Legal Tech an meiner Uni?

von Martin Fries, veröffentlicht am 12.10.2018
Rechtsgebiete: Weitere ThemenLegal Tech2|7808 Aufrufe

Am 15. Oktober 2018 beginnt an den Universitäten das Wintersemester. Ein Blick in die Vorlesungsverzeichnisse zeigt: Die Unis bieten immer mehr Veranstaltungen im Bereich Digitalisierung und Legal Tech an. Die Formate reichen von der Ringvorlesung über Vortragsabende bis hin zu Seminaren und Praxisübungen. Die Veranstaltungsliste in diesem Beitrag zeigt, wo sich im Winter etwas tut. Besonders viel Legal Tech gibt es diesmal in Berlin, Erlangen, Frankfurt und Passau.

Kein Legal Tech an Eurer Uni? Ein paar Angebote gibt es auch noch online, z.B. ist meine Vorlesung Legal Tech aus dem Sommer 2018 bei YouTube frei abrufbar. Wem das zu digital ist, der findet sicher in der Bibliothek ein spannendes Buch. Die meisten Unis haben die modernen Themen nämlich tatsächlich auch ganz klassisch auf Papier...

Fehlt eine Veranstaltung in der Liste? Dann schreiben Sie mir eine Mail an martin.fries [at] jura.uni-muenchen.de.

