Fahrzeughalter ist auch, wer im Fahrzeug wohnt!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.10.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|2033 Aufrufe

Mir klingt die nachfolgende Entscheidung ja sehr nach "Billigkeit". Ist aber egal. Eigentlich geht man ja von wirtschaftlicher Sicht vor, wenn man den Halter eines Fahrzeugs bestimmt. Eigentum oder zulassungsrechtliche Bezeichnung spielen eine eher untergeordnete Relevanz....der VGH München hat jetzt darauf abgestellt, dass der Antragssteller in dem Fahrzeug wohnte:

Das Landratsamt hat auch zu Recht den Betrieb des Fahrzeugs untersagt (Nummer 2 des Bescheids). Wie der Antragsteller selbst einräumt, ist er als Fahrzeughalter der richtige Adressat des Bescheids. Halter ist ungeachtet des Eigentums am Fahrzeug oder der Eintragung im Fahrzeugbrief, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so verfügen kann, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 7 StVG Rn. 14). Davon ist auszugehen, da der Antragsteller das Fahrzeug seit Jahren als Wohnung nutzt und damit die ständige tatsächliche Verfügungsmacht hierüber ausübt. Nachdem die Prüfplakette an dem Fahrzeug unstreitig die letzte Hauptuntersuchung für das Frühjahr 2014 bescheinigt, steht fest, dass der Antragsteller seinen zulassungsrechtlichen Verpflichtungen, als Halter eines zulassungspflichtigen (§ 3 Abs. 1 FZV) Fahrzeugs dieses fristgerecht und auf eigene Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII i.V.m. der Anlage VIII a untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO) und dies durch eine Prüfplakette nachzuweisen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVZO), nicht nachgekommen ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zulassungsbehörde das ihr von § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Sie hat die Betriebsuntersagung erst verfügt, nachdem die Hauptuntersuchung rund ein halbes Jahr überfällig war, und ferner dem Antragsteller noch einen weiteren Monat zu deren Vornahme eingeräumt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Fahrzeug dem Antragsteller als Unterkunft dient. Denn entscheidend ist nicht die – vom Antragsteller behauptete – Nichtnutzung im öffentlichen Straßenverkehr, sondern die rechtlich zulässige Benutzung (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 20 m.w.N.; OVG Saarlouis, B.v. 27.10.2017 – 1 A 163/17 – juris Rn. 10). Abgesehen davon zählt auch das Parken auf öffentlichem Straßengrund und eine gelegentliche Umsetzung als Nutzung im bzw. Teilnahme am Straßenverkehr (vgl. BVerwG, U.v. 6.8.1982 – 4 C 58.80 – BayVBl 1983, 57 = juris Rn. 12). Ebenfalls unerheblich ist, dass das Landratsamt die Betriebsuntersagung nicht nur auf die vorgehende einschlägige Spezialvorschrift des § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO (Dauer, a.a.O. § 5 FZV Rn. 2), sondern auch auf die allgemeine Vorschrift des § 5 Abs. 1 FZV gestützt hat. Die Erfüllung der aufgegebenen Verpflichtungen wäre dem Antragsteller auch möglich gewesen, da das vom Landratsamt verhängte Hausverbot die Regelung zwingender dienstlicher Angelegenheiten zulässt. Die hierzu erforderliche telefonische Vereinbarung eines Termins stellt keine unzumutbare Erschwernis dar.

VGH München Beschl. v. 12.9.2018 – 11 C 17.1659, BeckRS 2018, 21845

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2 Kommentare

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Unleserlich. Man sollte schon mal seinen eigenen Text lesen (vor und nach Veröffentlichung) und ggf. den Zeichensatz korrigieren.

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