Bleibt (grds.) so: Wer auffährt ist schuld!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.10.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1832 Aufrufe

Auffahrunfall. Schuld ist da immer der Auffahrende. Fast immer. Das OLG Hamm hat sich einmal wieder mit dieser Regel befassen müssen. Hier nur die Leitsätze:

1. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden kann allenfalls erschüttert sein, wenn eine grundlose Vollbremsung mit der nötigen Gewissheit im Sinne des § 286 ZPO bewiesen ist. 

2. Ein Sicherheitsabstand von 2 m auf das vorausfahrende Fahrzeug ist, gerade im außerörtlichen Verkehr, immer unzureichend und macht eine rechtzeitige Reaktion auf Fahrmanöver des Vorausfahrenden unmöglich. 

3. Unterschreitet der Auffahrende den gebotenen Sicherheitsabstand in besonders gravierender Weise (hier: 2 m Abstand statt gebotener 10 m), tritt die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs vollständig zurück, selbst wenn ein geringer Verstoß des Vorausfahrenden gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO vorliegen sollte.

OLG Hamm Beschl. v. 31.8.2018 – 7 U 70/17, BeckRS 2018, 22721

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen