BGH: „Verjährungskarussell“ im Organhaftungsrecht

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 26.10.2018

BGH v. 18.9.2018 – II ZR 152/17, BeckRS 2018, 26058 bekräftigt die berühmte ARAG/Garmenbeck-Formel aus dem Jahr 1997. Außerdem äußert sich der Senat zum „Verjährungskarussell“ im aktienrechtlichen Organhaftungsrecht: Entlasse der Aufsichtsrat ein pflichtvergessenes Vorstandsmitglied in die Verjährung, hafteten seine Mitglieder der AG für den daraus entstandenen Schaden. Dieser (zweite) Ersatzanspruch entstehe erst im Zeitpunkt der Verjährung des (ersten) Ersatzanspruchs gegen das Vorstandsmitglied – und beginne folgerichtig seinerseits erst dann zu verjähren (§ 200 Satz 1 BGB). Dieses Konzept lässt sich in der Theorie unendlich fortspinnen: Bei Verjährung des (zweiten) Ersatzanspruchs haftet wieder der dann amtierende Vorstand usw.

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