Fahrverbot: Taxifahren ist doch schön!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.10.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1610 Aufrufe

Vor ein paar Tagen hatte ich diese Gerichtsentscheidung schon mal aus anderer Perspektive. Heute geht es um das verwirkte Fahrverbot nach Geschwindigkeitsüberschreitung. Das OLG meint: "Mit Schonfrist, Urlaub und gutem Einkommen, das Taxifahrten ermöglicht, braucht es kein Absehen. Und wenn, dann muss der Betroffene schon mal was an Härten darlegen!"

Das verhängte Fahrverbot bildet gleichfalls die Regelrechtsfolge nach Nr. 11.3.7 des Bußgeldkataloges für Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 bis 50 km/h; damit ist es durch die ausgesprochene Überschreitung um 44 km/h grundsätzlich verwirkt. Bereits mit Blick auf die vorsätzliche Begehungsweise und eine einschlägige Voreintragung bestand kein Anlass, von ihm nach § 4 Abs. 4 BKatV aufgrund der Tatumstände oder der Person des Betroffenen abzusehen.

Durch das Amtsgericht ist zudem in nicht zu beanstandender Weise dargetan worden, dass sich die Nebenfolge für den Betroffenen nicht - wie allein in Betracht kommt - in beruflicher Hinsicht als besondere Härte darstellt. Insoweit gilt: Bei Vorliegen eines Regelfalles nach der BKatV kann von der Verhängung eines Fahrverbotes angesichts seiner Funktion und des Gleichbehandlungsgebotes nur unter besonderen Umständen abgesehen werden; anzulegen ist ein strenger Maßstab (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2018 - 1 OWi 6 SsBs 67/18, und vom 9. September 2014 - 1 OWi 3 SsBs 27/14; OLG Koblenz [2. StrS] NStZ-RR 1997, 19; OLG Hamm NZV 2003, 103; NZV 2007, 583; KG VRS 111 [2006], 441; OLG Köln NZV 2001, 391). Es bedarf greifbarer und hinreichend belegter Anhaltspunkte, dass sich durch die Maßnahme eine Existenzgefährdung oder anderweitige unverhältnismäßige Belastungen ergeben. Dies ist hier nicht erkennbar. Soweit das Fahrverbot von den Betroffenen nicht ohnehin durch eine entsprechende Urlaubsplanung unter Ausnutzung der - beizubehaltenden - Abgabefrist nach § 25 Abs. 2 a StVG in seinen praktischen Auswirkungen abgemildert werden kann, ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Betroffene berufliche Termine mit öffentlichen Verkehrsmittel und - wie angesichts seines Einkommens ohne weiteres zumutbar - Taxidiensten wahrnehmen kann. Derartige Erschwernisse sind als eine der Maßnahme immanente Folge hinzunehmen.

OLG Koblenz Beschl. v. 24.9.2018 – 1 OWi 6 SsBs 99/18, BeckRS 2018, 24208

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