Vergleichsmehrwert auch durch allgemein gehaltene Ausgleichsklauseln

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.11.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1666 Aufrufe

Die Frage des Vergleichsmehrwerts spielt in arbeitsgerichtlichen Verfahren vielfach eine große Rolle, da häufig nicht nur die gerichtlich anhängigen Streitgegenstände, sondern die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses insgesamt bei einem Vergleichsschluss geregelt wird. Das LAG Düsseldorf hat im Beschluss vom 4.10.2018 - 4 Ta 341/18 sich mit der Frage befasst, ob auch eine allgemein gehaltene Ausgleichsklausel ( z.B. „mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich bestehen beiderseits keinerlei Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie seiner Beendigung und auch keine Tatsachen, bekannt oder unbekannt, gegeben sind, aus denen solche Ansprüche abgeleitet werden können“) zu einem Vergleichsmehrwert führt. Zutreffend hat das LAG Düsseldorf diese Frage bejaht, wobei es allerdings für die Wertfestsetzung stets der Darlegung des Rechtsverhältnisses und der konkreten Umstände, aus denen sich ergibt, dass darüber hinaus zwischen den Parteien zuvor Streit oder Ungewissheit bestanden habe, bedarf. Es empfiehlt sich daher eine genaue Dokumentation auch darüber, was in gerichtlichen oder außergerichtlichen Terminen über den gerichtlich anhängigen Streitgegenstand hinausgehend gesprochen wurde.

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