,80 m lange Warane und Chamäleons. Nachdem die Mieter nach einer Abmahnung die Tiere nicht entfernt hatten, sprachen die Vermieter die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung aus. 

Das AG gab der Räumungsklage schon aufgrund der fristlosen Kündigung statt. Bei den Tieren würde es sich um Exoten und nicht um normale Haustiere handeln. Es bestehe die Gefahr, dass die Ausscheidungen der Tiere in den Fußboldenbelag dringen würden und diesen schädigen. Der Gestank sei kaum erträglich. Es bestehe die Gefahr, dass Besucher verletzt würden, zumal ein Mieter einräumte, schon einmal gebissen worden zu sein. Schließlich seien auch Aspekte des Tierschutzes zu berücksichtigen; die beklagten Mieter würden sich schon aufgrund der beruflich bedingten Abwesenheit kaum um die Tiere kümmern. Der im Mietvertrag enthaltene Erlaubnisvorbehalt (auf die Tierhaltung bezogen) sei wirksam, zumal Kleintiere ausgenommen seien.

Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen. Ob allerdings im Kündigungsrechtsstreit im Rahmen der gebotenen umfassenden Abwägung aller Belange tatsächlich auch tierschutzrechtliche Aspekte eine Rolle spielen können, erscheint fraglich. Auch ist die vom AG angenommene Wirksamkeit der Tierhaltungsklausel zweifelhaft. Der von den Tieren ausgehende Gestank beeinträchtigt letztlich nur die Mieter und ihre Besucher und wird daher auch nicht zu berücksichtigen sein. Jedoch ist maßgebend, dass die Haltung von zahlreichen großen Reptilien schlichtweg nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört - dies überschreitet jede Grenze der "Üblichkeit" des vertraglichen Wohnens. Dies wird auch nicht durch den Umstand kompensiert, dass es sich vorliegend um ein großes Einfamilienhaus handelt. Insofern unterscheidet sich dieser Fall von anderen durchaus Aufsehen erregenden "Tierhalterfällen" wie etwa das Urteil des AG Bremen (6 Hunde, Katze und Nagetiere in einer ca. 77 qm großen Wohnung, BeckRS 2017, 113227), in dem es immerhin um durchaus übliche Haustiere ging.

Der Fall erinnert mich etwas an eine Ermittlungsakte, die mir vor vielen Jahren vorlag. Als die Polizei wegen Hanfanbaus eine Erdgeschosswohnung durchsuchen wollte, stellte sie fest, dass der Mieter den Estrich in seinem Keller komplett entfernt und den Keller in eine Art große Wanne umgebaut hatte, in der ein Alligator recht glücklich umherschwamm. Im Vergleich zu den wenigen Hanfpflanzen war der Alligator ein deutlich gewichtigerer Fund...

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Wenn ich mich richtig erinnere, endete der Alligatorfall mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung (wegen Anbau und Handeltreiben). Der Herr wurde dann umgezogen (Gefängnis).:-)

Kommentar hinzufügen