Das wechselseitige Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist dieselbe Angelegenheit

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.10.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1988 Aufrufe

Die Kehrseite des Grundsatzes, dass jedes gerichtliche Verfahren eine eigene Angelegenheit darstellt und nicht mehrere getrennte gerichtliche Verfahren gebührenrechtlich zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden können, liegt der Entscheidung des BGH  - Beschluss vom 26.09.2018 - VII ZB 54/16 - zugrunde, dass nämlich dann, wenn mehrere Nichtzulassungsbeschwerden in einem Verfahren abgehandelt werden, ebenfalls nur eine Angelegenheit vorliegt. 

Entgegen der Argumentation der Rechtsbeschwerde ergebe sich aus § 17 Nr. 9 RVG nichts anderes. Diese Vorschrift regele für die Anwaltsgebühren das Verhältnis der Nichtzulassungsbeschwerde zum nachfolgenden Revisionsverfahren, betreffe aber nicht das Verhältnis mehrerer Nichtzulassungsbeschwerden. Unerheblich sei der Einwand der Rechtsbeschwerde, mit den Nichtzulassungsbeschwerden seien unterschiedliche Sachgegenstände und Zulassungsgründe geltend gemacht worden. Die Annahme einer Angelegenheit setze nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen habe. Von einem einheitlichen Rahmen könne vielmehr auch dann gesprochen werden, wenn der Anwalt mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen habe.

 

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