OLG Hamm: Zur Versicherung des Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 GmbHG

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 02.11.2018

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 27. September 2018 (I-27 W 93/18, BeckRS 2018, 24810) entschieden, dass die Versicherung eines neu bestellten Geschäftsführers sich nicht auf die im April 2017 in Kraft getretenen Straftatbestände der §§ 265c bis 265d StGB (Sportwettenbetrug) beziehen muss.

Diese Frage wurde in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt. Das OLG Oldenburg hatte eine dynamische Verweisung in § 6 Abs. 2 GmbHG auf die im Zeitpunkt der Versicherung jeweils geltenden Straftatbestände angenommen (Beschluss vom 8. Januar 2018, 12 W 126/17, BeckRS 2018, 170). Das OLG Hamm geht dagegen von einer statischen Verweisung auf die bei Inkrafttreten des § 6 Abs. 2 GmbHG im Jahr 2008 geltenden Strafnormen aus und schließt sich damit der überwiegenden Meinung in der Literatur an. Eine Einbeziehung neuer Vorschriften – hier der §§ 265c ff. StGB – komme nur dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende ausdrückliche Entscheidung getroffen habe, was im Gesetzgebungsverfahren des MoMiG nicht festgestellt werden könne.

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