Entscheidungsgründe des BAG-Urteils zur Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen liegt vor

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 15.10.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2993 Aufrufe

Bereits vor zwei Monaten hatte ich an dieser Stelle über das BAG-Urteil zur Verwertbarkeit von Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung berichtet. Seinerzeit lag lediglich die Pressemitteilung des Gerichts vor, jetzt hat das BAG auch die Entscheidungsgründe veröffentlicht.

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine außerordentliche Kündigung des Beklagten, der ein kleines Ladengeschäft (Tabakwaren, Zeitschriften, Lottoannahmestelle) betreibt. In diesem Laden, der offen videoüberwacht wird, war die Klägerin tätig. Der Beklagte behauptet, im 3. Quartal 2016 einen Fehlbestand an Tabakwaren festgestellt zu haben. Bei einer im August 2016 vorgenommenen Auswertung der Videoaufzeichnungen habe sich gezeigt, dass die Klägerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt habe. Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos (§ 626 BGB).

Während das LAG die Videoaufzeichnungen prozessual für unverwertbar hielt, weil der Beklagte sie nicht zeitnah - sondern erst sechs Monate nach der Tat - ausgewertet hatte, sieht der Zweite Senat des BAG keinen Anlass für ein Verwertungsverbot:

Der rechtmäßig gefilmte Vorsatztäter ist in Bezug auf die Aufdeckung und Verfolgung seiner materiellrechtlich noch verfolgbaren Tat nicht schutzwürdig. Er wird dies auch nicht durch bloßen Zeitablauf. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann nicht zu dem alleinigen Zweck in Anspruch genommen werden, sich vor dem Eintritt von Verfall, Verjährung oder Verwirkung der Verantwortung für vorsätzlich rechtswidriges Handeln zu entziehen (vgl. BGH 24. November 1981 - VI ZR 164/97 - zu II 1 b der Gründe). Zugleich verliert das in Bezug auf vorsätzliche Schädigungshandlungen beträchtliche, durch Art. 12 und Art. 14 GG geschützte Verarbeitungs- und Nutzungsinteresse des Arbeitgebers nicht an Gewicht, solange die Rechtsverfolgung materiellrechtlich nicht ausgeschlossen ist. Überdies ist zu beachten, dass gedeihliche Arbeitsvertragsbeziehungen von beiderseitigem Vertrauen getragen sein müssen (EGMR [Große Kammer] 5. September 2017 - 61496/08 - [Bärbulescu/Rumänien] Rn. 121 aE). Dem widerspräche es, wenn der Arbeitgeber gezwungen wäre, die Aufzeichnungen aus einer offenen, vorrangig zu präventiven (Verhinderung von Pflichtverletzungen) und nur bei Verfehlung dieses Primärziels zu repressiven Zwecken (Aufklärung und Verfolgung von Pflichtverletzungen) eingesetzten Videoüberwachung laufend vollumfänglich einzusehen, um relevante Sequenzen weiterverarbeiten zu dürfen. Das hielte ihn zu ständigem Misstrauen an. Zugleich würde durch einen faktischen Zwang zu zeitnaher Aufdeckung und „Sanktionierung“ von Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerschutz durch die Vorgaben des Datenschutzrechts in sein Gegenteil verkehrt. Die Speicherung - nach wie vor - erforderlicher Sequenzen kann deshalb nur unangemessen sein, wenn das Verhalten des Arbeitgebers objektiv den Schluss zulässt, er wolle diese Passagen nicht allein zur Rechtsverfolgung verwenden. Es muss die greifbare Gefahr eines Missbrauchs personenbezogener Daten bestehen.

BAG, Urteil vom 23.8.2018 - 2 AZR 133/18, BeckRS 2018, 20923

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Wir leben in einem merkwürdigen Wertungszeitalter. Fast dieselben begehren Verwendung von Materialien über Zeiten bis 1946 rückwärts und jaulen und heulen - und sind empört, wenn echte lebende Rechtsbrecher mit wahrheitsgetreuen Videoaufnahmen überführt und Rechtsfolgen zugeführt werden.

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