BGH: Zur Abgrenzung von Sach- und Rechtsmängelgewährleistung beim Unternehmenskauf

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 02.11.2018

Der BGH hat mit Urteil vom 26. September 2018 (VIII ZR 187/17, BeckRS 2018, 25953) zur Abgrenzung von Sach- und Rechtsmängelgewährleistung sowie zur Störung der Geschäftsgrundlage in einer Joint Venture Konstellation Stellung genommen.

Das 50:50 Joint Venture sollte beendet werden, indem der ausscheidende Joint Venture Partner seine Anteile an der GmbH an den anderen verkaufte. Auf der Grundlage eines Wertgutachtens zahlte der Käufer einen bestimmten Kaufpreis, den er später zurückforderte, weil er nachträglich von einer insolvenzreifen Gesellschaft ausging.

Der BGH bestätigt seine frühere Rechtsprechung, nach der ein Kauf von GmbH-Anteilen grundsätzlich als Rechtskauf anzusehen ist, jedoch im Fall von Mängeln des von der GmbH betriebenen Unternehmens die Vorschriften über die Sachmängelhaftung anzuwenden sind, wenn Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen ist. Dies gelte auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2002, obwohl die Vorschrift des § 453 Abs. 1 BGB neu gefasst wurde.

Bei einem Verkauf von 50 % der Anteile handele es sich weder objektiv noch nach der Vorstellung der Parteien um ein „ganzes“ Unternehmen. Es komme nicht darauf an, ob der Käufer nach dem Kauf alle Anteile halte, sondern nur auf den Kaufgegenstand. Bei einem Rechtskauf hafte der Verkäufer nur für Rechtsmängel der Anteile, nicht aber für Sachmängel des betriebenen Unternehmens. Es bestehe auch kein praktisches Bedürfnis, die Gewährleistung beim Anteilskauf auszuweiten, da die Parteien weitergehende Garantien vereinbaren könnten. Eine Überschuldung oder Insolvenzreife einer Gesellschaft sei kein Rechtsmangel, da der rechtliche Bestand der Anteile nicht beeinträchtigt werde.

Im Ergebnis weist der Senat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Anders als im Anwendungsbereich der Sachmängelgewährleistung, wo § 313 BGB nicht einschlägig sei, wenn die Störung der Geschäftsgrundlage auf einem Mangel der Kaufsache beruhe, sei ein Anspruch aus § 313 BGB im Rahmen der Rechtsmängelgewährleistung grundsätzlich denkbar. Die Parteien hätten zwar hier einen umfassenden Gewährleistungsausschluss vereinbart, § 313 BGB sei aber nur unanwendbar, wenn sich ein Risiko verwirkliche, dass nach den Vereinbarungen in den Risikobereich einer Partei falle. Hier enthalte der Vertrag keine näheren Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und keine Aussage, wer das Risiko eines gestörten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung tragen solle.

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