Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes in der Aula einer Schule - Wahl nichtig?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.10.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2662 Aufrufe

Ein Wahlverfahren zu einer Betriebsratswahl kann nach gefestigter Rechtsprechung nur dann im Wege der einstweiligen Verfügung gerichtlich abgebrochen werden, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig ist. Ist sie lediglich anfechtbar (§ 19 Abs. 1 BetrVG), bleibt dem Antrag auf Wahlabbruch der Erfolg versagt.

Vor diesem Hintergrund scheiterten sieben Unternehmen mit ihrer Beschwerde beim LAG Düsseldorf: Die Antragstellerinnen unterhalten einen Gemeinschaftsbetrieb mit insgesamt ca. 1.100 Arbeitnehmern. Mitte Juli 2018 hatten drei Arbeitnehmer zu einer Betriebsversammlung am 30.7.2018 eingeladen. Auf dieser Betriebsversammlung sollte ein Wahlvorstand gewählt werden. Die Versammlung fand in der Aula einer Gesamtschule statt, die zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln 20 Minuten, mit dem Auto fünf Minuten vom Betriebsgelände entfernt ist.

Die Betriebsversammlung fand wie geplant statt. Am ersten Wahlgang beteiligten sich ausweislich des Protokolls der Sitzung 329 Wählerinnen und Wähler. Diese wählten einen Wahlvorstand, der seinerseits die Geschäftsführungen der sieben Unternehmen bat, die erforderlichen Auskünfte für die Erstellung einer Wählerliste zu erteilen. Die Geschäftsführung teilte der Belegschaft mit, dass sie die Wahl des Wahlvorstandes für nichtig halte.

Die Antragstellerinnen begehren im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung der Betriebsratswahl. Die Wahl des Wahlvorstandes sei ua. deshalb nichtig, weil durch die weite Entfernung zwischen Betriebsgelände und Versammlungsort die Teilnahme erschwert worden sei. Der Antrag blieb beim ArbG Solingen ohne Erfolg. Die geplante Wahl sei nicht nichtig. Ob sie nach § 19 BetrVG anfechtbar sei, könne im hiesigen Verfahren dahinstehen. Das LAG Düsseldorf hat die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2018 - 6 TaBVGa 7/18, Pressevorbericht hier

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