Rechtsanwaltskosten für Antrag auf Zurückweisung der Berufung in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme erstattungsfähig

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.10.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht2|3028 Aufrufe

Der BGH hat sich im Beschluss vom 10.4.2018 - VI ZB 70/16 mit der Frage der Ersatzfähigkeit von dem Berufungsbeklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten, wenn die anwaltliche Tätigkeit (Antrag auf Zurückweisung der Berufung) in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme erfolgte, beschäftigt. Zutreffend hat sich der BGH auf den Standpunkt gestellt, dass zumindest eine 1,1-fache Verfahrensgebühr VV 3201 RVG erstattungsfähig ist, da die seitens der Prozessbevollmächtigten erbrachte anwaltliche Tätigkeit im Streitfall in Unkenntnis der Berufungsrücknahme erfolgte, sei diese Tätigkeit aus der maßgebenden Sicht einer verständlichen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 I 1 ZPO gewesen. Darauf, dass es der Beauftragung eines Rechtsanwalts in Anbetracht der zuvor erfolgten Rücknahme der Berufung objektiv nicht bedurft habe, komme es nicht an.

 

Anders hatte es der BGH im Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 66/15 -  noch gesehen, allerdings bestand in jenem Verfahren die Besonderheit, dass das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung nach § 522 II ZPO angekündigt hatte, sodass aus Sicht einer vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Partei kein Anlass mehr bestanden habe, durch Anwaltsschriftsatz einen Berufungsgegenantrag zu stellen.

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