Fahren ohne Fahrerlaubnis und BtM-Besitz = Tateinheit!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.11.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|5398 Aufrufe

Der BGH hat in den letzten Jahren schon einige interessante Konkurrenz-Entscheidungen zu BtM-Recht und Straßenverkehrsrecht veröffentlicht. Heute geht es um § 21 StVG einerseits und BtM-Besitz (§ 29 BtMG) andererseits. "Tateinheit!", schreit der BGH den Tatrichtern in die Ohren!

 

1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle 5 und 6 durch das Landgericht, das zwei selbständige Taten angenommen hat, hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Zwischen den gleichzeitig verwirklichten Delikten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hat hier nicht nur ein äußerer Zusammenhang bestanden. Vielmehr diente die Aufbewahrung der Betäubungsmittel im Fahrzeug gerade deren Sicherung während der gemeinsamen Fahrt der Angeklagten. Das Mitführen ihrer Betäubungsmittel stand danach in einem inneren Beziehungszusammenhang mit dem Fahrvorgang (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 - 1 StR 466/03, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 41; vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 47; vom 3. Mai 2012 - 3 StR 109/12, NStZ 2012, 709, 710). Aufgrund dieses Zusammenhangs erweist sich das gesamte Verhalten des Angeklagten als einheitliches Tun. Daher stehen beide Straftaten zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB), wie es das Landgericht im Fall 6 zutreffend schon für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und das gleichzeitig verwirklichte Waffendelikt angenommen hat. 

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

BGH Urt. v. 12.9.2018 – 5 StR 278/18, BeckRS 2018, 23200

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