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2 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Dr. Fries,   wer in beck blog sich meldet, darf damit rechnen, Stellungnahme zu erhalten. So danke ich für Ihren Hinweis auf sog. “legal tech”-Veranstaltungen. Der unternehmensberatende und wirtschaftsorientierte Jurist dürfte, auch nach Ihren weiterführenden Hinweisen, als erste Einschätzung sagen: ein schöner neuer Geschäftsansatz – Beratungs- und sonstige Publikationsunternehmen, Verlage mit legal-tech-Literatur, hochschulpersonalwirtschaftlich – da wir mit Frau Dr. Barley ja stets auch ins Dritte Reich blicken sollen – nach Rassehygiene und Rasseforschung (zB Prof. Dr. v. Verschuer) so schöne postenergiebige “Wissenschafts”-Bereiche wie Feminismus, Gendergewese ( mit lichtvollen Erkenntnissen über den zeitaktuellen Stand von Wissenschaftsfreiheit, zB Marburg  rund um den 13.4.2016 – was den Professorenvertreibungen von 1933 unangenehm ähnelte, an juristischen Fakultäten aber augenscheinlich niemanden “kratzt”)  und nunmehr eben legal tech. Dabei mögen manche durchaus wissenschaftswerte Inhalte haben oder bruchstückhaft umgreifen. . Nach Ihren Darlegungen durchaus partiell Bereiche von “legal tech”. Da ist manches interessant. Gerade auch für einen meiner Blickpunkte – anwaltliches Berufsrecht.   So wie Sie eine vita öffentlich vorstellen, goutiere auch ich, neben Namensnennung mindestens anzudeuten, auf welcher Ausbildungs- und Erfahrungsbasis Basis man sich am Diskurs beteiligt. Da in Ihrem Umfeld wohl elektrischer Bezug zugelassen ist: https://www.jura.uni-muenster.de/de/institute/institut-fuer-internationales-wirtschaftsrecht-abt-iii/forschungsstelle-fuer-anwalts-und-notarrecht/verein-zur-foerderung-des-anwaltsrechts-e-v/berichte/anwaltliches-berufsrecht-der-berufsstand-und-seine-gerichtsbarkeit/ Meine aktive Tätigkeit habe ich Ende 2015 beendet. Das gibt mehr Freiraum auch für politischen wie auch wissenschaftlichen Diskurs.   Beeindruckend, wie Sie Ihre Darlegungen internetöffentlich zur Verfügung stellen. Das ist das, was ich in einer Darstellung als – angeblich überwundene? – “Rechtsinformatik” genannt bekomme. Nun, moderne Medienkunde ist daran interessiert, wie und in welchem Umfang Angebote rezipiert werden. Wenn ich also exemplarisch etwas aufgreife, so dürfen Sie mit Recht daraus schließen, dass ich Ihre Darlegungen wenigstens überflogen habe.   1.) Zu Papier legal tech 4 S. 16: nicht ganz erkennbar ist, wie zu differenzieren sein soll zwischen Sinn/Unsinn/Zweck/Gefahr von “Formalien” und wie im Verhältnis dazu der Begriff “Formalismus” stehen soll, dieser wieder untergliedert in attributlosen einerseits und ”ausufernden” andererseits. Warum das Eigenhändigkeitserfordernis § 2247 BGB nicht einfach unter ”Formalien” oder Formalanforderungen” steht, sondern separat (??) dazu unter “Formalismus”, ist mir nicht nachvollziehbar. Nach meinem Sprachempfinden ist das Wort “Formalismus” mit einem negativen gout verbunden. Oder wie sehen Sie das?   Wer Erbrecht in der Praxis betrieben hat, dem graust vor der Vorstellung, es könne einmal notarfrei testiert werden ohne Einhaltung des Formerfordernisses der Eigenhändigkeit.   2.) Ihre Darstellung Papier 5 S. 5 zu Anwaltskosten grenzt mindestens ans Irreführende. Insbesondere:     a) Wenn laut Schlussabsatz erst noch “erstreckt” werden soll auf Gerichtsverfahren, so ist mir die Kalkulation außerhalb von Gerichtsverfahren nicht nachvollziehbar.     b) Für Gerichtsverfahren kann ich Ihren grob gegriffenen Betrag von 10.000€ bei Streitwert 100.000 € für zwei Instanzen( also bis OLG) nachvollziehen, brutto Anwalt ohne Kleinkram wie Porto pp: 4.471,42€ und, 2.Instanz, 5.007,99 € (ohne Rundung, einfach vom Rechner).       c) Dass da noch eine dritte Instanz in Betracht kommt, sollte Ihnen klar sein. Berät man als Anwalt zum Kostenrisiko, so wird man dem Mandanten sagen müssen: am Gefährlichsten ist, am OLG zu obsiegen – dann hat man nicht mehr in der Hand, ob der Gegner Revision einlegt. Wie überhaupt ernsthaftes Risikokalkül und –belehrung im Auge zu haben hat: verliert man in erster Instanz, so kann man nach den Gründen und deren Einordnung ggf. in weitere obergerichtliche Rechtsprechung eher einschätzen, ob man das (auch gerade Kosten-) Risiko erhöhen will durch eigene Berufung. Risikogefährlicher ist eigener Gewinn vor Rechtskraft.     d) Was ist hier mit “Kosten” gemeint? Wenn mandantenorientiert, so müssten es eigene, gegnerische Anwaltskosten und Gerichtskosten sein.     e) An alledem sind wohl auch neuerdings “hereinschwappende “ Modelle zu messen, jenseits klassischer Versicherungen und Prozessfinanzierung ganze Ansprüche gewerblich aufzukaufen – jenseits berufsrechtlicher Betrachtung bzw. RDG-Beurteilung.       f) Und wenn man schon in auch rechtspolitische Würdigung eintritt: Alles dies wie auch die Handhabung “vereinbarten” Anwaltshonorars ( zB nach Stundenaufwand) hat Berührung mit dem in Deutschland gültigen Prinzip der Kostenzuordnung von Prozesskosten nach Erfolg. Da wir uns in der Begriffsverwendung eines anglizis-usamerikanistischen Schwurbels bewegen, sollten dann eventuell auch die für breite Teile der Bevölkerung resultierenden Konsequenzen aus den verschiedenen Modellen näher beurteilt und ausgewertet werden. So lese ich, dass für die britische ( und wohl auch US-amerikanische) Mittelschicht Prozesse wirtschaftlich gar nicht mehr gangbar seien. Besonders Reiche können sich alles leisten. Der Pöbel bekommt in gewissem Umfang Streitereien finanziert. Dem dazwischen liegenden erheblichenTeil der Bevölkerung ist aktiver Rechtsschutz wirtschaftlich verwehrt, und beklagt zu werden leicht Ruin. Sie schneiden die Gefahr unsachgemäßer Vergleiche, wenn auch in anderem Zusammenhang , an ( S. 6).  Ich gewinne den fatalen Eindruck, aus einer Fülle hier ersichtlicher Berichte zu US-“Praxis”, dass dort für uns nach klassischem Rechtsstaatsvorstellungen unvorstellbare Drucksituationen aufgebaut werden können, die selbst scheinbar stärkste Akteure in “Vergleiche” quasi zwingen, die mit Recht und Wahrheit nichts mehr zu tun haben. g) Eine Gefahr quasi automatisierter Ersatzprozesse ist wohl in Berichten über breitensystematische Betrügereien für englische angebliche Reise- und Hotelgeschädigte in Spanien oder Portugal aufgeschienen.   3.) So ist mir manches, was anscheinend manche unter “legal tech” einordnen, einerseits nachvollziehbar, andererseits durchaus zu bedenken. Bei vielem, übrigens auch materiellrechtlich in diesen Bereichen, habe ich Zweifel, ob die Probleme nicht längst aus vorelektrischen Zeiten bekannt und auch gelöst sind. Neu scheinen mir  a) Masse / Anzahl von “Fällen”, auch: bearbeitbaren  b) Tempo c) skeptisch bin ich zu der Frage, ob die Transformation in menschliche geistige Leistung, namentlich des Anwalts, ersetzt werden kann. Im Prinzip nix Neues: Schon vormals glaubten jedwede Friseur- und Metzgerzeitschrift, über “Testamente” und vielerlei belehren zu können. Und das unsagbare Glücksgefühl mancher “Unternehmer”, den verhassten ( oder verhasst gemachten) Notar erübrigen zu können, wenn ein nicht beurkundungsbedürftiger “Gesellschaftsvertrag” aus der Schublade eines Mustervertragssammlers diversester nichtjuristischer “Befähigung” herbeigezaubert werden kann.   Die vollendete Beglückung steht ja zu erwarten, wenn nach EU-Phantasmagorien zukünftig Kapitalgesellschaften auch “elektronisch” ohne Notar angemeldet werden können sollen. Nicht ohne Grund veröffentlicht ja Großbritannien in der homepage des Registers große Warnungen vor “company theft”. Nun, an mindestens einem Exempel ist mir der “Segen” elektrischer , also “tech”-basierter Gesellschaftsregisterführung belegt worden: eine englische, eingetragene Ltd. Zum angeblichen deutschen director ( eine GmbH, in GB können juristische Personen director sein) – da stimmte NICHTS: nicht die Firma, nicht das Registergericht, nicht die Angabe von deren Geschäftsführern. So lässt sich legal tech auch in die Weiten  des mafiösen – Englisch muss es ja sein – money laundering führen.   Man redet viel von “KI”, künstlicher Intelligenz. Hilfreich wäre bisweilen natürliche Intelligenz.

Was da so alles im Gemischtwarenladen eines pseudoprogressven Kampfbegriffs sich ansiedelt....! Jüngst in LTO ein Interessentenplaidoyer für weitere Destruktion des anwaltlichen Berufsrechts. Ich empfehle als vielleicht manchen überraschende Ergänzung die Pflege von NI.  ( Natürliche Intelligenz). 

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