Neue Berechnung beim Schmerzensgeld

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 07.11.2018
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht|4754 Aufrufe

Zum ersten Mal berechnete ein Gericht das Schmerzensgeld für Unfallverletzte nach einer neuen Methode. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Urteil vom 18.10.2018 - 22 U 97/16 orientierte sich dabei an der Länge des Klinik- oder Reha-Aufenthalts. Auch beim Haushaltsführungsschaden legte es eine andere Messlatte an. Das OLG berücksichtigte nun Kriterien einer modernen Haushaltsführung und den gesetzlichen Mindestlohn als Orientierungshilfe. Bisher ist nur die Pressemitteilung veröffentlicht. Das Urteil ist im Volltext bald unter: www.lareda.hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Der Fall

Der beklagte PKW-Fahrer kollidierte mit dem klagenden Motorradfahrer. Der Zweiradfahrer wurde erheblich verletzt. Er war über vier Monate krankgeschrieben und konnte den Haushalt nicht mehr alleine führen. Die Haftpflichtversicherung des PKW-Fahrers hatte den Schaden am Motorrad sowie ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € gezahlt. Der Kläger nahm den Beklagten unter anderem auf Zahlung weiteren Schmerzensgelds und Ausgleich des erlittenen Haushaltsführungsschadens in Anspruch. Das OLG verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 11.000,00 € sowie eines Haushaltsführungsschadens von 1.500,00 €.

Früher wurde die Berechnung des Schmerzensgeldes tabellenmäßig erfasst. Jetzt fußt die neue Berechnung auf zwei Säulen: einem allgemeinen, prozentualen Tagessatz und dem individuellen, zeitlichen Krankenverlauf. Für die Richter ist ein Tagessatz maßgebend, der dem Kläger über die Dauer der Behandlungen und die Dauer der Schadensfolgen gezahlt werden müsse. Der Tagessatz wird vom statistischen Bundesamt jährlich ermittelt und entspricht dem durchschnittlichen Bruttonationaleinkommen je Einwohner. Schmerz werde von allen Menschen gleich empfunden, sagten die Oberlandesrichter. Auf das persönliche Einkommen des Geschädigten komme es daher in diesem Zusammenhang nicht mehr an.

Konsequenz

Diese neue Berechnungsweise könne, so heißt es in der Pressemitteilung, durch die Bedeutung des Zeitmoments dazu führen, „dass bei langfristigen Beeinträchtigungen deutlich höhere Schmerzensgelder ausgeworfen werden, während bei geringen Beeinträchtigungen die Schmerzensgelder deutlich vermindert werden könnten, jeweils im Vergleich zu den heute ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen“.  

Haushaltsführungsschaden

Der so genannte Haushaltsführungsschaden könne ebenfalls nicht zufriedenstellend über die bisher zur Verfügung stehenden Tabellen ermittelt werden, heißt es weiter. Die Berechnung sei veraltet. So fänden „in modernen Haushalten“…“weitaus mehr Maschinen Einsatz als früher, es wird insgesamt weniger Wert auf klassische Vorbereitung oder auch klassische Darbietung des Essens gelegt“, stellte das OLG fest.

Die neuen Tabellen berücksichtigten dafür allein das verfügbare Nettoeinkommen. Auf dieser Basis könne ein durchschnittlicher wöchentlicher Stundenaufwand für die Haushaltsführung ermittelt werden. In dem vorliegenden Fall entschiedenen die Richter bei einem Zweipersonenhaushalt pro Woche für 25,9 Stunden für die Frau und 18,55 Stunden für den Mann an geleisteter Hausarbeit.

Der Stundenaufwand sei mit einem Stundensatz, der sich am gesetzliche Mindestlohn (2018 also 8,84 € und 2019 9,19 €) orientiere, zu multiplizieren. Früher wurde nach Personenanzahl, Erwerbstätigkeit und Haushaltart unterschieden.

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