Fraunhofer oder Schwacke? AG Detmold: "Fraunhofer natürlich!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.11.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2116 Aufrufe

Seit Jahren schon streiten die Gerichte, welche Liste denn nun die richtige ist. Ganz salomonisch ist die Ansicht, man könne ja die Werte mitteln. Als Strafrechtler staunt man schon über so etwas. Egal. Das AG Detmold hat jetzt Fraunhofer den Vorzug gegeben:

 

Das Gericht legt für die Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten dem „Normaltarif“ entsprechen und mithin gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich waren, nach § 287 ZPO den Fraunhofer-Marktpreisspiegel zu Grunde.

Der Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist nach Auffassung des Gerichts sowohl gegenüber der Schwacke-Liste als auch der Bildung eines arithmetischen Mittels beider Markterhebungen vorzugswürdig und stellt die geeignetste Schätzungsgrundlage zur Feststellung des regionalen „Normaltarifs“ dar.

Zwar weist die Schwacke-Liste eine größere Datenbasis auf, welche bei Berücksichtigung der örtlichen Auswertung für dreistellige Postleitzahlbereiche eine höhere örtliche Genauigkeit bedingt, wohingegen sich der Fraunhofer-Marktpreisspiegel auf den zweistelligen Postleitzahlenbereich beschränkt.

Gleichwohl ist die Schwacke-Liste nicht geeignet, den maßgeblichen für den regionalen Markt durchschnittlichen Mietpreis realistisch abzubilden. Die Schwacke-Liste beruht auf der Annahme, dass die in den eingeholten Preislisten der Mietwagenunternehmen angegebenen Preise den tatsächlich auf dem Markt realisierten Mietpreisen entsprechen würden. Diese Annahme begegnet erheblichen Zweifeln. Dies gilt umso mehr, als dass sie von den Autoren der Schwacke-Liste in keiner Art und Weise belegt wird.

Ferner spricht gegen die Annahme, dass die in den eingeholten Preislisten der Mietwagenunternehmen angegebenen Preise den Marktpreis wiedergeben, dass der Marktpreis sich nicht nach den von der F GmbH eingeholten statischen Preislisten, die laut „Schwacke-Liste“ „für einen sehr langen Zeitraum gelten“ (vgl. z. B. „Schwacke-Liste“ 2012, Seite 8), sondern nach den Preisen richtet, mit denen ein Kunde in der Situation des Geschädigten tatsächlich konfrontiert wird. Diese Preise wiederum richten sich nach der aktuellen Angebots- und Nachfragesituation und gegebenenfalls nach besonderen Wettbewerbssituationen. Diese Parameter unterliegen jedoch typischerweise stetigen Schwankungen, die sich ständig auf das Preisniveau auswirken. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Schwankungen von statischen, für einen „sehr langen Zeitraum“ erstellten Preislisten nicht hinreichend abgebildet werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Az.: 1 U 42/14). Entsprechende Schwankungen liegen insbesondere für den Mietwagenmarkt nahe, da auf diesem insbesondere bedingt durch die Vielzahl der regionalen und überregionalen Anbieter eine nicht unerhebliche Konkurrenzsituation herrscht, welche durch die vermehrte Nutzung von Preissuchmaschinen noch weiter verschärft wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht realistisch, dass Mietwagenunternehmen in großer Zahl an starren Preislisten festhalten, statt ihre Angebotspreise flexibel nach der aktuellen Marktlage zu gestalten. Die Autoren der „Schwacke-Liste“ weisen auch selbst zutreffend darauf hin, dass es durch den Einsatz von EDV-Systemen immer mehr Autovermietern möglich ist, „eine flexible Preisgestaltung“ vorzunehmen (vgl. „Schwacke-Liste“ 2012, Seite 5) (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Az.: 1 U 42/14).

Zu berücksichtigen ist ebenso, dass die vom Fraunhofer Institut mittels anonymer Telefonabfragen und Internetangeboten, d. h. aufgrund einer „realen Anmietsituation“ ermittelten durchschnittlichen Mietwagenpreise bekanntermaßen regelmäßig deutlich unter den von der F GmbH ermittelten durchschnittlichen Mietpreisen liegen. Dies spricht ebenfalls dafür, dass entgegen der Annahme der F GmbH der tatsächlich angebotene bzw. realisierte Preis häufig unterhalb des Preises liegt, der in den von den Mietwagenunternehmen übermittelten Preislisten angegeben ist. Anders lassen sich die bis auf wenige Ausnahmen durchgängig erheblichen Unterschiede der von dem Fraunhofer-Institut durch Abfrage konkreter Angebote auf der einen, und von der F GmbH auf Basis der übermittelten Preislisten der Mietwagenunternehmen auf der anderen Seite ermittelten Mietpreise nicht nachvollziehbar erklären. Denn würden sich die Mietwagenunternehmen regelmäßig an die Preise ihrer der F GmbH übermittelten Preislisten halten, müssten auch die vom Fraunhofer-Institut abgefragten Preise - zumindest überwiegend - den Preisen in den Preislisten in etwa entsprechen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Vom Fraunhofer-Institut werden demgegenüber die durchschnittlichen „Normaltarife“, wie bereits ausgeführt, nicht aufgrund von den Mietwagenunternehmen übermittelten Preislisten, sondern aufgrund einer anonymen Befragung mittels Telefon und durch die Auswertung von Angeboten im Internet ermittelt, was einer „realen Anmietsituation“ nahe kommt. Dieser methodische Ansatz ist aus Sicht des Gerichts transparenter und gewährleistet im Gegensatz zur Erhebungsmethode der F GmbH insbesondere, dass es sich bei den erhobenen Mietpreisen auch um tatsächlich am Markt verlangte und realisierte Preise, sprich um Marktpreise handelt.

Die gegen den Fraunhofer-Marktpreisspiegel allgemein erhobenen Einwände begründen keine durchgreifenden Zweifel an dessen grundsätzlicher Eignung als Schätzgrundlage. Mit den allgemeinen Einwänden gegen den Fraunhofer-Marktpreisspiegel haben sich bereits u. a. das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, NJW-RR 2009, 1678, 1678 ff.), das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 24.06.2010, Az. 16 U 14/10, Rn. 18 ff.) und das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 15.05.2009, Az. 14 U 175/08, Rn. 10 ff.) sowie auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 24.03.2015, Az. 1 U 42/14) ausführlich befasst und die geäußerten Bedenken als nicht gewichtig bzw. stichhaltig angesehen. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Erwägungen in den zitierten Entscheidungen an. Auch der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die allgemein gegen den Fraunhofer-Marktpreisspiegel erhobenen Einwände keine durchgreifenden Zweifel an dessen Eignung als Schätzgrundlage begründen und er daher grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet ist (u. a. BGH NJW 2013, 1539, Rn. 10 f.; Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09 Rn. 17 f.).

Darüber hinaus stellt sich schon vor dem Hintergrund der gegenüber der Schwacke-Liste geäußerten Bedenken auch eine Mittelung zwischen den beiden Mietpreisspiegeln nicht als geeignete Schätzungsgrundlage dar. Dies gilt umso mehr, als dass es keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Mittelung zu einem Wert führt, welcher dem tatsächlichen Mietpreis auf dem regionalen Mietwagenmarkt näher kommt, als die alleinige Anwendung des Fraunhofer Marktpreisspiegels, welcher seinerseits im Gegensatz zur Mittelung auf realen Erhebungen beruht.

AG Detmold Urt. v. 14.9.2018 – 8 C 520/15, BeckRS 2018, 22144

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